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arbeitslosennetz.org // Arbeitslosigkeit / Rechtshilfe / Gesetzestext
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Übereinkommen 105: Übereinkommen über die Abschaffung der
Zwangsarbeit, 1957
Dieses Übereinkommen ist am 17. Januar 1959 in Kraft getreten.
Die
Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom
Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen
wurde und am 5. Juni 1957 zu ihrer vierzigsten Tagung zusammengetreten
ist,
hat die Frage der Zwangsarbeit geprüft, die den vierten Gegenstand
ihrer Tagesordnung bildet,
hat die Bestimmungen des Übereinkommens über Zwangsarbeit, 1930, zur
Kenntnis genommen,
hat
zur Kenntnis genommen, daß das Übereinkommen über die Sklaverei, 1926,
bestimmt, daß zweckmäßige Maßnahmen ergriffen werden sollen, um zu
verhüten, daß die Pflicht- oder Zwangsarbeit der Sklaverei ähnliche
Zustände herbeiführt, und daß das Zusätzliche Übereinkommen über die
Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher
Einrichtungen und Gepflogenheiten, 1956, die völlige Abschaffung der
Schuldknechtschaft und der Leibeigenschaft vorsieht,
hat zur
Kenntnis genommen, daß das Übereinkommen über den Lohnschutz, 1949,
bestimmt, daß der Lohn in regelmäßigen Zeitabschnitten gezahlt werden
muß, und Lohnzahlungsmethoden untersagt, die dem Arbeitnehmer in
Wirklichkeit die Möglichkeit nehmen, sein Arbeitsverhältnis zu beenden,
hat
beschlossen, verschiedene weitere Anträge anzunehmen betreffend die
Abschaffung gewisser Formen der Zwangs- oder Pflichtarbeit, durch die
eine Verletzung der Menschenrechte gegeben ist, auf die in der Charta
der Vereinten Nationen hingewiesen wird und die in der Allgemeinen
Erklärung der Menschenrechte verkündet werden, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen
Übereinkommens erhalten sollen.
Die
Konferenz nimmt heute, am 25. Juni 1957, das folgende Übereinkommen an,
das als Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit, 1957,
bezeichnet wird.
Artikel 1
Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das
dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, die Zwangs- oder
Pflichtarbeit zu beseitigen und in keiner Form zu verwenden
- als Mittel politischen Zwanges oder politischer Erziehung
oder als Strafe gegenüber Personen, die gewisse politische Ansichten
haben oder äußern oder die ihre ideologische Gegnerschaft gegen die
bestehende politische, soziale oder wirtschaftliche Ordnung bekunden;
- als Methode der Rekrutierung und Verwendung von
Arbeitskräften für Zwecke der wirtschaftlichen Entwicklung;
- als Maßnahme der Arbeitsdisziplin;
- als Strafe für die Teilnahme an Streiks;
- als Maßnahme rassischer, sozialer, nationaler oder
religiöser Diskriminierung.
Artikel 2
Jedes Mitglied der Internationalen
Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet
sich, wirksame Maßnahmen zur sofortigen und vollständigen Abschaffung
der in Artikel 1 dieses Übereinkommens bezeichneten Zwangs- oder
Pflichtarbeit zu ergreifen.
Artikel 3
Die förmlichen
Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Artikel 4
1.
Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der
Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den
Generaldirektor eingetragen ist.
2. Es tritt in Kraft zwölf
Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den
Generaldirektor eingetragen worden sind.
3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf
Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.
Artikel 5
1.
Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach
Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal
in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem
eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.
2.
Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb
eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von
zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht
keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn
Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach
Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels
kündigen.
Artikel 6
1. Der Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen
Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen
und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation
mitgeteilt werden.
2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder
der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten
Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt
aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.
Artikel 7
Der
Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes, übermittelt dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel
102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle
von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen
Ratifikationen und Kündigungen.
Artikel 8
Der
Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für
nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die
Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die
Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung
der Konferenz gesetzt werden soll.
...
Artikel 10
Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind
in gleicher Weise maßgebend.
[Der deutsche Text ist lediglich eine zusätzliche Übersetzung.
Das
englische Orginal, das in internationalen Klagen zu verwenden ist,
finden Sie daher hier: https://www.ilo.org/ilolex/cgi-lex/convde.pl?C105
]
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