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Einkommen aus kurzen Phasen der Selbständigkeit sind nicht dem Jahrseinkommen per Zwöftelregelung anzurechnen!

Sammlungsnummer
VwSlg 16125 A/2003

Rechtssatznummer: 5

Geschäftszahl: 2003/08/0045

Entscheidungsdatum: 02.07.2003

Norm
AlVG 1977 §12 Abs6 litc;
AlVG 1977 §12 Abs9;
AlVG 1977 §36a Abs7 idF 1998/I/148;

Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/08/0229 E 8. September 1998 RS 1 (Hier: § 36a Abs. 7 erster Satz AlVG idF Nov BGBl. I Nr. 148/1998 verdeutlicht daher nur jene Berechnungsgrundsätze, die sich bereits aus dem Abstellen des Gesetzes auf das Einkommen iSd Einkommensteuergesetzes, wie es sich aus dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid für ein bestimmtes Kalenderjahr ableiten lässt, ergeben [Hinweis E 3.10.2002, 2002/08/0026]).

Stammrechtssatz

Der letzte Satz des § 12 Abs 9 AlVG idF vor der Nov BGBl 1993/817 hindert die Behörde nicht daran, das aufgrund des Einkommensteuerbescheides (der aus diesem hervorgehenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb) festgestellte Jahreseinkommen iSd § 12 Abs 9 AlVG durch drei (statt zwölf) zu teilen, wenn es auf einer nur drei Monate währenden selbständigen Erwerbstätigkeit beruhte. Die Anordnung einer Zwölftelung stellt nur das Bindeglied zwischen dem Jahreseinkommen iSd § 12 Abs 9 AlVG und der nach § 12 Abs 6 lit c AlVG (in der Regel) maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs 2 lit c ASVG, aber keine Regelung für Fälle dar, in denen die selbständige Erwerbstätigkeit nur während eines Teils des Kalenderjahres ausgeübt wurde (Hinweis E 21.11.1989, 88/08/0287, E 27.4.1993, 92/08/0260).

 

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