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Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) § 9

Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. [*]

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.

(4) Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).

(5) Die arbeitslose Person ist zum Ersatz eines allfälligen Schadens, der aus der Nichterfüllung der Einstellungsvereinbarung wegen Antritt einer anderen Beschäftigung entstanden ist, nicht verpflichtet. Sie soll jedoch dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt geben. Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis, auf die die arbeitslose Person anlässlich der Beendigung nur wegen der erteilten Wiedereinstellungszusage oder nur wegen der geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung verzichtet hat, leben wieder auf, wenn sie dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt gibt.

(6) Wenn in Folge eines Wiedereinstellungsvertrages oder einer Wiedereinstellungszusage Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht oder nicht zur Gänze erfüllt worden sind, so werden diese spätestens zu jenem Zeitpunkt fällig, zu dem die arbeitslose Person ihre Beschäftigung gemäß dem Wiedereinstellungsvertrag (der Wiedereinstellungszusage) hätte aufnehmen müssen, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Verjährungs- und Verfallfristen verlängern sich um den Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem vereinbarten Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beschäftigung.

(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.

(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits z.B. im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.


Erläuternde Bestimmungen zur AlVG-Novell 2007:

Zu Z 7 (§ 9 Abs. 1 bis 3 AlVG):

Das Regierungsprogramm sieht die Modernisierung und Verbesserung der Arbeitsvermittlung und Betreuung sowie eine enge Verknüpfung von privater und staatlicher Arbeitsvermittlung vor. Durch die vorgeschlagene Ergänzung des Abs. 1 soll klargestellt werden, dass auch eine von einem befugten Partner des Arbeitsmarktservice vermittelte Arbeitsmöglichkeit - natürlich unter der Voraussetzung, dass diese den Zumutbarkeitsbestimmungen entspricht - angenommen werden muss. Das Arbeitsmarktservice bedient sich mit Erfolg der Unterstützung spezialisierter Unternehmen und Einrichtungen zur Schulung und Eingliederung besonderer Personengruppen in den Arbeitsmarkt. Diese haben zum Teil sowohl besondere Kenntnisse der Leistungsfähigkeit der anvertrauten Arbeitslosen als auch der Erfordernisse auf den angebotenen Arbeitsplätzen und sind daher zur Vermittlung prädestiniert. Sollte in Einzelfällen nach Auffassung der betroffenen Arbeitslosen dennoch keine Gewähr für die Einhaltung der für die Ausübung der Arbeitsvermittlung geltenden Regelungen bestehen, wird das Arbeitsmarktservice die von den betroffenen Arbeitslosen angeführten Gründe zu prüfen haben. Nach dem Regierungsprogramm soll eine Modifizierung der Zumutbarkeitsbestimmungen im Hinblick auf Effizienz, Effektivität und österreichweite Mobilität von Arbeitsuchenden bei weiterer Berücksichtigung von Betreuungspflichten erfolgen.

Anmerkung:

Die Neuregelung der Wegzeit im Abs. 2 geht von der allgemein bekannten Tatsache aus, dass eine Wegzeit von mindestens zwei Stunden für einen großen Teil der ArbeitnehmerInnen und Arbeitnehmer üblich ist und bei Vorliegen besonderer Umstände auch wesentlich längere Wegzeiten keine Ausnahme darstellen. Die Wegzeitregelung soll nicht dazu führen, dass Personen von einer Arbeitsmöglichkeit abgehalten werden. Wenn in einer kürzeren Entfernung keine anderen realistischen Arbeitsmöglichkeiten bestehen, soll daher auch bei einer kürzeren täglichen Arbeitszeit als siebeneinhalb Stunden (diese ergeben sich bei einer gleichmäßigen Verteilung der zum Teil kollektivvertraglich festgelegten 37,5 Wochenstunden auf die einzelnen Arbeitstage) ein Arbeitsplatzangebot nicht unter Berufung auf die längere Wegzeit abgelehnt werden dürfen. Wenn jedoch Betreuungsverpflichtungen für Kleinkinder bis zur Phase des Schuleintritts, für die keine längeren Betreuungsmöglichkeiten bestehen, bei einer längeren Wegzeit nicht erfüllt werden können, ist nur eine mit der Wahrnehmung der Betreuungsverpflichtungen vereinbare entsprechend kürzere Wegzeit zumutbar.

