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Arbeitsmarktservicegesetz Paragraf 32
Dienstleisungen
§ 32. (1) Das Arbeitsmarktservice hat seine Leistungen in Form
von Dienstleistungen zu erbringen, deren Zweck die Vermittlung von
Arbeitsuchenden auf offene Stellen, die Beschäftigungssicherung
und die Existenzsicherung im Sinne des § 29 ist.
(2) Dienstleistungen zur Vorbereitung, Ermöglichung oder
Erleichterung einer solchen Vermittlung oder
Beschäftigungssicherung sind im besonderen
- Information über den Arbeitsmarkt und die Berufswelt,
- Beratung bei der Wahl des Berufes,
- Unterstützung bei der Herstellung oder Erhaltung der
Vermittlungsfähigkeit von Arbeitskräften,
- Unterstützung der Qualifizierung von Arbeitskräften und
- Unterstützung von Unternehmen bei der Suche und Auswahl
geeigneter Arbeitskräfte sowie der Gestaltung der
innerbetrieblichen Arbeitskräfteplanung,
- Unterstützung von Arbeitsuchenden bei der Suche und Auswahl
eines Arbeitsplatzes und
- Unterstützung von Unternehmen und Arbeitskräften bei der
Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen.
(3) Soweit das Arbeitsmarktservice Dienstleistungen im Sinne des
Abs. 2 nicht selbst bereitstellen kann oder deren Bereitstellung
unzweckmäßig oder unwirtschaftlich wäre, hat es dafür Vorsorge zu
treffen, daß solche Leistungen auf Grund vertraglicher
Vereinbarungen, zB durch Übertragung an geeignete Einrichtungen,
auf andere Weise zur Verfügung gestellt werden. Dabei
dürfen schutzwürdige Interessen Dritter im Sinne des § 1 Abs. 1
des Datenschutzgesetzes nicht verletzt werden.
(4) Dienstleistungen sind grundsätzlich kostenlos. Für besondere
Dienstleistungen, wie Testung und Vorauswahl von Bewerbern oder
spezielle Werbemaßnahmen und Maßnahmen der Personalberatung für
Betriebe, kann der Verwaltungsrat ein angemessenes Entgelt
festsetzen, das dem Arbeitsmarktservice zufließt. Dienstleistungen
für Arbeitnehmer, Arbeitslose und Arbeitsuchende sind jedenfalls
kostenlos zu erbringen.
(5) Sofern Dienstleistungen des Arbeitsmarktservice unter die
Bestimmungen des § 2 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG),
BGBl. Nr. 31/1969, fallen, gelten für sie die Bestimmungen der §§ 3 bis 7
AMFG.
Erläuterungen
Sozialrechts-Änderungsgesetz 2005
Zu Art. 7 Z 1 (§ 32 Abs. 5 AMSG):
Die Änderung dient lediglich einer Zitierungsanpassung im Hinblick
auf die Verschiebung der Paragrafennummerierung im AMFG im Zuge
der bereits mit 1. Juli 2002 erfolgten Neuregelung der
Arbeitsvermittlung.
Regierungsvorlage AMSG 1994:
Zu § 32:
Die beispielsweise Aufzählung des Dienstleistungsangebotes des
Arbeitsmarktservice orientiert sich nicht an der Häufigkeit des
Einsatzes der jeweiligen Betreuungsschritte und stellt keine
Bewertung der Bedeutung der einzelnen Arbeitsschritte dar, sondern
entspricht der Logik der möglichen und im Bedarfsfall
einzusetzenden Betreuungsabläufe von der Information über die
Beratung bis zur - je nach Lage und Situation des Einzelfalles
unterschiedlich intensiven - Unterstützung bei der Erlangung eines
Arbeitsplatzes. Das Ziel aller Betreuungsbemühungen ist in jedem
Fall die Herbeiführung und Sicherung von
Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 29.
Die Dienstleistungen des Arbeitsmarktservice bestehen in der
Bereitstellung von Informationen über den Arbeits- und
Ausbildungsmarkt, die Beratung über die aktuelle und zukünftige
Arbeitsmarktentwicklung einschließlich der Entwicklung der
Arbeits- und Berufswelt sowie einen gezielten Einsatz von
vermittlungsunterstützenden und -fördernden Maßnahmen entsprechend
der besonderen Problemstellungen der Kunden.
Dazu sind nicht immer alle in § 32 Abs. 2 angeführten
Dienstleistungen erforderlich. Vielfach reicht die
Vermittlungstätigkeit des Arbeitsmarktservice zur Begründung von
Beschäftigungsverhältnissen aus.
In einer großen Zahl von Fällen sind allerdings weitergehende
Betreuungsschritte unumgänglich. Für diese Gruppe von Kunden des
Arbeitsmarktservice ist diese intensivere Betreuung als ein
kontinuierlicher Prozeß zu betrachten, in dem die persönlichen
Voraussetzungen der Ratsuchenden und die Gegebenheiten auf dem
Arbeitsmarkt abzuklären und aufeinander abzustimmen sind.
Eine intensive Betreuung wird insbesondere dann notwendig sein,
wenn Kunden vor dem Problem der Berufsentscheidung stehen oder
eine Eingliederung bzw. eine Wiedereingliederung in den
Arbeitsmarkt durch eine Sofortvermittlung nicht möglich ist und
intensivere Vermittlungsbemühungen eingeleitet werden müssen.
Dabei ist durch die Art der Betreuung darauf zu achten, daß die
Rat- und Arbeitsuchenden ihre Berufswahl- bzw.
Arbeitsplatzentscheidung möglichst bewußt und zukunftsorientiert
treffen können und so eine längerfristige Lösung des
Beschäftigungsproblems erreicht werden kann.
Ein zusätzliches Angebot der Arbeitsmarktverwaltung stellen
Qualifikations-, Berufsorientierungs- und
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen zur Verbesserung der
Vermittlungschancen von Rat und Arbeitsuchenden dar. Bestehen im
Vor- und Umfeld der Arbeitsaufnahme Vermittlungshindernisse - etwa
Exekutionen, ungelöste familiäre Probleme, Sucht usw. - so kann
zunächst die Beseitigung dieser Hindernisse durch Einschaltung
externer Stellen durch das Arbeitsmarktservice empfohlen werden.
Die Betreuung und Unterstützung der Betriebe umfaßt im konkreten
vor allem die Entgegennahme und Betreuung der offenen Stellen, die
gezielte Suche nach geeigneten Arbeitskräften von den offenen
Stellen aus sowie die Beratung von Unternehmern über allgemeine
Fragen des Arbeitsmarktes und über Förderungsmöglichkeiten. Zur
Suche nach geeigneten Arbeitskräften' sind jeweils geeignete
Strategien gemeinsam mit den Auftraggebern zu entwickeln,
inklusive entsprechender Veröffentlichungen in Print- und
elektronischen Medien, falls nicht aus dem Vorgemerktenstand eine
unmittelbare Besetzung der Stelle möglich ist. Im Zuge der
Vermittlungstätigkeit werden längerfristige Lösungen sowohl des
Beschäftigungsproblems der Arbeitsuchenden als auch des
Arbeitskräfteproblems der Betriebe angestrebt.
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