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Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen AMS-Sperre wegen itworks
RECHTSANWALT
DR. HERBERT
POCHIESER
SCHOTTENFELDGASSE 2-4
A –- 1070 WIEN
TELEFON +43/1/ 523 86 67*0
FAX 43/1/ 523 86 67 DW 10
eMAIL: ra@hpochieser.at
An den
Verwaltungsgerichtshof
Judenplatz 11
1010 Wien
Wien, am 06.10.2006, hp
Zl. VH 2006/08/0024
Beschwerdeführer: Martin Mair, geb. 15.05.1965
1190 Wien, Krottenbachstraße 40/9/6 vertreten durch:
Rechtsanwalt Dr. Herbert Pochieser
Vollmacht erteilt (§ 8 RAO)
Belangte Behörde: Arbeitsmarktservice Wien, Landesgeschäftsstelle
1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 55-57
LGSW/Abt.3-AlV/05661/2005-8642 vom 7.4.2006
wegen: Notstandshilfe
VERWALTUNGSGERICHTSHOFBESCHWERDE
gem Art 131 B-VG
1. Beschwerdegegenstand
Ich erhebe gegen die 3-fach in Fotokopie beiliegenden Bescheid des
Arbeitsmarktservice Wien, Landesgeschäftsstelle, vom 07.04.2006,
Zahl LGSW/Abt.3-AlV/0566 1/2005-8642 durch meinen mit Bescheid des Ausschusses
der RAK Wien vom 17.08.2006, Zl. Vz 1725/2006 (Zustelldatum des Bescheides:
25.08.2006) bestellten Verfahrenshelfer nachstehende
BESCHWERDE
an den Verwaltungsgerichtshof.
2. Sachverhalt und Gang des Verwaltungsverfahrens
Ich bin seit längerem arbeitslos.
Aus meiner Sicht stellen sich die Vorgänge der Vermittlungstätigkeit
des Arbeitsmarktservice wie folgt dar:
2.1. Am 21.9.2005 wurde mit mir ein Betreuungsplan erstellt mit dem
Ziel, dass ich seitens des Arbeitsmarktservice bei der Suche nach einer
Stelle als Technischer Redakteur bzw. Web Designer unterstützt werde.
Ich wurde vom Arbeitsmarktservice zu einer Informationsveranstaltung
bei der Firma "SÖB itworks Personalservice" geschickt. Diese Veranstaltung
fand am 10.10.2005 statt. An dieser Informationsveranstaltung habe ich
auch teilgenommen. Der dortige Berater hat dann erklärt, dass es
sich bei dieser Veranstaltung um eine Vorauswahl handle, da das AMS immer
mehr an Leute schickt, als Stellen zu besetzen wären. Eine Vorausinformation
hinsichtlich Qualifikation der Arbeitssuchenden erhalte er vom AMS ebenfalls
nicht.
Der Berater hat mir dann als Gehalt einen Betrag von Euro 850,00 brutto
als Vollzeittätigkeit in Aussicht gestellt. Einen Arbeitsplatz hätte
ich mir bei ,,itworks" unter Verwendung der dort befindlichen Computer
selbst suchen müssen. Diese Zuweisung wurde von mir abgelehnt, da
sie keinesfalls dem Betreuungsplan entsprach und auch finanziell unzumutbar
war, da nicht kollektivvertragskonform.
Am 11.10.2005 war ein Kontrolltermin beim Arbeitsmarktservice vorgesehen,
welchen ich auch einhielt. Über die Informationsveranstaltung bei „itworks" wurde
nicht gesprochen. Am 13.10.2005 erhielt ich dann einen Brief vom AMS,
indem mir mitgeteilt wurde, dass mein Leistungsbezug ab 10. 10.2005 vorläufig
eingestellt wird, da sich offene Fragen im Zusammenhang mit meinem Anspruch
ergeben hätten.
Am 30.10.2005 wurde mit mir eine Niederschrift aufgenommen, in welcher
ich noch andere Gründe für meine ablehnende Haltung gegenüber
der Firma ,,itworks" darlegte, insbesondere, dass mir die Bezahlung nicht
kollektivvertragskonform erscheint und mir kein konkreter Job angeboten
wurde. Die Zuweisung sei zudem zu einer Informationsveranstaltung erfolgt.
Auch ist mir nicht erklärt worden, dass meine Ablehnung einer Zuweisung
eine Sperre des Bezuges nach sich ziehen würde.
IdF erließ das Arbeitsmarktservice erster Instanz einen Bescheid
vom 29.11.2005, mit welchem gem. § 38 iVm § 10 AlVG das Arbeitslosengeld
für den Zeitraum vom 10.10.2005 bis 20.11.2005 für verloren
erklärt wurde. Des Weiteren wurde ausgesprochen, dass mir keine
Nachsicht erteilt werde.
Dagegen erhob ich Berufung an die belangte Behörde. Einer Ladung
des AMS Landesgeschäftsstelle bin ich nicht gefolgt, da ich versehentlich
annahm, dass der Termin zwei Tage später angesetzt sei.
Beweis: Akt LGSW/Abt. 3- AIV/05661/2005-8642 der belangten Behörde.
3. Beschwerdepunkte:
Durch den Bescheid der belangten Behörde bin ich in meinem Recht
auf Gewährung von Notstandshilfe, sowie den weiteren sich aus dem
Zusammenhang dieser Beschwerde ergebenden Rechten, verletzt.
4. Anfechtungserklärung:
Der Bescheid der belangten Behörde wird seinem gesamten Umfange
nach wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge
Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte
Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können,
angefochten.
