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Aufhebung einer Sperre wegen itworks Personalvermittlung
GZ: LGSW/Abt. 3-AIV/0566 I /2006-1 662 1
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Herrn
Rechtsanwalt
Dr. Herbert POCHIESER
Schottenfeldgasse 2-4/II/23
1070 Wien
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Wien, 11. Dezember 06
Auskunft: Frau Mag. Knobloch
Telefon (01) 87 871-50731
Telefax (01) 87 871-50390
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963/5343 15 05 64
Martin MAIR
BESCHEID
Der Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
Wien vom 7.4.2006 betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe
für die Zeit vom 10.10.2005 bis 20.11.2005 gemäß § 10
in Verbindung mit § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (BGBI.Nr.
609/1977 - AlVG) in geltender Fassung wird gemäß § 68
Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (BGBI.Nr. 51/1991
- AVG) in geltender Fassung wie folgt abgeändert:
Ihrer Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
Bei Zutreffen der sonstigen gesetzlich geforderten Voraussetzungen
wird die Nachzahlung der Ihnen gebührenden Leistung bewilligt.
BEGRÜNDUNG
Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien hat mit
Bescheid vom 7.4.2006 Ihrer Berufung gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice
Währinger Gürtel vom 29.11.2005 keine Folge gegeben. Gegen
diesen Bescheid haben Sie zur GZ 2006/08/0277 eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof eingebracht.
In Ihrer Beschwerde wenden Sie unter anderen ein, dass ein konkretes
Beschäftigungsangebot, das hinsichtlich Dauer und Lage der Arbeitszeit,
Höhe des Entgelts und erforderlicher Qualifikation eindeutig determiniert
war, im vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar sei. Eine Prüfung
der Erfordernisse der Zumutbarkeit war daher nicht möglich. Nach
dem Dienstvertrag, der eingegangen werden sollte, liege keine Zuweisung
zu einem "echten" Arbeitsverhältnis vor. Weiters wären berücksichtigungswürdige
Gründe gem. § 1 0 Abs 3 AlVG zu prüfen gewesen. Das
Arbeitsmarktservice habe außerdem verabsäumt, den generellen
Entgeitschutz gem § 9 Abs 2 AlVG zu berücksichtigen und auf
das Vorliegen einer angemessenen Entlohnung, die zumindest den kollektivvertraglichen
Mindeststandards entspricht, Bedacht zu nehmen. Eine Beschäftigung
sei aber nur unter diesem Gesichtspunkt zuweisungstauglich. Darüber
hinaus verwiesen Sie auf die Verfassungswidrigkeit einiger Bestimmungen.
Im Hinblick auf Ihre Ausführungen in der Beschwerde und die angeführten
Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wurde der Sachverhalt einer
neuerlichen Prüfung unterzogen. Am 10.10.2006 wurde Ihnen eine Beschäftigung
als Transitarbeitskraft bei der Fa. itworks Personalservice angeboten.
Sie haben die Aufnahme der Beschäftigung im Hinblick auf die gebotene
Entlohnung abgelehnt und dies dem Dienstgeber mitgeteilt. Nach den vorhandenen
Unterlagen sowie auch den Ausführungen der Fa. itworks Personalservice
ist nicht zweifelsfrei sichergestellt, ob in diesem Fall tatsächlich
eine zumutbare Beschäftigung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen
vorlag.
Der Tatbestand des § 10 in Verbindung mit § 38 AlVG ist damit
nicht erfüllt ist und für die Zeit vom 10. 10.2005 bis 20.11.2005
besteht ein Anspruch auf Notstandshilfe.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Obige Entscheidung gründet sich auf folgenden gesetzlichen Bestimmungen:
§ 68 Abs. 2 AVG:
Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht
erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen
hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich
in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert
werden.
§ 7 Abs. 1 AlVG:
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer 1. der Arbeitsvermittlung zur
Verfügung steht, 2. die Anwartschaft erfüllt und 3. die Bezugsdauer
noch nicht erschöpft hat.
§ 9 Abs. 1 AlVG:
Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle
vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sich zum Zwecke
beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme
zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst
sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich
aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung
zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten
zumutbar ist.
§ 9 Abs. 2 AlVG:
Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen
Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit
und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem
nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll,
in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft
am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen
eingehalten werden können.
Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den
jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende
Entlohnung.
Die zumutbare Wegzeit für Hin- und Rückweg soll tunlich nicht
mehr als ein Viertel der durchschnittlichen täglichen Normalarbeitszeit
betragen. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen
Umständen, wie z.B. wenn am Wohnort lebende Personen üblicher
Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben
oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
Bei einer Vollzeitbeschäftigung ist aber jedenfalls eine tägliche
Wegzeit von zwei Stunden und bei einer Teilzeitbeschäftigung mit
einer Wochenarbeitszeit von mindestens 20 Stunden eine tägliche
Wegzeit von eineinhalb Stunden zumutbar.
§ 10 Abs. 1 AlVG:
Wenn die arbeitslose Person 1 . sich weigert, eine ihr von der regionalen
Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen
oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder 2.
sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung
zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung
vereitelt, oder 3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme
zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg
der Maßnahme vereitelt, oder 4. auf Aufforderung durch die regionale
Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende
Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so
verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für
die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden
sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des
Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die
Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis
zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes
verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während
derer Krankengeld bezogen wurde.
§ 10 Abs. 3 AlVG:
Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen
Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach
Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
§ 38 AlVG:
Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die
Notstandshilfe die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld sinngemäß anzuwenden.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen diesen Bescheid ist keine Berufung zulässig.
Zu beachten
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen nach seiner Zustellung
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und ebenso an den Verfassungsgerichtshof
erhoben werden. Sie muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Bei der Einbringung einer solchen Beschwerde ist eine Gebühr von € 180,00
zu entrichten.
Für die Landesgeschäftsführerin
Horst GRUBER
Rechtsangelegenheiten - Berufungsverfahren Abteilungsleiter
Impressum
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