arbeitslosennetz home


Arbeitslosigkeit
  "https://www.aktive-arbeitslose.at/news/">News
  Fälle & Berichte
  Rechtshilfe
  Downloads
  Aktionen
     Links
Gewerkschaft
Termine

Rechtsinfo Anfrage
über uns
Aktive Arbeitslose

 

Übereinkommen 102: Übereinkommen über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit, 1952

Dieses Übereinkommen ist am 27. April 1955 in Kraft getreten.

Beschlussfassung: ILO-Tagung 35, vom 28.6.1952

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 4. Juni 1952 zu ihrer fünfunddreißigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit, eine Frage, die zum fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 28. Juni 1952, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über Soziale Sicherheit (Mindestnormen), 1952, bezeichnet wird.

....

Teil IV. Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Artikel 19

Jedes Mitglied, für das dieser Teil des Übereinkommens gilt, hat den geschützten Personen Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Bestimmungen der folgenden Artikel dieses Teils zu gewährleisten.

Artikel 20

Der gedeckte Fall hat den Verdienstentgang im Sinne der innerstaatlichen Gesetzgebung zu umfassen, der sich daraus ergibt, daß eine geschützte Person, welche arbeitsfähig und arbeitsbereit ist, keine zumutbare Beschäftigung zu erlangen vermag.

Artikel 21

Der Kreis der geschützten Personen hat zu umfassen

  1. vorgeschriebene Gruppen von Arbeitnehmern, die insgesamt mindestens 50 vom Hundert aller Arbeitnehmer bilden, oder
  2. alle Einwohner, deren Mittel während der Dauer des Falls vorgeschriebene und den Bestimmungen des Artikels 67 entsprechende Grenzen nicht übersteigen, oder,
  3. wenn eine Erklärung nach Artikel 3 abgegeben worden ist, vorgeschriebene Gruppen von Arbeitnehmern, die insgesamt mindestens 50 vom Hundert aller Arbeitnehmer in gewerblichen Betrieben mit mindestens 20 beschäftigten Personen bilden.

Artikel 22

  1. Sind Gruppen von Arbeitnehmern geschützt, so hat die Leistung in einer regelmäßig wiederkehrenden Zahlung zu bestehen, die nach den Bestimmungen des Artikels 65 oder des Artikels 66 berechnet wird.
  2. Sind alle Einwohner geschützt, deren Mittel während der Dauer des Falls vorgeschriebene Grenzen nicht übersteigen, so hat die Leistung in einer regelmäßig wiederkehrenden Zahlung zu bestehen, die nach den Bestimmungen des Artikels 67 berechnet wird.

Artikel 23

Die in Artikel 22 bezeichnete Leistung ist im gedeckten Fall mindestens den geschützten Personen zu gewährleisten, die eine zur Vermeidung von Mißbräuchen als notwendig erachtete Wartezeit erfüllt haben.

Artikel 24

  1. Die in Artikel 22 bezeichnete Leistung ist während der ganzen Dauer des Falls zu gewähren, jedoch kann die Leistungsdauer begrenzt werden,
    1. wenn Gruppen von Arbeitnehmern geschützt sind, auf 13 Wochen innerhalb einer Zeitspanne von 12 Monaten oder,
    2. wenn alle Einwohner geschützt sind, deren Mittel während der Dauer des Falls vorgeschriebene Grenzen nicht übersteigen, auf 26 Wochen innerhalb einer Zeitspanne von 12 Monaten.
  2. Sieht die innerstaatliche Gesetzgebung eine Abstufung der Leistungsdauer nach der Beitragsdauer oder nach den vorher innerhalb einer vorgeschriebenen Zeitspanne empfangenen Leistungen vor, so gelten die Bedingungen in Absatz 1 a) als erfüllt, wenn die durchschnittliche Leistungsdauer mindestens 13 Wochen innerhalb einer Zeitspanne von 12 Monaten beträgt.
  3. Die Leistung kann während einer Karenzzeit, die in jedem Falle des Verdienstentgangs auf die ersten sieben Tage festgesetzt ist, unterbleiben, wobei die Tage der Arbeitslosigkeit vor und nach einer vorübergehenden Beschäftigung, die nicht länger als eine vorgeschriebene Zeit dauert, als Teil desselben Falls des Verdienstentgangs gelten.
  4. Für Saisonarbeiter können Leistungsdauer und Karenzzeit den Beschäftigungsbedingungen angepaßt werden.