5. Beschwerdegründe:
5.1 Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides:
Die gesetzliche Situation:
Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld ist, dass
der Arbeitslose der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (§ 7
Abs. 1 Z 1 AlVG). Der Arbeitsvermittlung steht nur zur Verfügung,
wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig,
arbeitswillig und arbeitslos ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer
bereit ist,
- eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare
Beschäftigung anzunehmen,
- sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen
zu lassen,
- an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt
teilzunehmen,
- von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu
machen und
- von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer
Beschäftigung
unternimmt, soweit ihm dies nach seinen persönlichen Fähigkeiten
zumutbar ist.
Arbeitswilligkeit ist daher dann gegeben, wenn der Leistungswerber
während der gesamten Dauer der Arbeitslosigkeit sämtliche fünf
Beurteilungskriterien erfüllt. Die Aufzählung dieser Kriterien
zur Beurteilung der Arbeitswilligkeit ist taxativ, was aufgrund des Rechtssicherheitsgedankens
auch geboten ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 AlVG idgF verliert der Arbeitslose,
der
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene
zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen
Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung
zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung
vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung
in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt,
oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit
oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer
Beschäftigung nachzuweisen, für die Dauer der Weigerung,
mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf
Arbeitslosengeld.
Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Ausschluss vom Bezug des
Arbeitslosengeldes in berücksichtigungswürdigen Fällen,
wie z.B. Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ganz oder teil- weise
nachzusehen.
5.1.1 Denkunmöglichkeit der Annahme einer Vereitelung der Beschäftigung
Mit der auf die Beschäftigungssicherungsnovelle 1993 BGB1 502
zurückzuführenden Fassung des § 9 Abs. 1 AlVG wurde klargestellt,
dass sich der Arbeitslose nicht nur den gerechtfertigten Anordnungen
des AMS zu unterwerfen hat, sondern auch von sich aus alle Anstrengungen
aufzubieten habe, um eine Beschäftigung zu erlangen, soweit ihm
dies nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
Der Zweck der Neuregelung des § 9 ist aber nicht darin zu erblicken,
Arbeitslose durch Einsatz der neuen rechtlichen Möglichkeiten zu
sanktionieren und so zu entmutigen, sondern sie zu verstärkter Selbsthilfe
zu bewegen. Gerade diese wird durch die gegenständlichen Entscheidungen
der Verwaltungsbehörden konterkariert. So schwebt dem Gesetzgeber
vor, dass seitens des AMS dem Arbeitslosen jedwede zweckdienliche Unterstützung
gewährt wird. Da- zu gehört eben auch, dass bei Vorliegen eines
gesättigten Arbeitsmarktes erfolglose Bewerbungen nicht mehr gefordert
werden, sondern vielmehr untersucht wird, durch Analyse der Vermittlungshemmnisse
Wege zur Bewältigung des Problems zu suchen. Eine derartige Unterstützung
wurde mir nie zuteil. Schließlich kommt Arbeitswilligkeit auch
in der Bereitschaft zur beruflichen Um- und Nachschulung sowie in der
Teilnahme an Maßnahmen zur Wiedereingliederung in das Erwerbsleben
zum Ausdruck. 1) Dieser Maßstab ist auch an die Regelung des § 10
AlVG anzuwenden. Der gegenständliche Bescheid der belangten Behörde
bringt an verschiedenen Stellen zum Ausdruck, dass es der Behörde
nicht darum geht, die individuelle Bereitschaft zur beruflichen Reintegration
zu unterstützen, sondern mit der Verweigerung des Arbeitslosengeldes
(in Form der Notstandshilfe) ein Exempel zu statuieren. Diese Vorgangsweise
und Sichtweise der belangten Behörde, eine Entscheidung mit generalpräventivem
und pönalisierendem Charakter zu treffen, verletzt auch das Menschenrecht
nach Art 6 EMRK auf Einzelfallprüfung und Einzelfallgerechtigkeit.
Die Verwaltungsbehörden berufen sich auf den zweiten Untertatbestand
des ersten Tatbestands des § 1 0 Abs. 1 AlVG, wonach ich die Annahme
einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt hatte.
Die Bestimmungen der §§ 9 bis 11 sind nach Lehre und Rechtsprechung
Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht innewohnenden
Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit
und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses
keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch
Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt
einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt
ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.
Um sich in Bezug auf eine vom AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung
arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines
auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich
zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und
deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet
ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses
zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit
beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom
Arbeitslosen - sieht man vom Fall der ausdrücklichen Weigerung,
eine angebotene Beschäftigung anzunehmen, ab - somit auf zwei Wegen
ver- schuldet werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein
auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar
nicht entfaltet (Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines,
Nichtantritt der Arbeit), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach
außen zutage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches
nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber
von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht .2)
5.1.2 Im übrigen ist zu beachten, dass der Verlust des Anspruches
iSd § 10 AlVG das konkrete Anbot einer Beschäftigung voraussetzt,
dem entnommen werden kann, ob es den Erfordernissen der Zumutbarkeit entspricht 3), woraus folgt, dass die angebotene Stelle hinsichtlich
Dauer und Lage der Arbeitszeit, nomineller Höhe des angebotenen
Entgelts (Hinweis auf Gewährung des kollektivvertraglichen Lohnes
reicht im Hinblick auf die Vielzahl branchenspezifisch differenzierter
Lohnregelungen nicht aus) und erforderliche Qualifikation eindeutig determiniert
sein muss, um die angedrohte Sanktion wirksam werden zu lassen.
Das konkrete Anbot der Firma ist, insbesondere hinsichtlich der Arbeitsbedingungen,
nicht nachvollziehbar. Wenn die belangte Behörde feststellt:
Die Fa. itworks Personalservice ist ein gemeinnütziger Arbeitskräfteüberlasser,
die Dienstnehmer werden entsprechend ihrer vorhandenen Qualifikationen
in alle Branchen vermittelt;
geht mit der Annahme, dass in alle Branchen vermittelt wird, einher,
dass seine Vermittlungstätigkeit hinsichtlich der Beschäftigung
ohne Schranken ausgeübt wird, sohin auch kein Schutz gegen diskriminierende
Beschäftigung (z.B. gegen eine solche, die im allgemeinen nur von
Personen mit Vorstrafen ausgeübt wird) gegeben ist, welcher eine
Beschäftigung unzumutbar machte, z.B. gegen eine Beschäftigung
als 20-er" Verkäufer, deren Unzumutbarkeit der VwGH in einem einschlägigen
Judikat verneinte ( VwGH 21.12. 2005,2004/08/0053).
