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Aktive Arbeitslose

 

Allgemeine Bedrohungen sind kein Grund für Unzumutbarkeit, auch nicht Angst vor Vergewaltigung durch den Nachbarn

Rechtssatznummer 1

Geschäftszahl 2002/08/0004

Entscheidungsdatum 30.04.2002

Norm AlVG 1977 §9 Abs2;

Rechtssatz

Eine Unzumutbarkeit im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG kann nur dann vorliegen, wenn die Gefährdung der Gesundheit oder Sittlichkeit durch die jeweilige Beschäftigung selbst erfolgt. Dem Arbeitslosen etwa allgemein drohende Gefahren können nicht von Relevanz sein und sich zu Lasten der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung auswirken. (Hier: Die Arbeitslose gibt an, dass sie in der Vergangenheit (seit zehn Jahren) von ihrem Nachbarn wiederholt verfolgt und bedroht worden sei. Er sei wegen Körperverletzung, Hausfriedensbruch und sexueller Nötigung auch in anderen Fällen bereits verurteilt worden. Daher habe sie Angst, "am Abend bzw. in der Nacht allein aus dem Haus zu gehen (rund um die Uhr)". Sie wolle deshalb nicht nach 19.00 Uhr arbeiten.)

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