Zu Z 8 (§ 9 Abs. 7 und 8 AlVG):

Abs. 7 enthält die Klarstellung, dass auch Arbeitsverhältnisse im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP) - bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen - zumutbar sind.

Sozialökonomische Betriebe dienen der Förderung der Beschäftigung von arbeitslosen und schwer vermittelbaren Personen in Produktions- oder Dienstleistungsbetrieben von gemeinnützigen Trägern. Sie stellen marktnahe, befristete Arbeitsplätze (so genannte „Transitarbeitsplätze“) zur Verfügung und haben den Auftrag, vor allem Personen mit eingeschränkter Produktivität bei der Wiedererlangung jener Fähigkeiten zu unterstützen, die Einstiegsvoraussetzung in den regulären Arbeitsmarkt sind. Im Rahmen eines Wirtschaftsbetriebes werden Betreuungs- und Trainingsmöglichkeiten für am Arbeitsmarkt benachteiligte Personen geboten sowie die Reintegration in den regulären Arbeitsmarkt durch Beseitigung von Vermittlungshemmnissen und durch Qualifizierungsmaßnahmen vorbereitet.

Gemeinnützige Beschäftigungsprojekte dienen der Integration von Langzeitarbeitslosen und anderen arbeitsmarktpolitischen Problemgruppen in den Arbeitsmarkt durch Förderung der Beschäftigung bei gemeinnützigen Einrichtungen. Dabei werden gesellschaftlich nützliche Arbeiten und Dienstleistungen erbracht.

Abs. 8 enthält nähere Regelungen für Maßnahmen zur Wiedereingliederung. In Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig ist, soll die an sich bestehende Begründungspflicht für das Arbeitsmarktservice entfallen können.


Erläuternde Bestimmungen zur AlVG-Novell 2004:

Zu Z 3 bis 5 (§§ 9 bis 11 AlVG):

§ 9 Abs. 1 AlVG ist inhaltlich unverändert und wurde lediglich formal an die Legistischen Richtlinien 1990 angepasst.

§ 9 Abs. 2 AlVG enthält neben den bisherigen, im Abs. 2 erster Satz und im Abs. 4 gesetzlich festgelegten Voraussetzungen und der der ständigen Rechtsprechung entsprechenden Auslegung des Begriffes „angemessen entlohnt“ die bisher im Abs. 3 geregelten Komponenten der Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes und der Vereinbarkeit mit Betreuungspflichten.

