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Aktive Arbeitslose

 

Auch wenn Aussagen des Betroffenen ohne Bedeutung für die Kausalität der Vereitelung sind, sind alle Umstände zu erheben!

Rechtssatznummer 4

Geschäftszahl 2003/08/0116

Entscheidungsdatum 16.11.2005

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/03/0358 E 11. Dezember 2002 RS 3

Stammrechtssatz

Ausführungen dazu, dass angesichts der Umstände des Beschwerdefalles nicht von vornherein davon gesprochen werden kann, dass die Frage des Zutreffens der Darstellung des Beschwerdeführers über den Verlauf des Vorstellungsgespräches für die Kausalität zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ohne Bedeutung ist. Die belangte Behörde hätte sich daher mit der Darstellung des Beschwerdeführers über den Verlauf des Vorstellungsgespräches auseinander setzen müssen, wobei ihr auch die Verpflichtung obliegt, alle ihr sich bietenden Erkenntnisquellen sorgfältig auszuschöpfen und insbesondere alle Umstände zu erheben, die sich nach der Sachlage anbieten oder als sachdienlich erweisen könnten (vgl. das Erkenntnis vom 17. November 1992, Zl. 92/08/0042, VwSlg 13722 A/1992).

Zuletzt aktualisiert am 20.05.2011

Dokumentnummer JWR_2003080116_20051116X04

 

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