[...]

Teil IX. Leistungen bei Invalidität

Artikel 53

Jedes Mitglied, für das dieser Teil des Übereinkommens gilt, hat den geschützten Personen Leistungen bei Invalidität nach den Bestimmungen der folgenden Artikel dieses Teils zu gewährleisten.

Artikel 54

Der gedeckte Fall hat einen vorgeschriebenen Grad der Unfähigkeit zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu umfassen, sofern diese Unfähigkeit voraussichtlich dauernd ist oder nach Wegfall des Krankengeldes weiterbesteht.

Artikel 55

Der Kreis der geschützten Personen hat zu umfassen

a) vorgeschriebene Gruppen von Arbeitnehmern, die insgesamt mindestens 50 vom Hundert aller Arbeitnehmer bilden, oder

b) vorgeschriebene Gruppen der erwerbstätigen Bevölkerung, die insgesamt mindestens 20 vom Hundert aller Einwohner bilden, oder

c) alle Einwohner, deren Mittel während der Dauer des Falls vorgeschriebene und den Bestimmungen des Artikels 67 entsprechende Grenzen nicht übersteigen, oder,

d) wenn eine Erklärung nach Artikel 3 abgegeben worden ist, vorgeschriebene Gruppen von Arbeitnehmern, die insgesamt mindestens 50 vom Hundert aller Arbeitnehmer in gewerblichen Betrieben mit mindestens 20 beschäftigten Personen bilden.

Artikel 56

Die Leistung hat in einer regelmäßig wiederkehrenden Zahlung zu bestehen, die berechnet wird

a) nach den Bestimmungen des Artikels 65 oder des Artikels 66, wenn Gruppen von Arbeitnehmern oder Gruppen der erwerbstätigen Bevölkerung geschützt sind,

b) nach den Bestimmungen des Artikels 67, wenn alle Einwohner geschützt sind, deren Mittel während der Dauer des Falls vorgeschriebene Grenzen nicht übersteigen.

Artikel 57

1. Die in Artikel 56 bezeichnete Leistung ist im gedeckten Fall mindestens zu gewährleisten

a) einer geschützten Person, die vor Eintritt des Falls nach vorgeschriebener Regelung eine Wartezeit erfüllt hat, die in einer Beitrags- oder Beschäftigungszeit von 15 Jahren oder einer Wohnsitzzeit von 10 Jahren bestehen kann,

b) wenn grundsätzlich alle erwerbstätigen Personen geschützt sind, einer geschützten Person, die eine Wartezeit von 3 Beitragsjahren erfüllt hat und für die während ihres Arbeitslebens eine vorgeschriebene jährliche Durchschnittszahl von Beiträgen entrichtet worden ist.

2. Hängt die in Absatz 1 bezeichnete Leistung von einer Mindestbeitrags- oder Mindestbeschäftigungszeit ab, so ist eine gekürzte Leistung mindestens zu gewährleisten

a) einer geschützten Person, die vor Eintritt des Falls nach vorgeschriebener Regelung eine Wartezeit von 5 Beitrags- oder Beschäftigungsjahren erfüllt hat,

b) wenn grundsätzlich alle erwerbstätigen Personen geschützt sind, einer geschützten Person, die eine Wartezeit von 3 Beitragsjahren erfüllt hat und für die während ihres Arbeitslebens die Hälfte einer vorgeschriebenen jährlichen Durchschnittszahl von Beiträgen nach den Bestimmungen von Absatz 1 b) dieses Artikels entrichtet worden ist.