Die belangte Behörde vermag auch weder zu behaupten noch zu beweisen,
dass bei der Ausübung der Vermittlungstätigkeit durch den von
ihr betrauten Arbeitskräfteüberlasser nicht Beschäftigungsverhältnisse
vermittelt werden, die § 9 Abs. 2 AlVG widersprechen. Wie in dieser
Beschwerde noch u. und den bereits mehreren beim Verwaltungsgerichtshof
anhängigen Beschwerden dargestellt, werden vom Arbeitsmarktservice
systematisch die gesetzlichen Zumutbarkeitsbeschränkungen unterlaufen,
indem Arbeitskräfteüberlasser, wie die gegenständliche
Firma beschäftigt werden. Um eine Vermittlungstätigkeit in
unzumutbare Beschäftigungsverhältnisse auszuschließen,
müsste die belangte Behörde beweisen, dass sie zumindest vertragliche
Vorkehrungen in den Verträgen zwischen ihr und dem Arbeitskräfteüberlasser
getroffen hat, dass dieser nicht in § 9 Abs. 2 und Abs. 3 AlVG widersprechende
unzumutbare Beschäftigungsverhältnisse vermittelt und seinerseits
den Beschäftiger verpflichtet, diese gesetzlichen Regelungen bei
der Ausübung der Beschäftigung einzuhalten.
Das gegenständliche Rechtsverhältnis ist daher im Sinne der
dargestellten Judikatur des VwGH auf die Erfordernisse der Zumutbarkeit
nicht überprüfbar.
5.1.3 Unrichtige rechtliche Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit
der Beschäftigung:
Zumutbar ist im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG eine Beschäftigung,
wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person
angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet,
angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen
Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine
entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie
gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.
Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den
jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende
Entlohnung. Die zumutbare Wegzeit für Hin- und Rückweg soll
tunlich nicht mehr als ein Viertel der durchschnittlichen täglichen
Normalarbeitszeit betragen. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten
sind nur unter besonderen Umständen, wie z.B. wenn am Wohnort lebende
Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz
zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen
geboten werden, zumutbar. Bei einer Vollzeitbeschäftigung ist aber
jedenfalls eine tägliche Wegzeit von zwei Stunden und bei einer
Teilzeitbeschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von mindestens
20 Stunden eine tägliche Wegzeit von eineinhalb Stunden zumutbar.
Inhaltlich zerfällt die Zumutbarkeitsbestimmung des § 9 in
fünf verschiedene Tatbestandsmerkmale, die kumulativ in Erscheinung
treten. Eine angebotene oder anzutreffende Beschäftigungsmöglichkeit
muss daher alle fünf Tatbestandsmerkmale erfüllen, um Sanktionen
für den Fall der Ablehnung auslösen zu können. Im einzelnen
ist die Zumutbarkeit in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher, familiärer
und entgeltmäßiger Hinsicht definiert. 4) Darüber hinaus
gibt es eine Fülle von Rahmenbedingungen, die eine vermittelte Beschäftigung
als un- zumutbar erscheinen lassen.
Der Dienstvertrag, der eingegangen werden sollte, lautet auszugsweise
wie folgt:
Verwendung (Tätigkeit): Transitarbeitskraft
Der/die Arbeitnehmerin ist damit einverstanden, seine/ihre Dienste
bei Kunden (Beschäftiger) des Arbeitsgebers am vereinbarten Einsatzort
zu leisten. Für den jeweiligen Einsatz erhält der/die Arbeitnehmerin
eine separate „"Entsendungsvereinbarung".
Ziel der Überlassung ist es, den/die ArbeitnehmerIn in den 1.
Arbeitsmarkt zu integrieren.
a) Überlassungsfreie Zeiten:
Der/die Arbeitgeberin enthält ein monatliches Nettogehalt in der
Höhe des bisherigen Arbeitslosengeldes bzw. der bisherigen Notstandshilfe,
mindestens aber EUR 850,- brutto.
Der monatliche Bruttobezug (Lohn) beträgt somit EUR 0,00 monatlich
(12X).
b) Überlassungszeiten: Für Zeiten der Überlassung gebührt
das beim Beschäftiger für die ausgeführte Tätigkeit,
betriebsüblich mind. jedoch kollektivvertragliches Entgelt.
Das Entgelt muss jedenfalls das für überlassungsfreie Zeiten
gebührende Bruttoentgelt übersteigen.
c) Sonderzahlungen:
Der/dem ArbeitnehmerIn gebührt in jedem Kalenderjahr ein 13. Und
14. Monatsbezug (Weihnachtsrenumeration und Urlaubszuschuss).
Der Urlaubszuschuss wird bis spätestens 15.06. eines jeden Kalenderjahres,
die Weihnachtsrenumeration bis spätestens 15.12. abgerechnet und
ausbezahlt.
Bei unterjährigem Eintritt bzw. Austritt werden die Sonderzahlungen
im aliquoten Ausmaß abgerechnet. Ein zuviel bezogenes Sonderzahlungsentgelt
kann bei der Endabrechnung des Arbeitsvertrages rückgerechnet werden.
