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arbeitslosennetz.org // Arbeitslosigkeit / Rechtshilfe /  Beweise (§§ 45 – 54 AVG)

Beweise (§§ 45 – 54 AVG)

(Kapitel Tonaufnahme aktuallisiert am 24.10.2021)

Nach § 37 AVG hat die Behörde von sich aus („von Amts wegen“) im Ermittlungsverfahren den maßgeblichen Sachverhalt in einem Beweisverfahren zu ermitteln („Grundsatz der materiellen Wahrheit“). Grundsätzlich ist die Ermittlung der Beweise Pflicht der Behörde und nicht Ihre: „Wenn auch die Partei eines Verwaltungsverfahrens, wenn sie ihrer Nähe zur Sache wegen näher am Beweis ist, eine entsprechende Mitwirkungsverpflichtung trifft (Hinweis E 12. Dezember 2002, 98/07/0159), so entbindet diese die Behörde nicht davon, von sich aus für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen.“ (VwGH 2007/07/0169 RS 2)

Sie haben aber das Recht von sich aus (Anbringen) oder im Zuge des Parteiengehörs eigene Beweismittel vorzulegen oder Beweismittelanträge zu stellen.

  • Über diese „Beweismittelanträge“ muss die Behörde zwar keinen eigenen Bescheid erstellen (VwGH 88/04/0336 RS 1), sie darf sich aber „über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen“ (VwGH 2009/08/0120 RS 1).
  • „Nach ständiger hg. Rechtsprechung dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel – ohne zulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. Juni 2008, Zl. 2008/18/0102, sowie vom 11. Dezember 2007, Zl. 2004/18/0018).“ (VwGH 2007/18/0461 E)
  • Die Behörde darf aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis nicht für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts erforderliche Beweise ablehnen (VwGH 88/11/0145 RS 4)

TIPP: Nutzen Sie also Ihr Recht, Beweismittelanträge zu stellen! Sie können das im Rahmen des Parteiengehörs machen oder besser noch schriftlich per Einschreiben.

Nach § 46 AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und zweckdienlich ist.

Die im AVG geregelten Beweismittel sind also keine vollständige Aufzählung:

  • Urkunden (§ 47 AVG)
  • Zeugen (§§ 48 – 51 AVG)
  • Sachverständige (§§ 52 – 53b AVG)

Grundsätzlich werden zwei Arten von Beweismittel unterschieden:

  1. Unmittelbarer Beweis:

    Ist direkt auf die entscheidungsrelevante Tatsache gerichtet. Z.B. Die Staatsbürgerschaft wird durch Vorlage des Staatsbürgerschaftsnachweises (Urkunde) bewiesen. Ein Zeuge der den betreffenden Tatvorgang (Bewerbungsgespräch) selbst miterlebt hat bzw. daran beteiligt war.

  2. Mittelbarer Beweis („Indizienbeweis“):

    Der Beweis belegt entscheidungsfremde Tatsachen von denen durch einen Erfahrungsschluss auf die entscheidungsrelevante Tatsache geschlossen wird. Dazu gehört auch Beweis vom „Hörensagen“: Eine Person berichtet darüber, was ihr von anderen als Beobachtung mitgeteilt wurde (VwGH 84/08/0078 RS 1). Aber: „Die Behörde darf sich nicht mit einem mittelbaren Beweis zufrieden geben, wenn der Aufnahme des unmittelbaren Beweises keine tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen.“ (VwGH 91/19/0282 RS 4). Sie muss z.B. die Identität des Zeugen feststellen und ihn/sie zur Zeugenaussage laden (VwGH 84/08/0078 RS 1).

In Österreich gibt es kein Verwertungsverbot für unter einer Rechtsverletzung zustande gekommenen Beweise (VwGH 88/17/0130 RS 1). Natürlich können Sie gegen jene, die diese Rechtsverletzung begangen haben, rechtlich vorgehen und z.B. auf Verleumdung oder Ehrverletzung klagen).

Unzulässige Beweismittel

Unzulässig sind aber Beweismittel, die gesetzliche Regelungen unterlaufen oder Rechte Dritter beeinträchtigen, z.B.:

  • Jemand der nicht als Zeuge vernommen werden darf, darf auch nicht als Auskunftsperson befragt werden
  • Wenn die Verwertung des Beweismittels gesetzlich verboten ist oder gerade dem Zweck widerspräche, den das Verbot bezweckt, das durch die Beweiserhebung verletzt wurde (VwGH 92/06/0007 RS 4).

    Dazu gehört das Verbot der Aufzeichnung des Gespräches einer oder mehrerer Personen, das nicht für den/die das Gespräch aufnehmenden bestimmt ist (§ 120 StGB). Ebenso gehört unserer Meinung nach die Verletzung des Briefgeheimnisses und des Fernmeldegeheimnisses dazu wie die Verletzung des Datenschutzgesetzes und der Schutz der Privatsphäre nach Artikel 8 EMRK. (Ausnahme: „Lauschangriff“ auf richterlicher Anordnung)

Die Behörde darf nur einen Beweis, den sie auch aufgenommen hat, auf seine Glaubwürdigkeit hin bewerten (Verbot der antizipierenden Beweiswürdigung). (VwGH 91/19/0282 RS 3)

Streitfall Tonaufnahme


Vorrang von Zeugenaussagen vor Auskünften


Rechtsgrundlagen

Siehe auch:

Copyright: Mag. Ing. Martin Mair

Quelle: Erste Hilfe Handbuch fÜr Arbeitslose --> https://www.aktive-arbeitslose.at/erstehilfehandbuch/index.html

 

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