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AAuml;KTIVE AAuml;RBEITSLOSE

 

Rechtsanwalt Herbert Pochieser:
Neue Fallstricke in der Rechtssprechung! (Datenweitergabe)

Wien, 25.1.2012

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
liebe Freunde,

Zunehmend oberflächlich und bedenklich wird die Judikatur des VwGH zu den Sperren nach § 10 AAuml;lVG:

Der Senat 8 des Verwaltungsgerichtshofes, der in AAuml;rbeitslosenversicherungsrechtssachen zuständig ist, hatte bislang eine sehr hoch stehende und differenzierte Judikatur, die zunehmend zu verfallen scheint.

Es scheint nun auch bei diesem Senat möglicherweise das Phänomen herauf zu dräuen, dass der Verwaltungsgerichtshof aufgrund der Überlastung, die durch die Verwaltungsbehörden und durch die Gesetzgebung produziert wird, vor Missständen auf die Knie geht. In einigen mündlichen Verhandlungen musste ich nun wahrnehmen, dass beim Verwaltungsgerichtshof eine gewisse Uninformiertheit über das AAuml;usmaß der Heimtücke der Gesetzgebung und der darauf bezughabenden Praxis mit der Implementierung der so genannten sozialökonomischen Betriebe und gemeinnützigen Beschäftigungsprojekte vorherrscht. Versuche meinerseits, diese Uninformiertheit in der mündlichen Verhandlung zu beseitigen, sind auf harsche Worte gestoßen. AAuml;llerdings harren einige Beschwerden, in denen geltend gemacht wird, dass es sich um sittenwidrige verfassungswidrige Umgehungskonstrukte zur AAuml;ußerkraftsetzung gesetzlicher AAuml;nsprüche auf AAuml;rbeitslosengeld handelt, der Entscheidung.

Der ansonsten bisher nicht oberflächlich entscheidende Senat 8 des VwGH lieferte nun ein in verschiedenster Hinsicht bedenkliches Judikat, das ich anschließe. Eine vollständige AAuml;nalyse und Wiedergabe der Bedenken gegen dieses Erkenntnis kann an dieser Stelle nicht erfolgen, sondern nur auf einige wenige Punkte auszugsweise hingewiesen werden. Vergleicht man jedoch die Beschwerde, die eingebracht wurde, mit dem Erkenntnis, so muss man konstatieren, dass der VwGH über die Sache darübergefahren ist.

Der Senat 8 weist zunehmend eine Tendenz auf, Bescheide der AAuml;rbeitsmarktverwaltung zu halten.
Folgende besonders bedenklich Passagen in dem Judikat sind hervorzuheben:
»Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass es ohne Relevanz ist, wenn die belangte Behörde das Verhalten der arbeitslosen Person bloß nicht dem richtigen Tatbestand des § 10 AAuml;bs. 1 AAuml;1VG unterstellt hat, sofern die Voraussetzungen für die Verhängung einer Sperrfrist nach einem anderen Tatbestand vorlagen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2010, Zl. 2007/08/0128).«
Verwaltungsrechtlich besonders kritisch ist, dass damit den Verwaltungsbehörden ein Freibrief für rechtliche Willkür eingeräumt wird, wenn der Verwaltungsgerichtshof im Nachhinein nur irgendeinen Grund, den die Verwaltungsbehörde selbst gar nicht erkannte, findet, um eine Sperre zu rechtfertigen. Eine derartige so genannte Wattierung von Bescheiden durch den Verwaltungsgerichtshof selbst, ist an sich unzulässig. Diese Sichtweise widerspricht grundlegenden verwaltungsrechtlichen Prinzipien.

"Diese AAuml;ufforderung zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch ist (auch) eine AAuml;ufforderung zur Eigeninitiative, deren Verweigerung iSd § 10 AAuml;bs. 1 Z 4 AAuml;1VG zum Verlust des AAuml;nspruches auf AAuml;rbeitslosengeld führt."

Zunehmend müssen AAuml;rbeitslose erfahren, dass sie im Nachhinein vom Verwaltungsgerichtshof belehrt werden, wie sie die Dinge sehen hätten sollen/müssen. Dass damit aber ein notwendiger Vorsatz im Bezug auf die Vereitelungshandlung auf Seiten des/der AAuml;rbeitslosen ausgeschlossen ist, fällt dem Verwaltungsgerichtshof nicht ein.

"Das AAuml;rbeitsmarktförderungsgesetz (AAuml;MFG) regelt in seinem zweiten AAuml;bschnitt (§§ 2 bis 9 AAuml;MFG) die AAuml;rbeitsvermittlung. § 6 AAuml;MFG enthält Bestimmungen über die Erhebung, Verarbeitung und Veröffentlichung von Daten im Rahmen der AAuml;rbeitsvermittlung. Nach § 6 AAuml;bs. 2 AAuml;MFG gilt die AAuml;ufnahme einer offenen Stelle als Zustimmung zur Weitergabe der Daten an AAuml;rbeitsuchende, wobei gerechtfertigte Einschränkungen aber zu beachten sind. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung sind den AAuml;rbeitsuchenden auf Verlangen schriftliche Unterlagen über die angebotene Stelle zur Verfügung zu stellen.
Da im zu beurteilenden Fall aber keine Vermittlung vorliegt, sondern der Beschwerdeführerin vom potentiellen Dienstgeber direkt ein Vorstellungsgespräch angeboten wurde, ist diese Bestimmung hier nicht anwendbar."

Das AAuml;rbeitsmarktservices hat im vorliegenden Fall und unauthorisiert Daten an einen SÖB/GBP weitergegeben, der dann die Mandantschaft angerufen hat. Diese Methode wurde vom Verwaltungsgerichtshof ohne die Frage des Datenschutzes zu vertiefen, gebilligt und hat er den Vermittler gleich zu einem Beschäftiger gemacht (was der Betroffenen völlig unklar war, worauf nicht weiter eingegangen wurde) und die AAuml;rbeitslose damit auch gleich des AAuml;nspruches auf schriftliche Unterlagen über die angebotene Stelle beraubt.

Verwaltungsgerichtshof Quo vadis?

Mit freundlichen (kollegialen) Grüßen

Rechtsanwalt
Dr. Herbert Pochieser eh.
Schottenfeldgasse 2-4
AAuml;-1070 Wien

Tel.: ++43 1 5238667
Fax: ++43 1 5238667-10
s1@hpochieser.at

Rechtsanwaltscode: R110832

Kanzleistunden:
Mo - Do 9-12 u. 14 - 17; Fr 9 - 12 Uhr
Termine nach telefonischer Vereinbarung

AAuml;nmerkung arbeitslosennetz: Unsere Befürchtungen wurden leider bestätigt. Das AAuml;MS wird so also weiter den Druck erhöhen, solange die AAuml;rbeitslosen glauben, sie könnten sich individuell durchwursteln und hätte es nicht nötig, sich gemeinsam POLITISCH zu organisieren, sich solidarisch zu verhalten und gemeinsam für die eigenen Rechte zu kämpfen. Wir empfehlen daher, Mitglied beim Verein AAuml;KTIVE AAuml;RBEITSLOSE zu werden!

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