Die bisher vorgesehene unterschiedliche Beurteilung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung in Abhängigkeit von der Lage des Arbeitsplatzes innerhalb oder außerhalb des Wohn- oder Aufenthaltsortes führt vielfach zu unbilligen Ergebnissen und soll daher entfallen. Stattdessen soll die Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes innerhalb einer angemessenen Zeit geprüft werden. Im Hinblick auf die unterschiedlichen regionalen und persönlichen Umstände soll von der starren Festlegung einer Grenze im Gesetz abgesehen werden. Die Beurteilung der Angemessenheit der Wegzeit soll unter Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen der Wegzeit und der durchschnittlichen täglichen Normalarbeitszeit erfolgen. Als durchschnittliche tägliche Wegzeit soll die in der Regel täglich zurück zu legende Wegzeit gelten. Die Wegzeit (von der Wohnung zum Arbeitsplatz und zurück) soll im Allgemeinen ein Viertel der durchschnittlichen täglichen Normalarbeitszeit nicht wesentlich überschreiten. Bei unterschiedlicher Verteilung der Wochenarbeitszeit ist auf die durchschnittliche Arbeitszeit an den Beschäftigungstagen abzustellen. Wenn die Wegzeit, etwa auf Grund der Fahrpläne der öffentlichen Verkehrsmittel, geringfügig (zB eine Viertelstunde) über der Richtwertzeit liegt, wird die Angemessenheit noch nicht in Frage zu stellen sein. Da die Kollektivverträge zum Teil unterschiedliche, von der gesetzlichen Normalarbeitszeit abweichende, Normalarbeitszeiten vorsehen (zB 37,5 oder 38,5 Stunden) wird, um aufwändige Nachforschungen und Streitigkeiten zu vermeiden, im Sinne einer praktikablen Lösung klar gestellt, dass zwei Stunden Wegzeit täglich bei einer Vollzeitbeschäftigung immer zumutbar sind. Eine wesentlich längere Wegzeit, also zB drei Stunden bei einer täglichen Arbeitszeit von acht Stunden, soll nur bei Vorliegen besonderer Umstände zumutbar sein. Solche Umstände werden jedenfalls vorliegen, wenn bei Einhaltung der Richtwegzeit Langzeitarbeitslosigkeit unvermeidlich wäre. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die arbeitslose Person einen besonders entlegenen Wohnsitz gewählt hat, von dem aus ein geeigneter Arbeitsplatz nicht in kürzerer Zeit erreichbar ist, aber auch wenn auf Grund der regionalen Arbeitsmarktsituation kein näherer Arbeitsplatz gefunden werden kann. Ein Anhaltspunkt für die Angemessenheit einer Wegzeit kann sich etwa auch aus der von am Wohn- oder Aufenthaltsort lebenden Tagespendlern üblicher Weise zurück gelegten Fahrzeit ergeben. Eine längere Wegzeit wird auch zumutbar sein, wenn die größere Entfernung durch besonders günstige Arbeitsbedingungen aufgewogen wird. Bei Teilzeitarbeit ist jedenfalls eine Wegzeit von eineinhalb Stunden (hin und zurück) zumutbar, wenn die Wochenarbeitszeit mindestens 20 Stunden beträgt.

Die Arbeitszeit einschließlich der Wegzeit darf jedenfalls die Wahrnehmung der sich aus gesetzlichen Vorschriften, zB auch den jeweiligen Jugendwohlfahrtsgesetzen der Länder, ergebenden Betreuungsverpflichtungen nicht gefährden. Ausgehend von der grundsätzlichen Verfügbarkeit zumindest für eine übliche, Arbeitslosigkeit ausschließende Teilzeitbeschäftigung, die gemäß § 7 AlVG jedenfalls Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld ist, besteht bei Betreuungspflichten, insbesondere für Kinder im Vor- und Grundschulalter, bei Fehlen entsprechender anderer Betreuungsmöglichkeiten nur eine zeitlich und örtlich eingeschränkte Arbeitsmöglichkeit.

Im neuen Abs. 3 wird im Hinblick auf die immer rascher vor sich gehenden Veränderungen in der Wirtschaft und damit auch in der Berufswelt der Berufschutz mit 100 Tagen festgelegt. Entsprechend den wissenschaftlichen und praktischen Erfahrungen ist im Regelfall die Wiederaufnahme einer Beschäftigung im bisherigen Tätigkeitsbereich innerhalb dieser Zeit möglich. Durch eine rechtzeitige Umorientierung – die in den meisten Fällen auch in einer entsprechenden Betreuungsvereinbarung Ausdruck finden wird – soll Langzeitarbeitslosigkeit mit allen negativen Folgen verhindert werden. Steht schon vor Ablauf dieser Zeit fest, dass keine Aussicht auf eine Rückkehr in den bisherigen Beruf besteht, so soll keine wertvolle Zeit versäumt werden. Das wird heute bereits im Einvernehmen mit den Betroffenen in sinnvoller Auslegung der geltenden Regelungen so gehandhabt. Andererseits soll Arbeitslosen bei begründeter - im Betreuungsplan gemäß § 38c AMSG fest gehaltener - Aussicht auf eine baldige Beschäftigung im bisherigen Tätigkeitsbereich auch künftig nicht gleich nach 100 Tagen eine andere Beschäftigung aufge- drängt werden. Durch die Beschränkung des Berufsschutzes auf 100 Tage verringert sich die Gefahr des Entstehens bzw. der Verfestigung von Langzeitarbeitslosigkeit.