Genau zu einem derartigen Dienstvertrag eines praktisch gleichen Wortlauts
eines anderen von der belangten Behörde beschäftigten Vereins
nahm der VwGH mit Erkenntnis vom /08/0135 wie folgt rechtlich Stellung:
„"Der Sache nach stellt die zugewiesene "Beschäftigung" beim
Verein aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofes trotz der anders lautenden
Bezeichnung eine Wiedereingliederungsmaßnahme dar. Bereits Punkt
1. des dem Beschwerdeführer zur Unterfertigung vorgelegten Dienstvertrages
sieht vor, dass das "Dienstverhältnis" zur Sicherstellung des vom
Fördergeber AMS erteilten Betreuungsauftrages ... befristet abgeschlossen" wird.
Laut Punkt 10. sollte sich der Beschwerdeführer verpflichten, an
den innerhalb der vereinbarten Arbeitszeit vorgesehenen Qualifizierungs-
und Betreuungsmaßnahmen teilzunehmen. Eine solche Wiedereingliederungsmaßnahme "in
das rechtliche Kleid eines Arbeitsverhältnisses zu kleiden", und
die Partei unter Entfall der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung
auf das Entgelt des Betreibers der Wiedereingliederungsmainahme zu verweisen
und sodann die - nach erfolgreicher Durchführung der Maßnahme
- erforderliche weitere Arbeitsvermittlung diesem Betreiber zu überlassen,
wobei sich der Arbeitslose in einem Arbeitsvertrag offenbar dieser Vorgangsweise
zu unterwerfen hat, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis
vom 21. April 2004, 2002/08/0262, als unzulässig erklärt; auf
die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43
Abs. 2 VwGG verwiesen. Aus den dort genannten Gründen war die belangte
Behörde nicht berechtigt, die Weigerung des Beschwerdeführers,
den ihm vorgelegten "Dienstvertrag" zu unterfertigen, zum Anlass der
Verfügung einer Sperrfrist gemäß § 10 Abs. 1 AlVG
zu nehmen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. April 2004,
2003/08/0200, ausgeführt, dass eine Wiedereingliederungsmaßnahme
auch dann den Anforderungen an eine rechtswirksame Zuweisung einer solchen
Maßnahme unterliegt, wenn sie gegenüber der arbeitslosen Person
als Zuweisung zu einer Beschäftigung deklariert wird. Im vorliegenden
Fall ergeben sich weder aus dem Bescheid noch aus den Verwaltungsakten
die Voraussetzungen für die Zuweisung zu einer Maßnahme, noch
deren Inhalt und deren Dauer, geschweige denn, dass diese Umstände
dem Beschwerdeführer vor seiner Weigerung, an dem Projekt teilzunehmen,
zur Kenntnis gebracht worden seien. Von einer ungerechtfertigten Weigerung
des Beschwerdeführers, an der Maßnahme teilzunehmen, kann
daher keinesfalls gesprochen werden.
Die von der regionalen Geschäftsstelle gewählte Konstruktion
ist aber auch aus anderen Gründen nicht geeignet, Gegenstand einer
zulässigen Zuweisung nach § 9 AlVG zu sein: Nach dem sich aus
den Feststellungen der belangten Behörde in Verbindung mit dem Vertragstext
ergebenden Gesamtbild ergibt sich nämlich, dass den "Arbeitnehmern" des
Vereins - anders als die belangte Behörde meint - kein angemessenes
Entgelt gebührt, sondern - soweit es den Betrag von S 10.000,--
brutto übersteigt - ein "Nettoentgelt" in der Höhe ihres jeweiligen
Geldanspruchs aus der Arbeitslosenversicherung, was dazu führt,
dass die "Arbeitnehmer" des Vereins einen Entgeltanspruch in verschiedener
Höhe haben können, die aber in keinerlei Beziehung zu Art und
Umfang ihrer tatsächlichen Arbeitsverpflichtung steht. Dies verstößt
- unterstellte man mit der belangten Behörde, dass eine Zuweisung
zu einem "echten" Arbeitsverhältnis erfolgt sei - schon vom Konzept
her gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, der eine
an den tatsächlichen Diensten orientierte Entlohnung verlangt und
willkürliche Differenzierungen zwischen Arbeitnehmern verbietet
(vgl. z.B. OGH vom 7. Juli 2004, 9 ObA 21/04k). Selbst wann man also
davon ausgehen würde, dass die regionale Geschäftsstelle den
Beschwerdeführer einer Beschäftigung (und keiner Maßnahme)
im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG zugewiesen hat, wäre dem Beschwerdeführer
im Hinblick auf die dem potenziellen Arbeitgeber zuzurechnende, schon
im Ansatz rechtswidrige Lohngestaltung die Annahme der Beschäftigung
bei diesem Verein nicht zumutbar.
Der angefochtene Bescheid war daher
wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs.
2 Z. 1 VwGG aufzuheben."
Wie in einem kürzlich eingeleiteten Beschwerdeverfahren im Zusammenhang
mit einem an- deren Versagungstatbestand dargestellt, verweigert das
Arbeitsmarktservice auch gegenständlichenfalls mit Projekten, wie
dem vorliegenden, von dem nicht nur ich betroffen bin, die Judikatur
des VwGH zur Kenntnis zu nehmen.
Wie schon seit geraumer Zeit einer breiten Öffentlichkeit bekannt
ist, "steckt" das Arbeitsmarktservice möglichst viele Arbeitslose
in Kurse mit dem Hintergrund, dass in Kursmaß- nahmen befindliche
Personen nicht als arbeitslos gelten, m.a.W. damit diese nicht in den
Arbeitslosenstatistiken aufscheinen.
Das Arbeitsmarktservice handelt bei diesen Aktivitäten nicht als
Verwaltungsbehörde, welche beschäftigungslosen Menschen ein
Erwerbseinkommen vermitteln soll, sondern im Sinne eines politischen
Kalküls, wie auch ein Bericht der Tageszeitung "Kurier" vom 3.2.2006
belegt:
„Im Rahmen des Regierungsprogramms "Unternehmen Arbeitsplatz" wird
das Ar- beitsmarktservice (AMS) im kommenden Jahr 61.500 Arbeitslose
zusätzlich fördern. Damit wird die Zahl der Arbeitslosen, die
durch AMS-Kurse ge- schleust werden, auf rund 285.000 Personen steigen.
