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Rechtsinfo Anfrage
 

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977:
Arbeitslosengeld - Voraussetzungen des Anspruches


§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

  2. die Anwartschaft erfüllt und

  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,

  1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,

  2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.

  3. die nicht den Tatbestand des § 34 Abs. 3 Z 2 des Fremdengesetzes 1997 (FrG), BGBl. I Nr. 75, unter Berücksichtigung des § 34 Abs. 4 FrG erfüllt. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)

(4) Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit ist für eine Bezugsdauer von längstens 78 Wochen abzusehen, wenn Arbeitslose berufliche Maßnahmen der Rehabilitation beendet haben und die Anwartschaft danach ohne Berücksichtigung von Zeiten, die vor Ende dieser Maßnahmen liegen, erfüllen sowie weder eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit beziehen noch die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen.

(5) Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 liegen

  1. während der Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst und am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz nicht vor;
  2.  während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nur dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird;
  3.  während einer Absonderung gemäß § 7 oder § 17 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, vor.

(6) Personen, die im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 AuslBG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.

(7) Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.

(8) Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung gemäß § 12 Abs. 4 macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß § 12 Abs. 5 teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Abs. 7 festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein.


Erläuternde Bestimmungen

Sozialrechtsänderungsgesetz 2012 (SRÄG 2012)

Zu Art. 1 Z 3 (§ 7 Abs. 4 AlVG):
Bereits bisher wird bei Personen, die nach Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation wieder arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren und dadurch eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erlangt haben, von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit abgesehen. Im Hinblick auf die Neukonzeption der beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation soll diese Regelung entsprechend angepasst werden. Da das Arbeitsmarktservice keine Möglichkeit hat, arbeitsunfähige Personen zu vermitteln, soll der Zeitraum, für den diese Ausnahme gilt, begrenzt werden. Die betroffenen Personen sollen die Möglichkeit haben, innerhalb von 78 Wochen trotz mangelnder Arbeitsfähigkeit wieder eine Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung zu finden. Dies soll jedoch nur gelten, wenn sie (etwa weil die erforderliche Wartezeit nicht vorliegt) die pensionsrechtlichen Voraussetzungen für eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit nicht erfüllen. Wenn sie innerhalb dieses Zeitraumes weder eine Beschäftigung finden noch ihre Arbeitsfähigkeit wieder erlangen, wäre die weitere Gewährung einer Leistung aus der Arb


https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/I/I_02000/fnameorig_275684.html

Zu Art. 8 (Änderung des AlVG):

Zu den Z 1 und 2 (§ 7 Abs. 8 und § 12 Abs. 4 AlVG)

Bei der Neuordnung des Verhältnisses zwischen der Absolvierung einer geregelten Ausbildung und dem Vorliegen von Arbeitslosigkeit als Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld wurde geregelt, dass kurze Ausbildungen bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten ohne Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen das Vorliegen von Arbeitslosigkeit nicht ausschließen. Da Ausbildungen außerhalb der üblichen Arbeitszeiten im Sinne der Rechtsprechung bereits nach der alten Rechtslage Arbeitslosigkeit nicht ausgeschlossen haben, kann die Neuregelung nur darauf abgezielt haben, dass kurze geregelte Ausbildungen auch während der üblichen Arbeitszeiten (wie beispielsweise in einer Bauhandwerkerschule) zulässig sein sollen. Dem würde jedoch eine enge Auslegung der gleichzeitig gesetzlich geregelten Mindestverfügbarkeit in Form eines Mindeststundenausmaßes während der üblichen Arbeitszeiten entgegenstehen. Es soll daher klargestellt werden, dass in solchen Fällen das Mindeststundenausmaß an Verfügbarkeit nicht erfüllt werden muss. Die übrigen Voraussetzungen der Verfügbarkeit, insbesondere die Arbeitswilligkeit, müssen jedoch weiterhin vorliegen, um Arbeitslosengeld beziehen zu können.

Bei der Regelung der Gesamtdauer von drei Monaten wurde die Zeitspanne, innerhalb der diese zu beurteilen ist, nicht ausdrücklich geregelt. Es soll klargestellt werden, dass diese einen Zeitraum von zwölf Monaten umfasst. Damit bleibt eine mehrere Jahre umfassende Ausbildung von jeweils höchstens drei Monaten im Jahr wie beispielsweise von Saisonarbeitslosen in der Bauhandwerkerschule zulässig. Ein Überschreiten der Gesamtdauer von drei Monaten durch mehrere nicht zusammenhängende kürzere Ausbildungen innerhalb eines Jahres soll jedoch wie eine klassische Schul- oder Universitätsausbildung nur bei Erfüllung der an die Stelle der Parallelitätsregelung für so genannte Werkstudenten getretenen qualifizierten Anwartschaftsregelung möglich sein.

AlVG-Novelle 2007:

Zu Z 6 (§ 7 Abs. 7 AlVG):

Um eine realistische Chance auf die Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes zu haben, ist eine zeitliche Mindestverfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt unumgänglich. Rund 90 % aller angebotenen Arbeitsplätze verlangen eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 20 oder mehr Stunden. 20 Stunden entsprechen der Hälfte der gesetzlich festgelegten wöchentlichen Normalarbeitszeit. Das Mindestmaß an zeitlicher Verfügbarkeit, das bei Arbeitslosen jedenfalls notwendig ist, um Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beanspruchen zu können, soll daher mit 20 Stunden festgelegt werden. Bei einer Mindestverfügbarkeit von 20 Stunden kann im Regelfall auch noch davon ausgegangen werden, dass eine zeitlich ausreichende Kinderbetreuungsmöglichkeit gefunden werden kann, um zumindest eine angebotene Teilzeitarbeit annehmen zu können. Für Personen mit Kleinkindern bis zur Phase des Schuleintritts soll wie bisher eine Mindestverfügbarkeit von 16 Stunden ausreichen, wenn die vorhandenen Betreuungsmöglichkeiten für das Kleinkind keine längere Arbeitszeit zulassen. Das Fehlen der erforderlichen Betreuungsplätze mit längeren Öffnungszeiten soll nicht zu Lasten der betroffenen Elternteile gehen.


 

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