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen einen optimalen Einsatz des Humankapitals fördern und keinesfalls als Rechtfertigung für (vermeidbare) Dequalifizierungen dienen. Die Fähigkeiten und das Entwicklungspotential der einzelnen Arbeitslosen sollen im Betreuungsplan gemäß § 38c AMSG angesprochen und bei Beschäftigungs- und Schulungsangeboten berücksichtigt werden. Wenn eine berufliche Umorientierung erforderlich und die Vermittlung einer angemessenen Beschäftigung in absehbarer Zeit nicht aussichtsreich ist, so sollen geeignete Schulungsmaßnahmen eingesetzt werden. Während der Dauer von dem Betreuungsplan entsprechenden Maßnahmen der Höher- oder Neuqualifizierung und eine angemessene Zeit danach wird – auch im Sinne eines volkswirtschaftlich sinnvollen Ressourceneinsatzes – von Vermittlungen in weniger qualifizierte Beschäftigungen abzusehen sein.

Der veränderte Berufsschutz soll durch einen individuellen Entgeltschutz ergänzt werden. Bisher gibt es keinen besonderen Entgeltschutz; es ist nur die kollektivvertragliche Entlohnung bei allen Angeboten zu gewährleisten. Künftig darf das Entgelt aus der angebotenen Beschäftigung während der ersten 120 Tage des Arbeitslosengeldbezuges nicht weniger als 80 Prozent und für die restliche Dauer des Arbeitslosengeldanspruchs nicht weniger als 75 Prozent des der Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld zu Grunde liegenden Entgelts (rund 80 bzw. 75 Prozent des vorherigen Durchschnittsverdienstes) betragen. Dieser Entgeltschutz gilt bei Angebot einer Vollzeitstelle, wenn auf einen Arbeitsplatz in einem anderen Beruf verwiesen wird und bei Angebot einer Teilzeitstelle unabhängig davon, in welchem Beruf die Stelle angeboten wird. Dadurch soll sowohl bei geänderten beruflichen Erfordernissen als auch bei einer Verringerung der Arbeitszeit im Falle einer Teilzeitbeschäftigung ein wesentliches Absinken unter das bisherige Entgeltniveau verhindert werden.

Beispiel: Bisheriges Einkommen laut Bemessungsgrundlage: 2 000 € monatlich. Nun wird dem/der Arbeitslosen eine kollektivvertraglich entlohnte Teilzeitstelle in seinem/ihrem Beruf angeboten. Der Kollektivvertragslohn bei Vollzeitarbeit beträgt 1 800 €. Nachdem die Stelle jedoch nur für 20 Wochenstunden vorgesehen ist, beträgt die monatliche Entlohnung 900 €. Dies ist nach geltendem Recht zumutbar, da der Kollektivvertrag eingehalten wird, jedoch kein besonderer Entgeltschutz besteht. Künftig muss der Lohn bei der angebotenen Stelle in den ersten 120 Tagen der Arbeitslosigkeit wenigstens mit 1 600 € monatlich (80 % der Bemessungsgrundlage) und danach mit wenigstens 1 500 € monatlich (75 % der Bemessungsgrundlage) entlohnt sein. Die angebotene Teilzeitstelle wäre daher nicht zumutbar, da sie nur mit 900 € entlohnt ist.

