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Aktive Arbeitslose

 

Der Arbeitsantritt muss rechtzeitig bekanntgegeben werden

Geschäftszahl: 2002/08/0131

Entscheidungsdatum: 17.11.2004

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs2;

Rechtssatz

Ein Arbeitssuchender, der von einem potentiellen Arbeitgeber "in Evidenz" gehalten wird, ist keineswegs verpflichtet, sich "auf Abruf" bereit zu halten.

Dokumentnummer JWR_2002080131_20041117X01

 

 

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