(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt
üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und
kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren
versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine
unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie,
wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung
einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser
gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.
Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie
insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer
Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der
letzten zwölf Monate vorliegen.
die nicht den
Tatbestand des § 34 Abs. 3 Z 2 des Fremdengesetzes 1997
(FrG), BGBl. I Nr. 75, unter Berücksichtigung des § 34 Abs.
4 FrG erfüllt. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I
Nr. 25/2011)
(4) Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit ist für eine
Bezugsdauer von längstens 78 Wochen abzusehen, wenn Arbeitslose
berufliche Maßnahmen der Rehabilitation beendet haben und die
Anwartschaft danach ohne Berücksichtigung von Zeiten, die vor Ende
dieser Maßnahmen liegen, erfüllen sowie weder eine Leistung aus
dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der
Erwerbsunfähigkeit beziehen noch die Anspruchsvoraussetzungen für
eine derartige Leistung erfüllen.
(5) Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 liegen
während der Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, am
Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst und am Friedens-
und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz nicht
vor;
während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nur dann
vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in
einer geeigneten Einrichtung betreut wird;
während einer Absonderung gemäß § 7 oder § 17 des
Epidemiegesetzes 1950, BGBl.
Nr. 186/1950, vor.
(6) Personen, die im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 AuslBG
befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer
Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine
unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.
(7) Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene,
den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen
entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer
wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen
mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum
vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder,
für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht,
erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich
für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen
Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
(8) Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei
Monaten nicht überschreitende Ausbildung gemäß
§ 12 Abs. 4 macht oder an Maßnahmen der Nach- und
Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den
Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß § 12 Abs. 5
teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann,
wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als
dem im Abs. 7 festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein
Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen,
insbesondere auch die Arbeitswilligkeit,
müssen jedenfalls gegeben sein.
Zu Art. 1 Z 3 (§ 7 Abs. 4 AlVG):
Bereits bisher wird bei Personen, die nach Maßnahmen der
beruflichen Rehabilitation wieder
arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren und dadurch
eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erlangt haben, von der
Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit abgesehen. Im Hinblick auf die
Neukonzeption der beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation soll
diese Regelung entsprechend angepasst werden. Da das
Arbeitsmarktservice keine Möglichkeit hat, arbeitsunfähige
Personen zu vermitteln, soll der Zeitraum, für den diese Ausnahme
gilt, begrenzt werden. Die betroffenen Personen sollen die
Möglichkeit haben, innerhalb von 78 Wochen trotz mangelnder
Arbeitsfähigkeit wieder eine Arbeitslosigkeit ausschließende
Beschäftigung zu finden. Dies soll jedoch nur gelten, wenn sie
(etwa weil die erforderliche Wartezeit nicht vorliegt) die
pensionsrechtlichen Voraussetzungen für eine Pension wegen
geminderter Arbeitsfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit nicht
erfüllen. Wenn sie innerhalb dieses Zeitraumes weder eine
Beschäftigung finden noch ihre Arbeitsfähigkeit wieder erlangen,
wäre die weitere Gewährung einer Leistung aus der Arb
Zu den Z 1 und 2 (§ 7 Abs. 8 und § 12 Abs. 4 AlVG)
Bei der Neuordnung des Verhältnisses zwischen der Absolvierung
einer geregelten Ausbildung und dem Vorliegen von Arbeitslosigkeit
als Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld wurde
geregelt, dass kurze Ausbildungen bis zu einer Gesamtdauer von
drei Monaten ohne Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen das
Vorliegen von Arbeitslosigkeit nicht ausschließen. Da Ausbildungen
außerhalb der üblichen Arbeitszeiten im Sinne der Rechtsprechung
bereits nach der alten Rechtslage Arbeitslosigkeit nicht
ausgeschlossen haben, kann die Neuregelung nur darauf abgezielt
haben, dass kurze geregelte Ausbildungen auch während der üblichen
Arbeitszeiten (wie beispielsweise in einer Bauhandwerkerschule)
zulässig sein sollen. Dem würde jedoch eine enge Auslegung der
gleichzeitig gesetzlich geregelten Mindestverfügbarkeit in Form
eines Mindeststundenausmaßes während der üblichen Arbeitszeiten
entgegenstehen. Es soll daher klargestellt werden, dass in solchen
Fällen das Mindeststundenausmaß an Verfügbarkeit nicht erfüllt
werden muss. Die übrigen Voraussetzungen der Verfügbarkeit,
insbesondere die Arbeitswilligkeit, müssen jedoch weiterhin
vorliegen, um Arbeitslosengeld beziehen zu können.
Bei der Regelung der Gesamtdauer von drei Monaten wurde die
Zeitspanne, innerhalb der diese zu beurteilen ist, nicht
ausdrücklich geregelt. Es soll klargestellt werden, dass diese
einen Zeitraum von zwölf Monaten umfasst. Damit bleibt eine
mehrere Jahre umfassende Ausbildung von jeweils höchstens drei
Monaten im Jahr wie beispielsweise von Saisonarbeitslosen in der
Bauhandwerkerschule zulässig. Ein Überschreiten der Gesamtdauer
von drei Monaten durch mehrere nicht zusammenhängende kürzere
Ausbildungen innerhalb eines Jahres soll jedoch wie eine
klassische Schul- oder Universitätsausbildung nur bei Erfüllung
der an die Stelle der Parallelitätsregelung für so genannte
Werkstudenten getretenen qualifizierten Anwartschaftsregelung
möglich sein.
AlVG-Novelle 2007:
Zu Z 6 (§ 7 Abs. 7 AlVG):
Um eine realistische Chance auf die Erlangung eines neuen
Arbeitsplatzes zu haben, ist eine zeitliche Mindestverfügbarkeit
auf dem Arbeitsmarkt unumgänglich. Rund 90 % aller angebotenen
Arbeitsplätze verlangen eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 20
oder mehr Stunden. 20 Stunden entsprechen der Hälfte der
gesetzlich festgelegten wöchentlichen Normalarbeitszeit. Das
Mindestmaß an zeitlicher Verfügbarkeit, das bei Arbeitslosen
jedenfalls notwendig ist, um Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe
beanspruchen zu können, soll daher mit 20 Stunden festgelegt
werden. Bei einer Mindestverfügbarkeit von 20 Stunden kann im
Regelfall auch noch davon ausgegangen werden, dass eine zeitlich
ausreichende Kinderbetreuungsmöglichkeit gefunden werden kann, um
zumindest eine angebotene Teilzeitarbeit annehmen zu können. Für
Personen mit Kleinkindern bis zur Phase des Schuleintritts soll
wie bisher eine Mindestverfügbarkeit von 16 Stunden ausreichen,
wenn die vorhandenen Betreuungsmöglichkeiten für das Kleinkind
keine längere Arbeitszeit zulassen. Das Fehlen der
erforderlichen Betreuungsplätze mit längeren Öffnungszeiten soll
nicht zu Lasten der betroffenen Elternteile gehen.