Bei Teilzeitbeschäftigung bereits vor der Arbeitslosigkeit darf das Einkommen auf dem vermittelten Arbeitsplatz nicht weiter unter das Niveau der zuvor ausgeübten Teilzeitbeschäftigung sinken. Das gilt jedoch nur, wenn die betroffenen Personen dem Arbeitsmarktservice die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt oder, insbesondere wenn die Beibringung von Arbeitszeitbestätigungen nicht möglich ist, die Teilzeitbeschäftigung auf andere Weise glaubhaft gemacht haben. Diese Regelung soll einen Einkommensschutz für arbeitswillige Personen gewährleisten. Sie soll jedoch keinen Vorwand für die sanktionslose Ablehnung von Arbeitsangeboten (im Hinblick auf die Schwierigkeit für das AMS, nachträglich vorgebrachte Parteiangaben zu überprüfen und zu widerlegen) bei mangelnder Bereitschaft von einzelnen Arbeitslosen, an der Lösung des Beschäftigungsproblems mitzuwirken, bieten. Die Abs. 4 bis 6 entsprechen den bisherigen Abs. 5 bis 7. Die derzeit noch in Abs. 8 geregelte, gleichzeitig mit der Einführung des Kinderbetreuungsgeldes mit 1. Jänner 2002 in Kraft getretene Verpflichtung für das Arbeitsmarktservice, bei erkennbaren Eingliederungsproblemen in den Arbeitsmarkt binnen vier Wochen entsprechende Maßnahmen einzuleiten, wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2003 im § 38a AMSG verankert und kann daher im AlVG entfallen.


[*] Erläuterungen zur Beschäftigungssicherungsnovelle 1993 (BGBl. 1993/502)

„Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass eine Bewerbung pro Woche sicher das absolute Minimum zu erwartender Anstrengung darstellt. In jenen konkreten Fällen, in denen nach Auffassung des Beraters vom Arbeitslosen nicht die entsprechenden Eigeninitiativen zur Erlangung einer Beschäftigung gesetzt werden, soll das AMS den Arbeitslosen auffordern, eine bestimmte Zeit eine vorgegebene Zahl von Bewerbungen anhand von Unterlagen nachzuweisen. Bei dieser Maßnahme ist jedoch nicht an eine schematische Vorgangsweise gedacht, vielmehr wird bei der Festsetzung der Zahl der Bewerbungen auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Bildung und Ausbildung des Arbeitslosen entsprechend Bedacht zu nehmen sein.“


SRÄG 2012

Allgemeiner Teil:

Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen sollen nach Maßnahmen der medizinischen/beruflichen Rehabilitation und arbeitsmarktpolitischen Interventionen soweit integrationsfähig sein, dass sie in der Lage sind, zumindest eine Teilzeitbeschäftigung (gefördert/ungefördert) wieder aufzunehmen.

Für eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt sind die arbeitsmarktpolitischen Interventionsmöglichkeiten auf die individuelle Integrationsfähigkeit der Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen abzustellen.

Die Qualifizierungsmaßnahmen umfassen Umschulungs- und Ausbildungsmaßnahmen, die individuell abgestimmt sind, auf den vorhandenen Arbeitsmarktbedarf abstellen und deren arbeitsmarktpolitischer Erfolg laufend evaluiert und angepasst wird.

Auf dem „zweiten“ Arbeitsmarkt sollen Ansätze forciert werden, die eine stufenweise Reintegration in den „ersten“ Arbeitsmarkt ermöglichen. Niederschwellige Projekte mit einem angst- und barrierefreien Zugang, die Möglichkeit bei mangelnden Arbeitsroutinen diese Fertigkeiten in Sozialökonomischen Betrieben (SÖB) und Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten (GBP) wieder zu erlangen und letztendlich die Brückenfunktion der gemeinnützigen Arbeitskräfteüberlassung für eine Reintegration in den „ersten“ Arbeitsmarkt sollen für eine stufenweise Reintegration genutzt werden.

Bei einer Integration in den „ersten“ Arbeitsmarkt sollen begleitend entsprechende Maßnahmen der Nach- und Anschlussbetreuung implementiert werden, die eine nachhaltige Arbeitsmarktintegration unterstützen.

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/I/I_02000/fnameorig_275684.html


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