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Art des Arbeitsverhältnisses: ArbeiterIn
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Beginn des Arbeitsverhältnisses:
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Ein Probemonat wird ausdrücklich vereinbart.
Während des ersten Monats (Probemonat) kann das Arbeitsverhältnis
von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.
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Dauer des Arbeitsverhältnisses: unbefristet
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Verwendung (Tätigkeit): Transitarbeitskraft
Der/die Arbeitnehmerin ist damit einverstanden, seine/ihre Dienste
bei Kunden (Beschäftiger) des Arbeitsgebers am vereinbarten Einsatzort
zu leisten. Für den jeweiligen Einsatz erhält der/die Arbeitnehmerin
eine separate „Entsendungsvereinbarung“.
Ziel der Überlassung ist es, den/die ArbeitnehmerIn in den
1. Arbeitsmarkt zu integrieren.
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Kündigung:
Das Arbeitsverhältnis kann unter Einhaltung einer 14tägigen
Kündigungsfrist von beiden Seiten am Freitag einer jeden Kalenderwoche
aufgelöst werden.
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Arbeitsort:
Wien
Der Arbeitseinsatz erfolgt im Raum Wien. Der jeweilige Einsatzort
gilt für die Dauer der Überlassung als Arbeitsort.
Einsätze außerhalb des oben genannten Einsatzgebietes
bedürfen einer gesonderten Regelung.
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Entgelt:
a) Überlassungsfreie Zeiten:
Der/die Arbeitgeberin enthält ein monatliches Nettogehalt in
der Höhe des bisherigen Arbeitslosengeldes bzw. der bisherigen
Notstandshilfe, mindestens aber EUR 850,- brutto.
Der monatliche Bruttobezug (Lohn) beträgt somit EUR 0,00 monatlich
(12X).
b) Überlassungszeiten: Für Zeiten der Überlassung
gebührt das beim Beschäftiger für die ausgeführte
Tätigkeit, betriebsüblich mind. jedoch kollektivvertragliches
Entgelt.
Das Entgelt muss jedenfalls das für überlassungsfreie
Zeiten gebührende Bruttoentgelt übersteigen.
c) Sonderzahlungen:
Der/dem ArbeitnehmerIn gebührt in jedem Kalenderjahr ein 13.
Und 14. Monatsbezug (Weihnachtsrenumeration und Urlaubszuschuss).
Der Urlaubszuschuss wird bis spätestens 15.06. eines jeden
Kalenderjahres, die Weihnachtsrenumeration bis spätestens 15.12.
abgerechnet und ausbezahlt.
Bei unterjährigem Eintritt bzw. Austritt werden die Sonderzahlungen
im aliquoten Ausmaß abgerechnet. Ein zuviel bezogenes Sonderzahlungsentgelt
kann bei der Endabrechnung des Arbeitsvertrages rückgerechnet
werden.
Die Auszahlung der Bezüge erfolgt auf ein Girokonto des/der
ArbeitnehmerIn, welches der/die ArbeitnehmerIn dem Arbeitgeber bei
Arbeitsantritt nummernmäßig bekannt gibt.
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Arbeitszeit:
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Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
richtet sich während der Überlassung an einen Beschäftiger
nach den kollektivvertraglichen Bestimmungen, die beim Beschäftiger
gelten.
Ist hier eine besondere Regelung nicht gegeben, so beträgt
die Arbeitszeit ebenso wie in den überlassungfreien Zeiten exklusive
der Pausen 0,00 Stunden pro Woche.
Die Einteilung der täglichen Arbeitszeit obliegt dem Arbeitgeber
und richtet sich nach den Gepflogenheiten des jeweiligen Beeschäftigers
(Einsatzortes). Der/die ArbeitnehmerIn nimmt zur Kenntnis, dass es
je nach Beschäftiger zu unterschiedlichen Einteilungen kommen
kann.
Der/die Arbeitnehmer/in verpflichtet sich im Bedarfsfall zur Leistung
von Überstunden und/oder Mehrstunden. Überstunden bzw. Mehrstunden
sind jedoch nur auf ausdrückliche Anordnung des Beschäftigers
und nur im gesetzlich zulässigen Ausmaß zu leisten. Die
Entlohnung der geleisteten Überstunden erfolgt nach den einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen und dem Kollektivvertrag des Beschäftigers.
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Urlaub:
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Der Urlaubsanspruch beträgt pro Urlaubsjahr (= Kalenderjahr)
25 Arbeitstage.
Bei unterjährlichem Eintritt wird der Urlaubsanspruch aliquotiert.