3. Die Bedingungen in Absatz 1 dieses Artikels gelten als erfüllt, wenn eine Leistung, die nach den Bestimmungen des Teils XI berechnet ist, jedoch um 10 Einheiten unter dem in der Tabelle zu Teil XI für den Typus des Leistungsempfängers angegebenen Hundertsatz liegt, mindestens jeder geschützten Person gewährleistet wird, die nach vorgeschriebener Regelung 5 Beitrags- oder Beschäftigungsjahre oder 5 Wohnsitzjahre zurückgelegt hat.

4. Der in der Tabelle zu Teil XI angegebene Hundertsatz kann im entsprechenden Verhältnis gekürzt werden, wenn die Wartezeit für die dem gekürzten Hundertsatz entsprechende Leistung 5 Beitrags- oder Beschäftigungsjahre übersteigt, jedoch geringer als 15 Beitrags- oder Beschäftigungsjahre ist. Eine gekürzte Leistung ist nach Absatz 2 dieses Artikels zu gewähren.

Artikel 58

Die in den Artikeln 56 und 57 bezeichneten Leistungen sind während der ganzen Dauer des Falls zu gewähren oder so lange, bis sie durch eine Leistung bei Alter ersetzt werden.

[...]

Artikel 66

  1. Bei einer regelmäßig wiederkehrenden Zahlung, auf welche dieser Artikel Anwendung findet, ist der Leistungsbetrag, erhöht um den Betrag der während der Dauer des Falls zu zahlenden Familienzulagen, wie folgt zu bemessen. Er hat für den betreffenden Fall und den in der Tabelle zu diesem Teil bezeichneten Typus des Leistungsempfängers mindestens den in der Tabelle vorgesehenen Hundertsatz der Gesamtsumme aus dem Lohn eines gewöhnlichen erwachsenen männlichen ungelernten Arbeiters und dem Betrag der Familienzulagen zu erreichen, die einer geschützten Person mit gleichen Familienlasten, wie sie der Typus des Leistungsempfängers hat, zu zahlen sind.

  2. Der Lohn des gewöhnlichen erwachsenen männlichen ungelernten Arbeiters, die Leistung und die Familienzulagen sind auf derselben zeitlichen Grundlage zu berechnen.

  3. Für die übrigen Leistungsempfänger hat die Leistung in einem angemessenen Verhältnis zu der des Typus des Leistungsempfängers zu stehen.

  4. Im Sinne dieses Artikels hat als gewöhnlicher erwachsener männlicher ungelernter Arbeiter zu gelten

    a) der Typus des ungelernten Arbeiters in der Maschinenbauindustrie mit Ausnahme der Elektromaschinenindustrie oder

    b) der Typus des ungelernten Arbeiters nach den Bestimmungen des nachstehenden Absatzes.

  5. Als Typus des ungelernten Arbeiters im Sinne von b) des vorstehenden Absatzes hat eine Person zu gelten, die in der Hauptgruppe mit der größten Zahl für den betreffenden Fall geschützter erwerbstätiger männlicher Personen oder von Unterhaltspflichtigen der geschützten Personen innerhalb der Abteilung beschäftigt ist, die ihrerseits die größte Zahl solcher Personen oder Unterhaltspflichtiger umfaßt; hierfür wird die Internationale Systematik der wirtschaftlichen Tätigkeiten zugrunde gelegt, die vom Wirtschafts- und Sozialrat der Organisation der Vereinten Nationen auf seiner siebenten Tagung am 27. August 1948 angenommen wurde und im Anhang zu diesem Übereinkommen wiedergegeben ist, unter Berücksichtigung aller späteren Änderungen.

  6. Haben die Leistungen eine nach Gebieten unterschiedliche Höhe, so kann der gewöhnliche erwachsene männliche ungelernte Arbeiter nach den Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses Artikels für jedes Gebiet bestimmt werden.

