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arbeitslosennetz.org // Arbeitslosigkeit / Rechtshilfe /  Dienstaufsichtsbeschwerde

Rechtsmittel: 

Dienstaufsichtsbeschwerde

„Mit der Aufsichtsbeschwerde wird ANGEREGT, das Aufsichtsrecht in einer bestim­mten Richtung auszuüben. Aufsichtsbeschwerde kann grundsätzlich von jeder­mann, der sich durch das Vorgehen eines Organs ... für beschwert erachtet, erheben“ (VwGH 94/19/1174 RS 1). Sie dient also dazu, einen vermeintlichen Miss­stand der Oberbehörde – oder dem Dienstvorgesetzten des Organs – zur Kenntnis zu bringen, damit sie Abhilfe schaffen.“ (VwGH 90/18/0158 RS 4)

An wen können Sie eine Dienstaufsichtsbeschwerde richten?

  • Den/die Dienstvorgesetzten (Abteilungsleiter, besser noch den Leiter der regionalen Geschäftsstelle, der laut § 23 Absatz 3 AMSG für die recht­mäßige Durchführung der Geschäfte verantwortlich ist!)
  • Die übergeordnete Behörde (Landesgeschäftsstelle, AMS Österreich, Sozial­ministerium). In privatrechtlichen Sachen (Förderungen) ist gleich das Sozialministerium als Aufsichtsbehörde anzurufen.

Wie soll der Inhalt einer Dienstaufsichtsbeschwerde sein?

  • Die Beschwerde ist an keine bestimmte Formvorschrift gebunden (also auch mündlich möglich!). Das Fehlen der Bezeichnung „Dienst­auf­sichts­beschwerde“ ist kein Mangel, es kommt alleine auf den Inhalt der Beschwerde an (VwGH 93/12/0217 RS 1)
  • „Eine Dienstaufsichtsbeschwerde kann sich auf jede Angelegenheit beziehen“ (VwGH 93/12/0217 RS 1), und es steht Ihnen frei, sich über jeden Missstand, der Ihrer Meinung nach bei einer Behörde besteht, zu beschweren. (VwGH 98/02/0320 RS 1, 90/18/0158 RS 4). Eine „unan­genehme Gesprächs-atmosphäre“ (VwGH 98/02/0320 RS 1) wäre ein solcher Grund.
  • Sie dürfen auch mögliche Erklärungen für Fehlverhalten der Behörde bringen, wenn diese in sachlichem Zusammenhang damit stehen und grund­sätzlich überprüfbar sind. (VwGH 98/02/0320 RS 1)
  • Grundsätzlich empfehlen wir, möglichst konkrete Fehlverhalten und entsprechende Rechtsverletzungen mit entsprechender Gesetzes­stelle bzw. VwGH-Urteilen zu belegen, damit die Beschwerde nicht vorzeitig als erledigt abgelegt wird.
  • VORSICHT FALLE Grenze der Sachlichkeit: Passen Sie auf, dass sich „Kritik an einer Behörde oder an einem ihrer Organe auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes ent­sprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen ent­hält, die einer Beweis­führung nicht zugänglich sind.“ (VwGH 90/18/0158 RS 4)

Welche Rechtsfolgen hat eine Dienstaufsichtsbeschwerde?

  • Es besteht leider kein gesetzlicher Anspruch auf einen Bescheid über die Erledigung der Beschwerde. Sie können auch keine Säumnis­beschwerde stellen! (VwGH 92/12/0073 RS 1). Die Behörde kann eine formlose Mit­teilung machen und kann die Beschwerde, auch wenn sie dieser nicht nachkommen muss, nicht zurückweisen.
  • Die Behörde hat aber im Sinne der Dienstaufsicht allfällige Rechts­widrig­keiten zu beheben und dem „Disziplinierungsanspruch der Dienst­behörde“ nachzukommen. Es liegt aber in derem freien Er­messen was sie tut. Es ist aber anzunehmen, dass sich nach einem Er­mittlungsv­erfahren wenigs­tens entsprechende Hinweise in den Personal­akten der verant­wort­lichen Mitarbeiter finden.
  • Da eine Dienstaufsichtsbeschwerde nur eine Anregung ist, sind Sie keine Partei und haben kein Recht auf Akteinsicht . Sie können aber Auskunft nach Auskunftspflichtgesetz (APG) verlangen, erhalten aber (nur) dort keine Auskunft über einzelne Personen, wo deren über­wiegen­des Interesse bzw. gesetzliche Verschwiegenheits­pflichten (z.B. bei Richtern und Staatsanwälten) entgegen stehen. (VwGH 94/19/1174)

Copyright: Mag. Ing. Martin Mair, 2011

Quelle: Erste Hilfe Handbuch für Arbeitslose --> https://www.aktive-arbeitslose.at/erstehilfehandbuch/index.html

 

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