arbeitslosennetz home


Arbeitslosigkeit
  "https://www.aktive-arbeitslose.at/news/">News
  Fälle & Berichte
  Rechtshilfe
  Downloads
  Aktionen
     Links
Gewerkschaft
Termine

Rechtsinfo Anfrage
über uns
Aktive Arbeitslose

 

BABE-KV: Regelungen für "TransitmitarbeiterInnen (Auszug)

Anmerkung: Der gesamte BABE-KV kann als PDF-Dokument im Downloadbereich runtergeladen werden!

§ 2 Geltungsbereich

(1) Dieser Kollektivvertrag gilt

a) räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich b) fachlich: für sämtliche Betriebe, Unternehmen und Vereine der Mitglieder der Berufsvereinigung der Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen privater Bildungseinrichtungen (BABE).

c) persönlich: für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Lehrlinge, von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Sinne des lit b) (Die Bestimmungen der §§ 8, 11, 12 und 13 gelten nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des § 36 Arbeitsverfassungsgesetz).

(2) Dieser Kollektivvertrag gilt nicht für:

a) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in Maßnahmen nach sozialhilfe- und behindertenrechtlichen Bestimmungen des Bundes und/oder der Länder beschäftigt werden.

b) (Ferial)Praktikanten und (Ferial)Praktikantinnen sowie Volontäre und Volontärinnen. Volontär bzw Volontärin ist, wer sich kurzfristig ausschließlich zu Ausbildungszwecken in einer Einrichtung aufhält; eine geringe Vergütung steht einem Volontariat nicht entgegen. (Ferial)Praktikant bzw (Ferial) Praktikantin ist, wer im Rahmen einer schulischen oder universitären Ausbildung oder einer Fachhochschule oder einer Kursmaßnahme aufgrund eines Lehrplanes, einer Studienordnung bzw eines Konzeptes verpflichtet ist, praktische Tätigkeiten nachzuweisen.

(3) Für ArbeitnehmerInnen, die als TeilnehmerInnen einer arbeitsmarktpolitischen Maßnahme mit der Zielsetzung der Reintegration in den Arbeitsmarkt beraten, betreut und geschult werden (Transitarbeitskräfte; in weiterer Folge TAK genannt), gelten folgende Bestimmungen dieses Kollektivvertrages:

a) § 1, Absatz 2 (Geltungsbeginn und Geltungsdauer)
b) § 4, Absätze 1, 1a, 3 und 5 (Normalarbeitszeit)
c) § 5, Absätze 1 und 3 (andere Verteilung der Normalarbeitszeit)
d) § 11, Absätze 1, 2, 3, 6, 7 und 8 (Überstunden)
e) § 12 (Tägliche Ruhezeit)
f) § 13 (Wochen(end)ruhe)
g) § 15, Absatz 2, lit a) (Verwendungsbereichsschema)
h) § 16, Absätze 3 bis 6 (Gehaltsordnung)
i) § 19, Absätze 2, 3, 4 und 5 (Sonderzahlungen)
j) § 20 (Überstundenvergütung)
k) § 21 (Zusammentreffen von Zulagen und Zuschlägen)
l) § 22, Absatz 2 (Zahlungsfrist) m) § 23 (Entgeltfortzahlung)
n) § 25 (Erholungsurlaub)
o) § 29, Absatz 2 (Kündigung)
p) § 30 (Verfall kollektivvertraglicher Ansprüche)
q) § 36 (Schlichtungsstelle)

(Abs 3 idF ab 1. September 2008)

Kapitel 3 Entgelt

§ 15 Verwendungsbereichschema

(2) Verwendungsbereiche

(1) Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind entsprechend ihrer überwiegenden Tätigkeit in eine der nachfolgend genannten Verwendungsbereiche einzureihen. Nicht einzustufen sind Teilnehmerinnen und Teilnehmer in Arbeitsstiftungen, Qualifizierungsverbünden und ähnlicher Einrichtungen, welche zum Zwecke der Reintegration in den Arbeitsmarkt geschult bzw unterwiesen, beraten, betreut und unterstützt werden. Weiters sind nicht einzustufen Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer sowie Studentinnen und Studenten, welche aufgrund einer Fördervereinbarung zu Aus- und / oder Weiterbildungszwecken unterrichtet werden. Ein allfälliger Anspruch auf eine Ausbildungsbeihilfe richtet sich nach

§ 16 Absatz 5.

a) Verwendungsbereich TAK

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche im Rahmen einer arbeitmarktspolitischen Maßnahme beraten, betreut und geschult werden und bei denen auf die Erlernung praktischer Fähigkeiten und Fertigkeiten besonderer Wert zu legen ist. Diese werden dazu in unterschiedlichsten, arbeitsmarktrelevanten Berufen ausgebildet und es wird insbesondere auf den Erwerb praktischer Kenntnisse Wert gelegt. Diesen Aus-, Fort- und Weiterbildungsgrundsätzen entsprechend werden TAK unter Anleitung fachlich geschulten Personals zur Verrichtung einfacher Tätigkeiten eingesetzt.