Wie berichtet werden dadurch 20.000 mehr Arbeitslose in Schulungen sein
und damit aus der offiziellen Arbeitslosenstatistik herausfallen.“
Diese Vorgangsweise auf dem Rücken von Erwerbslosen, wie mir,
ist willkürlich und wider- spricht überdies dem Rechtsstaatlichkeitsgebot
des Art. 1 8 B-VG, da die Arbeitsmarktverwaltung nicht als Vollziehungsorgan
'sondern nach politischen Vorgaben (politische, insbesondere parteipolitische,
Vorgaben sind der österreichischen Bundesverfassung als Rechtsquellen
für die Vollziehung gänzlich unbekannt und widersprechen damit
Art. 1 8 B-VG), die nicht am Gesetz orientiert sind, agiert. Derzeit
dreht sich die politische Situation darum, ob die als Schmerzgrenze betrachtete
Zahl von Arbeitslosen von 400.000 überschritten ist oder nicht.
Dabei spielen die verdeckten Arbeitslosen, die sich in Schulungen und "Projekten" befinden,
eine wesentliche Rolle.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die in mehrfacher Hinsicht rechtswidrige
Vorgangsweise in Ansehung des Projekts ,,Trendwerk" klar aufgezeigt.
Von der belangten Behörde werden der Verwaltungsgerichtshof und
seine Judikatur schlichtweg ignoriert. Dass von Seiten des Arbeitsmarktservice,
inklusive dessen Vorstands, die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
ganz bewusst konterkariert wird, geht aus einer dem VwGH bereits in einem
gleichartigen Verfahren vorgelegten E-Mail-Korrespondenz zwischen einer
Arbeitsloseninitiative und führenden Persönlichkeiten des Arbeitsmarktservice
(darunter dessen Vorstand) hervor. Offenbar besteht auch im Arbeitsmarktservice
bereits eine Tendenz, ein Höchstgericht (vorliegendenfalls den Verwaltungsgerichtshof)
systematisch zu ignorieren bzw. dessen Judikatur durch fortgesetzte rechtswidrige
Praktiken zu unterlaufen, wie dies als Musterbeispiel durch den Kärntner
Landeshauptmann in Ansehung der Kärntner Ortstafelproblematik vorexerziert
wird.
5.1.4 Denkunmögliche rechtliche Beurteilung des § 10 Abs.
3 AlVG:
Die belangte Behörde tut den Nachsichttatbestand des § 1
0 Abs. 3 AlVG wie folgt ab:
„"Berücksichtigungswürdige Umstände für
eine Nachsicht lagen nicht vor."
5.1.4.1 Berücksichtigungswürdig iSd § 10 Abs 3 AlVG
können - wie aus dem systematischen Zusammenhang ersichtlich ist
- solche Gründe sein, die dazu führen, dass der Ausschluss
vom Bezug des Arbeitslosengeldes nach § 1 0 Abs 1 oder § 1
1 den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig
härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist 5). Auf
eine derartige von der Judikatur geforderte Einzelfallprüfung verweigerte
die belangte Behörde, einzugehen. Sie verweigert damit eine Einzelfallprüfung
und verletzt damit nicht nur den Gleichheitsgrundsatz sondern auch das
Grundrecht nach Art 6 EMRK auf eine Einzelfallentscheidung.
Ein berücksichtigungswürdiger Grund wird nach Dirschmied
auch darin zu sehen sein, dass die Sperre bzw. der Anspruchsverlust zu
einer Gefährdung des notdürftigen Lebensunterhalts des Arbeitslosen
und seiner Familie führen würde. Wie überhaupt die in § 6
NHV bzw. in der Freigrenzenerhöhungsrichtlinie angegebenen Fälle
auch bei der Nachsicht gem. § 10 Abs. 2 zu beachten sind 6. Es ist
offenkundig, dass ich bei Entziehung der Notstandhilfe in eine Situation
drückender Not komme.
5.1.4.2 Die belangte Behörde scheint gar nicht in Erwägung
zu ziehen, dass im Rahmen des Nachsichttatbestands des § 10 Abs.
3 AlVG die Entziehung auch nur für einen Teil des Arbeitslosengeldes
für sechs Wochen im Rahmen des zu übenden Ermessens in Frage
kommt 7. Die teilweise Nachsicht der Rechtsfolgen kann
auch in einer Verkürzung der Sperrfrist bzw. der Dauer des Anspruchsverlustes
liegen, insb. dann, wenn der Arbeitslose nachhaltig seine Arbeitswilligkeit
zum Ausdruck bringt, was bei mir gegeben ist.
5.2 Zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften:
Unterlassung von Ermittlungstätigkeiten in einem entscheidenden
Punkt und Anwendung einer gesetzwidrigen nicht ordnungsgemäß kundgemachten
Verordnung (Anregung eines Verordnungsprüfungsverfahrens):
Wie schon oben dargestellt, ist die Abklärung, ob bzw. das in
konkreten Einzelfall eine zu- mindest den jeweils anzuwendenden Normen
der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung vorliegt, eines
der zentralen Zumutbarkeitskriterien nach § 9 Abs. 2 AlVG. Mir wurde
in einer derart zentralen Frage kein rechtliches Gehör gewährt
und ich so der Möglichkeit beraubt, die Beiziehung eines Sachverständigen
aus dem Fachgebiet der Berufskunde zur Abklärung des angemessenen
branchenüblichen Entgelts, zu beantragen. Auch daraus geht hervor,
dass die belangte Behörde nicht nur die Rechte von Arbeitslosen
als solche, sondern auch fundamentalste Verfahrensrechte völlig
gleichgültig sind, wenn sie Arbeitslosengeld sperrt.
