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Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) § 11

§ 11. Arbeitslose, deren Dienstverhältnis infolge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB bei freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.


Kommentare

Erläuternde Bestimmungen zur AlVG-Novelle 2007:

Zu Z 10 (§ 11 AlVG):

Die Einbeziehung neuer Personengruppen in die Arbeitslosenversicherung erfordert im Sinne einer verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung auch eine Sanktionierung der verschuldeten oder freiwilligen Beendigung einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder eines freien Dienstverhältnisses. Selbstverständlich ist auch nach Beendigung eines freien Dienstverhältnisses oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe zu prüfen. Werden solche Gründe vorgebracht oder gibt es sonstige Hinweise auf deren Vorliegen, ist wie bisher der Regionalbeirat anzuhören. Ein berücksichtigungswürdiger Grund soll jedenfalls auch die Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit sein.


Erläuternde Bestimmungen zur AlVG-Novelle 2004:

§ 10 AlVG übernimmt einerseits inhaltlich unverändert die lediglich formal an die Legistischen Richtlinien 1990 angepasste Auflistung der eine Sanktion auslösenden Tatbestände des bisherigen § 10 Abs. 1 AlVG und sieht andererseits eine stärkere Differenzierung der Sanktionen bei mangelnder Arbeitswilligkeit abhängig von der Häufigkeit der Setzung entsprechender Tatbestände vor. Der neue Abs. 2 soll den Missbrauch des besonderen Entgeltschutzes nach Teilzeitbeschäftigungen sanktionieren. Die Nachsichtsregelungen im § 10 Abs. 3 und im neuen § 11 Abs. 2 sehen weiterhin eine Befassung des Regionalbeirates vor, wenn Umstände vorliegen, deren Berücksichtigungswürdigkeit zu beurteilen ist. Die berücksichtigungswürdigen Gründe müssen, wie das im Gesetz angeführte Beispiel zeigt, im Zusammenhang mit der Aufnahme bzw. Nichtaufnahme der Beschäftigung stehen und können nicht nachteilige finanzielle Folgen betreffen, weil andernfalls die Sanktionsdrohung letztlich ins Leere ginge. An der Unterschiedlichkeit der Sanktionen, nämlich einem mit einer Verkürzung der Bezugsdauer verbundenen Anspruchsverlust im Fall des § 10 und einem nur vorübergehenden Ausschluss vom Bezug ohne Verkürzung der Bezugsdauer im Fall des § 11, soll sich nichts ändern.

Die Einbeziehung neuer Personengruppen in die Arbeitslosenversicherung erfordert im Sinne einer verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung auch eine Sanktionierung der freiwilligen Beendigung einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder eines freien Dienstverhältnisses.

Budgetbegleitgesetz 2001

Zu Art. 6 Z 1 (§ 11 AlVG):

Durch die Ausdehnung der Wartezeit von vier Wochen auf einvernehmliche Lösungen der
Dienstverhältnisse sollen die entsprechenden – zumeist unter Einschaltung des Betriebsrates zustande
gekommenen – Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu Lasten der
Arbeitslosenversicherung eingedämmt werden.

Durch die Ausdehnung auf durch Zeitablauf beendete Dienstverhältnisse soll die Risikoabwälzung der
Arbeitgeber, nur mehr befristete Dienstverhältnisse abzuschließen und die Kosten für unbefristete
Arbeitsverhältnisse zu umgehen, hintangehalten werden.

 

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