Sie haben Anspruch auf Entlohnung gemäß § 16 (3). Die Verwendung in anderen Betrieben und bei anderen Beschäftigern steht diesem Zweck nicht entgegen. Jugendliche und Lehrlingen, welche im Rahmen eines Beschäftigungsprogrammes beraten, betreut bzw. unterstützt werden, haben Anspruch auf Entlohnung gemäß §16 Absatz 5.

Stiftungsteilnehmerinnen und -teilnehmer. [lit a) idF ab 1. September 2008]

§ 16 Gehaltsordnung

(3) Transitarbeitskräfte im Rahmen der gemeinnützigen Arbeitskräfteüberlassung iSd § 2 Abs 3 haben während des Zeitraumes der arbeitsmarktpolitischen Massnahme Anspruch auf jenes kollektivvertragliche Mindestentgelt, das im Beschäftigerbetrieb für die ausgeübte Tätigkeit gilt, zumindest aber € 1.147,74 (gültig per 1. Mai 2009) auf Basis einer 38h-Woche. Der / Die TransitarbeitnehmerIn behält den Anspruch auf das Mindestentgelt in Höhe von € 1.147,74 auf Basis einer 38h-Woche auch im überlassungsfreien Zeitraum. (Abs 3 idF ab 1. September 2008)

(4) TAK-Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche mit besonderen Aufgaben betraut sind, wie insbesondere das überwiegende Lenken eines Kraftfahrzeuges oder fachlich qualifizierte Tätigkeiten, erhalten eine monatliche Zulage in der Höhe von € 2,– je vereinbarter Normalarbeitsstunde.

(5) Für Jugendliche und Lehrlinge im Sinne des § 2 Absatz 3 richtet sich der Anspruch auf eine Ausbildungsbeihilfe nach den jeweiligen Förderrichtlinien der Fördergeberin / des Fördergebers.

(6) Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer sowie Studentinnen und Studenten, welche aufgrund einer Fördervereinbarung zu Aus- und/oder Weiterbildungszwecken beschäftigt werden, erhalten eine Ausbildungsbeihilfe / einen Unterhaltszuschuss bzw eine vergleichbare Entschädigung nach den jeweiligen Förderrichtlinien der Fördergeberin / des Fördergebers.

§ 19 Sonderzahlungen

(2) Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche in den Verwendungsbereich TAK einzustufen sind, berechnen sich die Sonderzahlungen aus dem im Auszahlungsmonat gebührenden Monatsgehalt. Eine Zu- lage gemäß § 16 Absatz 3 ist in die Berechnung einzubeziehen. Hat zum Fälligkeitstermin der dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses folgenden Sonderzahlung das Beschäftigungsverhältnis noch weniger als sechs Monate gedauert, kann diese Sonderzahlung in jenem Ausmaß aliquotiert werden, die der doppelten Dauer des Beschäftigungsverhältnisses bis zu diesem Zeitpunkt entspricht.

(4) Den während des Jahres ein- oder austretenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gebührt im Kalenderjahr der aliquote Teil. Wenn eine Arbeitnehmerin / ein Arbeitnehmer nach Erhalt des für das laufende Kalenderjahr gebührenden Urlaubszuschusses bzw der Weihnachtsremuneration aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, sind die anteilsmäßig zu viel bezogenen Sonderzahlungen zurückzuzahlen.

(5) Zeiten des Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltanspruch in Folge Krankheit oder Unfall vermindern nicht

§ 22 Zahlungsfristen

Arbeitnehmerin / dem Arbeitnehmer zustehende Gehalt monatlich jeweils zum letzten Banktag eines Kalendermonats zur Verfügung zu stehen. Entgelte, Aufwandsersätze usw sind mit der der Rechnungslegung nächstfolgenden Gehaltsauszahlung zu überweisen. Der Arbeitnehmerin / dem Arbeitnehmer ist ein geeigneter detaillierter Nachweis über die Gehaltsabrechnung zu übermitteln.

(2) Der Lohn / das Gehalt einschließlich allfälliger Zulagen ist jeweils am 10. des der Arbeitsleistung folgenden Monates fällig und ist auf ein von der TAK bekannt zu gebendes Bankkonto zu überweisen. Fällt der 10. auf einen bankfreien Tag gebührt der Lohn / das Gehalt am vorhergehenden Banktag. Es gilt als vereinbart, dass im Zuge einer Endabrechnung eventuell zu viel bezogenes Entgelt einbehalten werden kann.

 

 mehr Sucheoptionen

Impressum

Vita Activa Unterstützt von Vita Activa
Webhosting