Zu dieser wesentlichsten Tatsachenfrage des Verfahrens überhaupt,
führte die belangte Behörde keinerlei Ermittlungsverfahren
durch, sondern stellt im gegenständlichen Bescheid lediglich eine
in keiner Weise nachvollziehbar gemachte Behauptung:
»Hinsichtlich Ihrer Einwendungen betreffend die Entlohnung ist
festzuhalten, dass der von Ihnen angeführte Kollektivvertrag für
Arbeitskräfteüberlasser nicht zur Anwendung gelangt, weil die
Fa. „"itworks Personalservice" als gemeinnützige
Arbeitskräfteüberlassung
nicht Mitglied des Allgemeinen Fachverbands des Gewerbes ist und die Überlassung
von Arbeitskräften im Rahmen öffentlich geförderter Einrichtungen
vom Arbeitskräfteüberlassungsgesetz gemäß dessen § 1
Abs. 2 Z 6 ausgenommen ist. Entscheidend ist während der Stehzeiten
eine ortsübliche Entlohnung, die sich an einfachen Hilfstätigkeiten
mit niederstem Ausbildungsstand orientiert und für den Fall der Überlassung
eine Entlohnung nach den Kollektivverträgen der jeweiligen Beschäftigerbetriebe.
Im Sinne dieser Ausführungen stellt die angebotene Entlohnung von € 850,--
brutto monatlich eine angemessene Entlohnung nach den gesetzlichen Bestimmungen
dar. Es handelte sich daher um eine zumutbare Beschäftigung.«
in den Raum. Auch damit behaftet die belangte Behörde den angefochtenen
Bescheid mit behördlicher Willkür im Sinne der eingangs dargestellten
ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes.
Denkunmögliche Versagung des Zumutbarkeitskriterium des
generellen Entgeltschutzes (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz
Praxiskommentar,
1. Lfg. (Oktober 2005), RZ 241ff):
Der generelle Entgeltschutz als Zumutbarkeitskriterium gilt zeitlich
betrachtet sowohl während des Arbeitslosengeldbezuges, als auch
während des Notstandshilfebezuges, insb. Ann, wenn die Voraussetzungen
für den individuellen Entgeltschutz nicht (mehr) vorliegen. Er gilt
somit generell für Zuweisungen einer Vollbeschäftigung im eigenen
Beruf, da in diesen Fällen der individuelle Entgeltschutz nicht
zum Tragen kommt, als auch für Zuweisungen in einen anderen Beruf
bzw. Zuweisungen von Teilzeitbeschäftigungen nach Ausschöpfen
des Arbeitslosengeldanspruches.
Das Kriterium des generellen Entgeltschutzes
kommt dadurch zum Ausdruck, dass gemäß § 9 Abs.
2 AlVG eine Beschäftigung nur dann als zumutbar gilt, wenn sie angemessen
entlohnt wird. Was unter "angemessener Entlohnung" zu verstehen
ist, war schon bisher umstritten. Seit der Novelle BGBI 12004/77 enthält § 9
Abs. 2 AIVG jedoch eine Begriffsbestimmung: als angemessene Entlohnung
gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen
der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Zu den Normen
der kollektiven Rechtsgestaltung zählen nicht nur die Kollektivverträge,
sondern auch die anderen im I. Teil des ArbVG enthaltenen Rechtsgrundlagen,
sofern sie zur normativen Regelung der Entgelte befugt sind (insb. Mindestlohntarif
und Satzung). Laut den EB handelt es sich bei der Begriffsbestimmung
nur um die der Rechtssprechung entsprechende Auslegung des Begriffs der "Angemessenheit",
da der VwGH schon zur Rechtslage vor dem 1. 1.2005 unter „angemessener
Entlohnung" das nach dem Kollektivvertrag gebührende Entgelt für
die konkret zugewiesene Beschäftigung verstanden hat (VwGH 17.3.2004,
2001/08/0035).
Diese Rechtsprechungspraxis der Gleichsetzung von "angemessener Entlohnung" mit
dem kollektivvertraglichen Mindestentgelt war aufgrund dogmatischer Bedenken
schon früher Gegenstand der Kritik. Außerdem wurde eingewendet,
dass dadurch der Funktion des Entgeltschutzes nicht ausreichend Rechnung
getragen wird. Dirschmied/Pfeil weisen etwa darauf hin, dass beim Entgelt
sonst stets auf die Betriebs-, Branchen- bzw. Ortsüblichkeit abgestellt
wird und entsprechende generelle Überzahlungen daher zu berücksichtigen
sind (Arbeitslosenversicherungsrecht, Stand: 7.Erg.-Lfg.). Dieses Verständnis
findet sich nicht nur im Arbeitsrecht (z.B. §§ 1152 ABGB, 6
Abs. 1 AngG) und anderen Bereichen des Sozialversicherungsrechts, sondern
auch im AIVG selbst (§ 21 Abs. 7 Z 2 AIVG).
So kann etwa zur Beurteilung der Angemessenheit iSd § 6 Abs. 1
AngG zwar ein für vergleichbare Arbeitnehmer in Betracht kommender
Kollektivvertrag herangezogen werden. Werden aber ortsüblich höhere
Entgelte geboten, so gelten diese als angemessen (OGH 19.2. 1 980, 4
ObA 138/79). Diese Interpretation wird auch zu § 1 152 ABGB vertreten.
Zwar gilt auch hier als Richtschnur der Kollektivvertrags-Lohn. Sind
aber höhere Entgelte als die der Kollektivverträge ortsüblich,
so bilden diese höheren Entgelte das Maß der Angemessenheit
(Krejci in Rummel, Ri 25 zu § 1 152 ABGB). Nicht zuletzt bestimmt § 10
Abs. 1 AUG, dass die überlassene Arbeitskraft Anspruch auf ein angemessenes,
ortsübliches Entgelt hat, wobei bei der Beurteilung der Angemessenheit
auf das kollektivvertragliche Entgelt im Beschäftigerbetrieb Bedacht
zu nehmen ist.
