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Arbeitsmarktservicegesetz Paragraf 32
Dienstleisungen

§ 32. (1) Das Arbeitsmarktservice hat seine Leistungen in Form von Dienstleistungen zu erbringen, deren Zweck die Vermittlung von Arbeitsuchenden auf offene Stellen, die Beschäftigungssicherung und die Existenzsicherung im Sinne des § 29 ist.

(2) Dienstleistungen zur Vorbereitung, Ermöglichung oder Erleichterung einer solchen Vermittlung oder Beschäftigungssicherung sind im besonderen

  1. Information über den Arbeitsmarkt und die Berufswelt,
  2. Beratung bei der Wahl des Berufes,
  3. Unterstützung bei der Herstellung oder Erhaltung der Vermittlungsfähigkeit von Arbeitskräften,
  4. Unterstützung der Qualifizierung von Arbeitskräften und
  5. Unterstützung von Unternehmen bei der Suche und Auswahl geeigneter Arbeitskräfte sowie der Gestaltung der innerbetrieblichen Arbeitskräfteplanung,
  6. Unterstützung von Arbeitsuchenden bei der Suche und Auswahl eines Arbeitsplatzes und
  7. Unterstützung von Unternehmen und Arbeitskräften bei der Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen.

(3) Soweit das Arbeitsmarktservice Dienstleistungen im Sinne des Abs. 2 nicht selbst bereitstellen kann oder deren Bereitstellung unzweckmäßig oder unwirtschaftlich wäre, hat es dafür Vorsorge zu treffen, daß solche Leistungen auf Grund vertraglicher Vereinbarungen, zB durch Übertragung an geeignete Einrichtungen, auf andere Weise zur Verfügung gestellt werden. Dabei dürfen schutzwürdige Interessen Dritter im Sinne des § 1 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes nicht verletzt werden.

(4) Dienstleistungen sind grundsätzlich kostenlos. Für besondere Dienstleistungen, wie Testung und Vorauswahl von Bewerbern oder spezielle Werbemaßnahmen und Maßnahmen der Personalberatung für Betriebe, kann der Verwaltungsrat ein angemessenes Entgelt festsetzen, das dem Arbeitsmarktservice zufließt. Dienstleistungen für Arbeitnehmer, Arbeitslose und Arbeitsuchende sind jedenfalls kostenlos zu erbringen.

(5) Sofern Dienstleistungen des Arbeitsmarktservice unter die Bestimmungen des § 2 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, fallen, gelten für sie die Bestimmungen der §§ 3 bis 7 AMFG.

Erläuterungen

Sozialrechts-Änderungsgesetz 2005

Zu Art. 7 Z 1 (§ 32 Abs. 5 AMSG):

Die Änderung dient lediglich einer Zitierungsanpassung im Hinblick auf die Verschiebung der Paragrafennummerierung im AMFG im Zuge der bereits mit 1. Juli 2002 erfolgten Neuregelung der Arbeitsvermittlung.

Regierungsvorlage AMSG 1994:

Zu § 32:

Die beispielsweise Aufzählung des Dienstleistungsangebotes des Arbeitsmarktservice orientiert sich nicht an der Häufigkeit des Einsatzes der jeweiligen Betreuungsschritte und stellt keine Bewertung der Bedeutung der einzelnen Arbeitsschritte dar, sondern entspricht der Logik der möglichen und im Bedarfsfall einzusetzenden Betreuungsabläufe von der Information über die Beratung bis zur - je nach Lage und Situation des Einzelfalles unterschiedlich intensiven - Unterstützung bei der Erlangung eines Arbeitsplatzes. Das Ziel aller Betreuungsbemühungen ist in jedem Fall die Herbeiführung und Sicherung von Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 29.

Die Dienstleistungen des Arbeitsmarktservice bestehen in der Bereitstellung von Informationen über den Arbeits- und Ausbildungsmarkt, die Beratung über die aktuelle und zukünftige Arbeitsmarktentwicklung einschließlich der Entwicklung der Arbeits- und Berufswelt sowie einen gezielten Einsatz von vermittlungsunterstützenden und -fördernden Maßnahmen entsprechend der besonderen Problemstellungen der Kunden.

Dazu sind nicht immer alle in § 32 Abs. 2 angeführten Dienstleistungen erforderlich. Vielfach reicht die Vermittlungstätigkeit des Arbeitsmarktservice zur Begründung von Beschäftigungsverhältnissen aus.
In einer großen Zahl von Fällen sind allerdings weitergehende Betreuungsschritte unumgänglich. Für diese Gruppe von Kunden des Arbeitsmarktservice ist diese intensivere Betreuung als ein kontinuierlicher Prozeß zu betrachten, in dem die persönlichen Voraussetzungen der Ratsuchenden und die Gegebenheiten auf dem Arbeitsmarkt abzuklären und aufeinander abzustimmen sind.

Eine intensive Betreuung wird insbesondere dann notwendig sein, wenn Kunden vor dem Problem der Berufsentscheidung stehen oder eine Eingliederung bzw. eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt durch eine Sofortvermittlung nicht möglich ist und intensivere Vermittlungsbemühungen eingeleitet werden müssen.
Dabei ist durch die Art der Betreuung darauf zu achten, daß die Rat- und Arbeitsuchenden ihre Berufswahl- bzw. Arbeitsplatzentscheidung möglichst bewußt und zukunftsorientiert treffen können und so eine längerfristige Lösung des Beschäftigungsproblems erreicht werden kann.

Ein zusätzliches Angebot der Arbeitsmarktverwaltung stellen Qualifikations-, Berufsorientierungs- und Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen zur Verbesserung der Vermittlungschancen von Rat und Arbeitsuchenden dar. Bestehen im Vor- und Umfeld der Arbeitsaufnahme Vermittlungshindernisse - etwa Exekutionen, ungelöste familiäre Probleme, Sucht usw. - so kann zunächst die Beseitigung dieser Hindernisse durch Einschaltung externer Stellen durch das Arbeitsmarktservice empfohlen werden.

Die Betreuung und Unterstützung der Betriebe umfaßt im konkreten vor allem die Entgegennahme und Betreuung der offenen Stellen, die gezielte Suche nach geeigneten Arbeitskräften von den offenen Stellen aus sowie die Beratung von Unternehmern über allgemeine Fragen des Arbeitsmarktes und über Förderungsmöglichkeiten. Zur Suche nach geeigneten Arbeitskräften' sind jeweils geeignete Strategien gemeinsam mit den Auftraggebern zu entwickeln, inklusive entsprechender Veröffentlichungen in Print- und elektronischen Medien, falls nicht aus dem Vorgemerktenstand eine unmittelbare Besetzung der Stelle möglich ist. Im Zuge der Vermittlungstätigkeit werden längerfristige Lösungen sowohl des Beschäftigungsproblems der Arbeitsuchenden als auch des Arbeitskräfteproblems der Betriebe angestrebt.

 

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