Tabelle zu Teil XI. Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen an die Typen der Leistungsempfänger

Teil

Fall

Typus des Leistungsempfängers

Hundertsatz

III

Krankheit

Mann mit Ehefrau und 2 Kindern

45

IV

Arbeitslosigkeit

Mann mit Ehefrau und 2 Kindern

45

V

Alter

Mann mit Ehefrau im Rentenalter

40

VI

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:
   Arbeitsunfähigkeit
   Erwerbsunfähigkeit
   Hinterbliebene

 
 
Mann mit Ehefrau und 2 Kindern
Mann mit Ehefrau und 2 Kindern
Witwe mit 2 Kindern

 
 
50
50
40

VIII

Mutterschaft

Frau

45

IX

Invalidität

Mann mit Ehefrau und 2 Kindern

40

X

Hinterbliebene

Witwe mit 2 Kindern

40

  1. Der Lohn des gewöhnlichen erwachsenen männlichen ungelernten Arbeiters ist auf der Grundlage der Lohnsätze für die durch Gesamtarbeitsverträge oder gegebenenfalls von oder auf Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung oder durch Gewohnheit festgelegte normale Arbeitszeit zu ermitteln unter Einbeziehung etwaiger Teuerungszulagen; haben diese Lohnsätze eine nach Gebieten unterschiedliche Höhe und findet Absatz 6 dieses Artikels keine Anwendung, so ist der mittlere Lohn zugrunde zu legen.

  2. Die Beträge der laufenden regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen bei Alter, bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (mit Ausnahme derjenigen bei Arbeitsunfähigkeit), bei Invalidität und bei Tod des Unterhaltspflichtigen sind nach namhaften Änderungen in der allgemeinen Verdiensthöhe, die sich aus namhaften Änderungen in den Lebenshaltungskosten ergeben, zu überprüfen.

Artikel 67

Bei einer regelmäßig wiederkehrenden Zahlung, auf welche dieser Artikel Anwendung findet, gilt folgendes:

  1. Der Leistungsbetrag ist entsprechend einer vorgeschriebenen Skala oder entsprechend einer von der zuständigen Stelle nach vorgeschriebener Regelung festgelegten Skala zu berechnen.

  2. Der Leistungsbetrag kann nur insoweit gekürzt werden, als die sonstigen Mittel der Familie des Leistungsempfängers vorgeschriebene namhafte Beträge oder von der zuständigen Stelle nach vorgeschriebener Regelung festgelegte namhafte Beträge übersteigen.

  3. Die Gesamtsumme aus der Leistung und den sonstigen Mitteln nach Abzug der in b) bezeichneten namhaften Beträge hat auszureichen, um der Familie des Leistungsempfängers gesunde und angemessene Lebensbedingungen zu gewährleisten; sie darf nicht unter der nach den Bestimmungen des Artikels 66 berechneten Leistung liegen.

  4. Die Bedingungen in c) haben als erfüllt zu gelten, wenn der Gesamtbetrag der nach dem betreffenden Teil gewährten Leistungen um mindestens 30 vom Hundert höher ist als der Gesamtbetrag der Leistungen, der bei Anwendung der Bestimmungen des Artikels 66 und der nachstehenden Bestimmungen erreicht würde:

i) Artikel 15 b) für Teil III,

ii) Artikel 27 b) für Teil V,

iii) Artikel 55 b) für Teil IX,

iv) Artikel 61 b) für Teil X.

[...]

Artikel 87

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.

Voller Text der deutschen Fassung: https://www.ilo.org/ilolex/german/docs/gc102.htm

[Der deutsche Text ist lediglich eine zusätzliche Übersetzung. Das englische Orginal, das in internationalen Klagen zu verwenden ist, finden Sie daher hier: https://www.ilo.org/ilolex/cgi-lex/convde.pl?C102 ]

 mehr Sucheoptionen

Impressum

Vita Activa Unterstützt von Vita Activa
Webhosting