|
arbeitslosennetz.org // Arbeitslosigkeit / Rechtshilfe / Feststellungsbescheid FeststellungsbescheidDie mitunter als „Wundermittel“ gegen rechtswidrige Anordnung von Kontrollterminen bei AMS-Zwangsmaßnahmenbetreibern angepriesenen „Feststellungsbescheide“ sind im Gesetz an sich nicht vorgesehen und erweisen sich nun dank Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofs als nur für bestimmte Zwecke tauglich: „Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer [= als Aushilfe dienender] Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig. (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. Februar 2001, Zl. 95/12/0141, sowie vom 29. November 2005, Zl. 2005/12/0155, jeweils mwN).“ Ein Feststellungsbescheid macht also nur dann einen Sinn, wenn dieser erst die Voraussetzung ist, ein für Sie konkret geltendes Recht durchzusetzen. Die klassischen Beispiele in Sachen AMS wären:
Geht es um rechtswidrig vorgeschriebene Kontrolltermine, meint der Verwatungsgerichtshof, dass die Frage der Rechtmäßigkeit ja dann im Verfahren wegen der Bezugssperre aufgrund des nicht eingehaltenen Kontrolltermins geklärt werden könne. Eine nicht wirklich bürgerfreundliche Ansicht, die dem Grundsatz widerspricht, dass die Last der Rechtsdurchsetzung nicht vollständig auf die Rechtsunterworfenen überwälzt werden dürfe. Downloads:
Copyright: Mag. Ing. Martin Mair Quelle: Erste Hilfe Handbuch für Arbeitslose --> http://www.aktive-arbeitslose.at/erstehilfehandbuch/index.html
|