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Überlange Wegzeiten zum Kursort können ein wichtiger Grund zur Verweigerung der Teilnahme sein

Rechtssatznummer: 1

Geschäftszahl: 2012/08/0185

Entscheidungsdatum: 12.09.2012

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 Z3;
AlVG 1977 §9 Abs2;

Rechtssatz

Die Regeln über die Zumutbarkeit von Wegzeiten gelten gemäß § 9 Abs. 2 AlVG nur für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung, sodass bei Schulung - und Umschulung - sowie Wiedereingliederungsmaßnahmen die Zumutbarkeit der Wegzeit unter Rückgriff auf allgemeine Gesichtspunkte beurteilt werden muss. Überlange Wegzeiten zum Kursort können jedoch einen wichtigen Grund darstellen, der die arbeitslose Person nach § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG zur Verweigerung der Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt berechtigt. [Hier: Die vom Arbeitslosen beanstandete Wegzeit zur Erreichung des Kursortes (wobei der gesamte Zeitaufwand aus Weg- und Kurszeit nicht über dem Zeitaufwand für eine Vollzeitbeschäftigung liegt) stellt keinen wichtigen Grund dar, der den Arbeitslosen berechtigt hätte, die Teilnahme an der Maßnahme zu verweigern.]

Weiter im Entscheidungstext:

Sie hat dabei zutreffend auch berücksichtigt, dass im Beschwerdefall die tägliche Kursdauer lediglich drei Stunden beträgt, sodass selbst unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer behaupteten erforderlichen Wegzeiten der tägliche Zeitaufwand für die Teilnahme an der Maßnahme (Kurszeit zuzüglich Wegzeit) nicht über dem Zeitaufwand für eine Vollzeitbeschäftigung (ohne Wegzeiten) liegen und daher die dem Beschwerdeführer zuzubilligende Zeit autonomer Lebensgestaltung in der Freizeit nicht beeinträchtigen würde. ...

Insbesondere hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, dass durch die lange Wegzeit konkrete andere Anstrengungen, eine Beschäftigung zu erlangen (vgl. § 9 Abs 1 AlVG) beeinträchtigt würden, oder dass etwa die für die Anreise zum Kursort aufzuwendenden Kosten im Verhältnis zu seinen Geldbezügen als Arbeitsloser eine unverhältnismäßige Belastung des Beschwerdeführers mit sich bringen würden.

 

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