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Geheimhaltung:
Der/die ArbeitnehmerIn ist während des Arbeitsverhältnisses
gegenüber jedem, auch gegenüber Familienangehörigen
und Mitarbeitern, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese betrifft
alle ihm/ihr durch das Arbeitsverhältnis bekannt gewordene Umstände,
insbesondere über Vorgesetzte, Mitarbeiter, Bezugsquellen, Kunden,
sonstige Vertragspartner sowie auch des Beschäftigerbetriebes.
Der Arbeitnehmer ist auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
verpflichtet, die genannten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
zu wahren, nach mehr als einem Jahr aber nur noch solche, an denen
der Arbeitgeber ein wirtschaftliches Interesse hat.
Eine Verletzung dieser Bestimmung berechtigt den Arbeitgeber zur
Entlassung und mach den Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig.
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Konkurrenzverbot:
Während der Dauer des Arbeitsverhältnisse darf der/die
ArbeiternehmerIn keine anderen Haupt- oder Nebenbeschäftigungen
in Form von zweiten Arbeitsverhältnissen, Werkverträgen,
Geschäften auf eigene Rechnung abschließen oder ausüben
oder Akquisition dazu betreiben.
Bei Eintritt in das Unternehmen bestehende, auslaufende Tätigkeiten
sind der Geschäftsführung schriftlich mitzuteilen und sind
zustimmungspflichtig.
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Arbeitsverhinderung:
Sämtliche Arbeitsverhinderungen hat der/die Arbeitnehmerin
dem Arbeitgeber und dem Beschäftiger unverzüglich, bei sonstigem
Verlust des Anspruchens auf Entgelt für die Dauer der Säumnis
telefonisch oder schriftlich zu melden.
Die schriftliche Arztbestätigung bzw. Krankenstandsmeldung
ist dem Arbeitgeber vorzulegen, ansonsten entfällt ebenfalls
der Anspruch auf Entgelt für die Dauer der Säumnis.
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Persönliche Daten:
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Der/die ArbeitnehmerIn stimmt mit seiner/ihrer Unterschrift ausdrücklich
zu, dass persönliche Daten, welche im Zusammenhang mit dem vom
Arbeitsmarktservice geförderten Beschäftigungsverhältnis
stehen an das Arbeitsmarktservice Wien weitergegeben werden.
Persönliche Daten:
Name, Geburtstag, Versicherungsnummer, Eintritt sowie Austritt as
dem Arbeitsverhältnis, Verweildauer, Ausbildung, Dauer der Arbeitslosigkeit
sowie Leistungsart vor Eintritt in das Arbeitsverhältnis, Verbleibstatus
nach Austritt aus dem Arbeitsverhältnis.
Betreuungsbericht:
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird ein Betreuungsbericht
an den/die ArbeiternehmerIn zustndige AMs-BetreuerIn übermittelt.
Der Inhalt des Berichtes bezieht sich auf die Tätigkeit, absolvierte
Qualifizierungen, die von dem/der ArbeitgeberIn geleistete sozialpädagogische
Betreuung sowie eventuell noch bestehende Vermittlungseinschränkungen
und weitere Empfehlungen (z.B. mögliche Zusatzqualifizierungen).
Der Betreuungsbericht ist gemeinsam mit dem/der ArbeitnehmerIn zu
erstellen.
Die o.a. Daten werden zur Sicherstellung der Qualität der weitern
Betreuung durch das Arbeitsmarktservice sowie zu statistischen Zwecken
und Maßnahmenevaluierung eingesetzt.
Gemäß § 8 Abs. 1 Zi. 2 sowie § 9 Zi. 6 DSG
2000 kann die Zustimmung zur Verwendung der Daten jederzeit ohne Angabe
von Gründen widerrufen werden.
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Meldepflichten:
Den/die ArbeitnehmerIn treffen nachstehende Meldepflichten:
Etwaige Adressänderungen bzw. Änderung der Familienverhältnisse
sind dem Arbeitgeber umgehend bekannt zu geben. Des Weiteren ist der/die
ArbeitnehmerIn verpflichtet, einen Krankheitsfall unverzüglich
dem Personalbüro mitzuteilen.
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Verfall:
Sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis welche
nicht geltend gemacht worden sind, verfallen nach 3 Monaten.
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Sonstige Vereinbarungen:
Die anzuwendenden Rechtsquellen wie Arbeitsgesetz, Betriebsvereinbarung
liegen auf und sind jederzeit einsehbar.