Trotz des nunmehrigen Hinweises auf die durch Normen der kollektiven
Rechtsgestaltung festgesetzten Entgelte hat sich der Gesetzgeber nicht
vorbehaltlos der stRspr angeschlossen und nicht generell jegliche den
Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung als
angemessen qualifiziert. Vielmehr ist eine Beschäftigung unter dem
Gesichtspunkt des generellen Entgeltschutzes gemäß § 9
Abs. 2 AlVG nur dann als zuweisungs- tauglich zu betrachten, wenn die
Entlohnung "grundsätzlich" und "zumindest" den kollektivvertraglichen
Mindeststandards entspricht. Der Begriff "grundsätzlich" lässt
den logischen Schluss zu, dass Ausnahmen durchaus beabsichtigt sind,
wobei solche aufgrund der zwingenden Natur der kollektivvertraglichen
Mindestentgelte als Mindestsätze nur nach oben denkbar sind. Die
Kombination dieser beiden Begriffe lässt daher nur die Auslegung
zu, dass generelle betriebs- bzw. ortsübliche Überzahlungen
zu einer Anhebung des Beurteilungsmaßstabes führen müssen
(vgl. Pfeil in Dirschmied/Pfeil, Arbeitslosenversicherungsrecht, Stand:
7. Erg.-Lfg.).
Anwendung einer nicht ordnungsgemäß kundgemachten und gesetzwidrigen
Verordnung durch die belangte Behörde bei der Ermittlung des Vergleichseinkommens
im Zusammenhang mit dem generellen Entgeltschutz:
Aufgrund der Komplexität
des individuellen Entgeltschutzes und der Fehleranfälligkeit, die
bei einer Vergleichsberechnung durch juristische Laien auftreten kann,
muss es als unzulässig angesehen werden, das Risiko, eine Beschäftigung
irrtümlich unberechtigt abzulehnen, ob- wohl das angebotene Entgelt
dem neuen individuellen Entgeltschutz entsprochen hatte, aus- schließlich
der arbeitslosen Person aufzulasten. Da eine Sanktion gemäß § 10
AIVG Ver- schulden voraussetzt, kann eine solche im Falle der mit dem
individuellen Entgeltschutz be- gründeten Ablehnung einer Beschäftigung
nur dann verhängt werden, wenn die Ablehnung in Kenntnis der entgeltmäßigen
Zumutbarkeit der Beschäftigung erfolgt. Die Sanktionsverhängung
setzt daher die Überprüftng der Entgeltbedingungen einer angebotenen
Beschäftigung durch das Arbeitsmarktservice bereits anlässlich
der Beschäftigungszuweisung und eine entsprechende Aufklärung
des Arbeitslosen iSd individuellen Entgeltschutzes voraus. Unterbleibt
die Aufklärung der Behörde über die Angemessenheit des
gebotenen Entgelts, wird das Tatbestandelement "Verschulden" für
die Sanktionsverhängung idR nicht gegeben sein. Abzulehnen ist daher
die in der Durchführungsweisung des BMWA vertretene Ansicht, dass
die Vergleichsberechnung der arbeitslosen Person zu überlassen und
erst - nachdem eine Ablehnung der zugewiesenen Stelle vorliegt - die
rechnerische Überprüfung seitens des Arbeitsmarktservice durchzuführen
sei. 8)
Die von Krapf/Keul inhaltlich abgelehnte Durchführungsweisung
des BMWA ist aufgrund der die Partei des Verwaltungsverfahrens damit
treffenden Beweislastumkehr zur Frage des Entgeltschutzes eine Abkehr
vom Amtswegigkeitsprinzip nach dem AVG und aufgrund ihrer 8 vgl. Krapf/Keul,
Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, 1. Lfg. (Oktober 2005),
RZ 240f
Außenwirksamkeit für die Partei des Verwaltungsverfahrens,
Arbeitslose, wie mir, eine generelle Norm. Es handelt sich um nichts
anderes, als um eine nicht ordnungsgemäß kundgemachte Verordnung,
die die Verfahrensrechte berührt. Diese Verordnung ist infolge nicht
ordnungsgemäßer Kundmachung und Gesetzwidrigkeit (im Verhältnis
zum AVG) vom Verfassungsgerichtshof zu prüfen und aufzuheben.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht verwirklicht die belangte Behörde
mit ihrer Methode der Beweislastumkehr zulasten des beschäftigungslosen
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne des AVG. Sie entzieht
aufgrund der Unterlassung jeglichen Ermittlungsverfahrens hinsichtlich
Vergleichseinkommen dem Verwaltungsgerichtshof auf die nachprüfende
Kontrolle über den individuellen Entgeltschutz. Ich als Partei des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens binnen an der Wahrnehmung eines Beschwerderechts
in einer entscheidenden Tatsachenfrage gehindert.
Sofern der gegenständliche Vertrag mit ,,Trendwerk" nicht ohnehin
aufgrund der im Punkte 5.1 dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
als unzumutbar zu qualifizieren sein sollte, wäre im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren eine Abklärung von Vergleichseinkommen in tatsächlicher
Hinsicht vorzunehmen (und wird eine solche beantragt- durch Beiziehung
eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Berufskunde).
5.3 Verfassungswidrigkeit gesetzlicher Regelungen:
5.3.1 Verletzung des Art 6 Abs. 1 EMRK und Anregung eines Gesetzesprüfungsverfahrens
beim Verfassungsgerichtshof
Art 6 Abs. 1 EMRK lautet:
"Artikel 6
(1) Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich
und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von
einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht,
das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über
die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage
zu entscheiden hat. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden,
jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten
Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit,
der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem
demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen
von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien
es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche
Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde,
in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen
Umfang."
