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Übereinkommen 159: Übereinkommen über die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der Behinderten, 1983Beschlußfassung auf der ILO-Tagung Nr. 69 vom Dieses Übereinkommen ist am 20. Juni 1985 in Kraft getreten. Die Allgemeine Konferenz der Internationalen
Arbeitsorganisation, Teil I. Begriffsbestimmungen und AnwendungsbereichArtikel 8
Teil II. Grundsätze der Politik auf dem Gebiet der beruflichen Rehabilitation und der Beschäftigung BehinderterArtikel 2Jedes Mitglied hat im Einklang mit den innerstaatlichen Verhältnissen, Gepflogenheiten und Möglichkeiten eine innerstaatliche Politik auf dem Gebiet der beruflichen Rehabilitation und der Beschäftigung Behinderter festzulegen, durchzuführen und regelmäßig zu überprüfen. Artikel 3Ziel der genannten Politik muß es sein sicherzustellen, daß geeignete Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation allen Gruppen von Behinderten offenstehen und Beschäftigungsmöglichkeiten für Behinderte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu fördern. Artikel 4Die genannte Politik muß auf dem Grundsatz der Chancengleichheit zwischen behinderten Arbeitnehmern und anderen Arbeitnehmern beruhen. Die Chancengleichheit und die Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer sind zu wahren. Besondere positive Maßnahmen, die auf die tatsächliche Chancengleichheit und Gleichbehandlung von behinderten Arbeitnehmern und anderen Arbeitnehmern abzielen, sind nicht als eine Diskriminierung der anderen Arbeitnehmer anzusehen. Artikel 5Die repräsentativen Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sind zur Durchführung der genannten Politik anzuhören, einschließlich der Maßnahmen, die zu treffen sind, um die Zusammenarbeit und die Koordinierung zwischen den öffentlichen und privaten Stellen, die mit Tätigkeiten der beruflichen Rehabilitation befaßt sind, zu fördern. Die repräsentativen Verbände, in denen Behinderte zusammengeschlossen sind oder die deren Belange wahrnehmen, sind ebenfalls anzuhören. ATeil III. Innerstaatliche Maßnahmen zur Entwicklung von Diensten für die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung BehinderterArtikel 6Jedes Mitglied hat durch die Gesetzgebung oder auf andere den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten entsprechende Weise die Maßnahmen zu treffen, die zur Durchführung der Artikel 2, 3, 4 und 5 dieses Übereinkommens erforderlich sind. Artikel 7Die zuständigen Stellen haben Maßnahmen zu treffen, um Berufsberatungs-, Berufsausbildungs-, Arbeitsvermittlungs-, Beschäftigungs- und andere damit zusammenhängende Dienste bereitzustellen und zu bewerten, damit Behinderte in die Lage versetzt werden, eine Beschäftigung zu finden und beizubehalten sowie beruflich aufzusteigen; wo immer dies möglich und angebracht ist, sollte auf die für die Arbeitnehmer allgemein bestehenden Dienste zurückgegriffen werden, wobei die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen sind. Artikel 8Es sind Maßnahmen zu treffen, um die Einrichtung und Entwicklung von Diensten für die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung Behinderter in ländlichen Gebieten und in abgelegenen Gemeinden zu fördern. Artikel 9Jedes Mitglied muß bestrebt sein sicherzustellen, daß für die Berufsberatung, die Berufsausbildung, die Vermittlung und die Beschäftigung Behinderter Rehabilitationsberater und anderes entsprechend qualifiziertes Personal ausgebildet werden und zur Verfügung stehen. Teil IV. SchlußbestimmungenArtikel 15Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll. Artikel 17Der französische und der englische Wortlaut dieses
Übereinkommens sind
in gleicher Weise maßgebend. Artikel 17Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend. [Der deutsche Text ist lediglich eine zusätzliche Übersetzung.
Das englische Orginal, das in internationalen Klagen zu verwenden ist,
finden Sie daher hier: https://www.ilo.org/ilolex/cgi-lex/convde.pl?C159
]
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