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/ Gesetzestexte und Urteile / Arbeitslosenversicherungsgesetz
(AlVG)
Arbeitslosenversicherungsgesetz § 24:
Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen
für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es
einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes
maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die
bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder
Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an
die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu
setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht,
binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen
Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren.
Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des
Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder
Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene
Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und
eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht
ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht
begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die
Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung
rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung
ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen
Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung
vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für
Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht
länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei
Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich,
wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen
Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt
werden (können), bis längstens drei Monate nach dem
Vorliegen der Nachweise.
Erläuternde Bestimmungen
Sozialversicherung-Änderungsgesetz 2017 (SVÄG 2017)
Zu Art. 4 Z 1 und 2 (§§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 6 AlVG):
Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung wie Arbeitslosengeld
und Notstandshilfe dienen dazu, den Verlust des Erwerbseinkommens
teilweise zu ersetzen, um die Bestreitung des notwendigen
Lebensunterhaltes während der Arbeitsuche für die Arbeitslosen und
allfällige unterhaltsberechtigte Familienangehörige zu
ermöglichen.
Derzeit gibt es im Arbeitslosenversicherungsgesetz keine
einheitlichen Verjährungsregelungen. Personen, die einmal
Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, deren Ausmaß
nie bescheidmäßig festgestellt wurde, können daher noch viele
Jahre danach eine Neuberechnung ihrer Ansprüche verlangen.
Für länger zurück liegende Ansprüche auf Leistungen aus der
Arbeitslosenversicherung soll eine generelle Verjährungsfrist von
drei Jahren gelten, nach deren Ablauf eine Änderung nicht mehr
möglich ist, weder zu Gunsten noch zu Lasten der
LeistungsbezieherInnen. Bei Anträgen von Leistungsbezieher/inne/n
soll die Verjährungsfrist für Zeiträume gelten, die länger als
drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen, und damit
unabhängig von der Erledigungsdauer gelten. Bei Nichtvorlage
erforderlicher Nachweise durch die arbeitslose Person ist eine
Verlängerung der Frist für den Widerruf bzw. die Rückforderung
erforderlich, damit ein Widerruf oder eine allfällige
Rückforderung nicht durch Verzögerung der Vorlage von Nachweisen
(zB Steuerbescheide), die das Arbeitsmarktservice zur Prüfung der
Rechtmäßigkeit des Anspruches benötigt, vereitelt werden kann.
Ebenso soll die Frist verlängert werden, wenn eine Vorlage von
Nachweisen nicht früher möglich ist, etwa weil der maßgebliche
Steuerbescheid noch nicht erlassen wurde.
Für vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen gestellte Anträge
auf Berichtigung oder Nachzahlung soll weiterhin die bisherige
Rechtslage gelten.
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