Nach der neueren Rechtssprechung des EGMR in den Fällen Feldbrugge
und Deumeland sind sozialversicherungsrechtliche Ansprüche grundsätzlich
als ,,civil rights" iSd Art 6 EMRK anzusehen. Diese Judikatur wurde im
Falle Zgraggen gegen die Schweiz hinsichtlich eines Anspruches auf Invalidenrente
bestätigt.
Die Ansprüche nach dem AlVG sind als ,,civil rights" iSd Art 6
Abs. 1 EMRK nach der ständigen Judikatur des EGMR zu beurteilen,
wie dies auch einhellige Judikatur des EGMR und des österreichischen
Verfassungsgerichtshofes ist.
Das AlVG sieht zur Entscheidung über Ansprüche, wie dem gegenständlichen,
in seinem § 44 die Zuständigkeit des Arbeitsmarktservice, sohin
von Verwaltungsbehörden und ein Ver- fahren nach dem AVG vor. Es
verletzt damit das Grundrecht nach Art 6 Abs. 1 MRK auf eine Entscheidung
durch ein unabhängiges und unparteiisches auf Gesetz beruhendes
Gericht.
b) Über die Ansprüche nach dem AlVG, wie den gegenständlichen
Notstandshilfebezug als "civil right" bin ich des weiteren in meinen
von Art 6 Abs. 1 MRK garantierten Rechten - auf Anhörung in einer öffentlichen
Verhandlung, - auf öffentlicher Urteilsverkündung verletzt.
Die beiden an dieser Stelle relevierten Menschenrechtsverletzungen ergeben
sich unmittelbar aus der hiefür gegebenen österreichspezifischen
Zuordnung zum Verwaltungsrecht in materieller und formeller Hinsicht.
5.3.2 Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 1 Z. 6 AUG
Die belangte Behörde beruft sich hinsichtlich der Entgeltregelung
(Euro 850,00) beim Arbeitskräfteüberlasser darauf, dass dieser
der genannten Ausnahmeregelung unterliege und für ihn keinerlei
Mindestentgelt Regelungen gelten.
Wie die Argumentation der belangten Behörde exemplarisch vorführt,
betrachtet diese ihrer Methode der Gründung von Vereinen, wie den
gegenständlichen, als Freibrief zum Unterlaufen gesetzlicher Entgeltregelungen,
insbesondere des Kollektivvertrages für Arbeitskräfteüberlasser.
Zunächst ist fraglich, ob der gegenständliche Verein überhaupt
dieser Ausnahmeregelung unterliegt, weil dies nur dann der Fall ist,
wenn sich die Förderung auf jene "soziale Tätigkeit" bezieht,
in deren Rahmen Arbeitskräfteüberlasser werden (Schindler in
ZellKomm § 1 AÜG RZ 1 9 mwN). Dies wäre von der belangten
Behörde vorliegendenfalls konkret nachzuweisen gewesen (durch Vorlage
der forderungsrechtlichen Grundlagen des konkreten gegenständlichen
Vereins).
Wenn der Verein tatsächlich der angesprochenen gesetzlichen Regelung
unterliegt, ist die Präjudizialität dieser Regelung, wie sie
von der belangten Behörde geltend gemacht wird, gegeben.
Die Regelung ist unsachlich und widerspricht damit dem Gleichheitsgrundsatz
des Art. 7 der Bundesverfassung. Eine sachliche Begründung für
diese gesetzliche Ausnahmeregelung ist nicht gegeben. Vielmehr eröffnet
sie, wie dies die belangte Behörde vorliegendenfalls vorexerziert,
gesetzliche Entgeltregelungen willkürlich und dem Rechtsstaatlichkeitsgebot
des Art. 1 8 B-VG zuwider zu unterlaufen.
Sie verletzt ferner Art. 11. ZPEMRK, weil aufgrund des von der belangten
Behörde auf diese Art und Weise betriebenen Lohndumpings Arbeitslose über
die Regelung des § 21 Abs. 1 AlVG zukünftigen Arbeitslosengeldes
beraubt werden. Dies verwirklicht einen Eingriff in das Recht auf eine
Versicherungsleistung im Sinne der ständigen Judikatur des EGMR
zum österreichischen Arbeitslosengeld. Ausgenommen sind davon nur über
fünfundvierzigjährige Arbeitslose nach § 21 Abs. 8 AlVG.
Die Rechtslage verstößt daher gegen das Enteignungsverbot
im Sinne des angezogenen Menschenrechts.
6.
Ich stelle sohin nachstehende
ANTRÄGE:
Der Verwaltungsgerichtshof möge
- nach Abschluss des Vorverfahrens eine öffentliche mündliche
Verhandlung durchführen;
- die Bescheide des Arbeitsmarktservice Wien, Landesgeschäftsstelle,
vom 07.04.2006, Zahl LGSW/Abt.3-AIV/0566 1 /2005-8642 gem. § 42
Abs. 2 VwGG aufheben;
- die belangte Behörde zum unten verzeichneten Kostenersatz zu
Handen meines Vertreters verpflichten.
Martin Mair
Kostenverzeichnis:
Beschwerde |
Euro 991,20 |
Eingabegebühr |
Euro 180,00 |
- |
Euro 1.171,20 |
1) Dirschmied, Arbeitslosenversicherungsrecht
(1996, S. 82)
2) VwGH 24.11.1992=JUS3/1407uva
3) VwGH 2.10.1957 - ÖJZ 1958, 444
4) Dirschmied, Arbeitslosenversicherungsrecht3
(1996, S. 84)
5) VwGH 19.6.1990 1NFAS 1990/S 59
6) siehe Dirschmied Erl. 4.3. zu § 36
AlVG
7) Vgl. Dirschmied, Arbeitslosenversicherungsrecht3
(1996, S. 104)
Impressum
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