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Aktive Arbeitslose

 

"Psychopathendiagnostik": Medizinische Untersuchungen dürfen nicht zur Disziplinierung dienen

Rechtssatznummer 3
Geschäftszahl 2003/08/0271
Entscheidungsdatum 20.10.2004

Norm

AlVG 1977 §8 Abs2; AlVG 1977 §9 Abs1; MRK Art8 Abs2;

Rechtssatz

Der VwGH geht davon aus, dass die Feststellung des Vorliegens von Arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Gewährung von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung ein unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässiges Ziel ist, welches mit der im Gesetz normierten Verpflichtung des Leistungsbeziehers, sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen, verfolgt werden darf. Die Anordnung einer medizinischen Untersuchung darf hingegen nicht als Mittel zur Disziplinierung arbeitsunwilliger, unangenehmer oder aufsässiger Leistungsbezieher eingesetzt werden.


Gerichtstyp VwGH Erkenntnis
Geschäftszahl 2003/08/0271
Entscheidungsdatum 20041020
Rechtssatznummer 3

Rechtssatz

Der VwGH geht davon aus, dass die Feststellung des Vorliegens von Arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Gewährung von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung ein unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässiges Ziel ist, welches mit der im Gesetz normierten Verpflichtung des Leistungsbeziehers, sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen, verfolgt werden darf. Die Anordnung einer medizinischen Untersuchung durch Bedienstete des AMS gegen den Willen der Partei ist daher nur insoweit rechtmäßig, als auf Grund von bestimmten Tatsachen der Verdacht besteht, dass Arbeitsfähigkeit nicht (mehr) vorliegt. Weiters hat eine Zuweisung zur Untersuchung (vorerst) nur an einen Arzt für Allgemeinmedizin zu erfolgen. Soweit dieser die Frage der Arbeitsfähigkeit nicht abschließend zu beurteilen vermag, wäre es seine Sache, darzutun, dass und welche weiteren Untersuchungen durch Fachärzte zur Abklärung des Leidenszustandes aus medizinischer Sicht erforderlich sind. Dies gilt auch für die Zuweisung zu einem Facharzt aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie. Sie ist nur zulässig, wenn: entweder der zunächst heranzuziehende Gutachter sie auf Grund des von ihm erhobenen Befundes für erforderlich erachtet oder die Partei (der/die Arbeitslose) ihr nachweislich zustimmt. Die Partei ist aber in jedem Fall über die Gründe für eine Zuweisung zu einer Untersuchung zu unterrichten, dazu zu hören und über die Sanktion für den Fall der Verweigerung der Untersuchung zu belehren.

Dokumentnummer JWR/2003080271/20041020X03


Gerichtstyp VwGH Erkenntnis
Geschäftszahl 2003/08/0271
Entscheidungsdatum 20041020
Rechtssatznummer 4

Norm

AlVG 1977 §8 Abs2; MRK Art8 Abs2;

Rechtssatz

Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit (iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK) der auf § 8 Abs. 2 AlVG gestützten Anordnung einer medizinischen Untersuchung gegen den Willen der betroffenen Partei darf die Prüfung, ob überhaupt und bejahendenfalls welche medizinischen Untersuchungen erforderlich sind, grundsätzlich nicht von betreuenden Bediensteten des AMS vorgenommen werden, da diese medizinisch nicht fachkundig sind und daher die Gefahr besteht, dass Untersuchungen angeordnet werden, die entweder überflüssig oder angesichts der zu beantwortenden medizinischen Fachfrage unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Untersuchungs- und Diagnosemethoden unverhältnismäßig sind. (Hier: Zuweisung einer Leistungsbezieherin zu einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie)

Dokumentnummer JWR/2003080271/20041020X04


Gerichtstyp VwGH Erkenntnis
Geschäftszahl 2003/08/0271
Entscheidungsdatum 20041020
Rechtssatznummer 5

Norm

AlVG 1977 §8 Abs2 erster Satz; AlVG 1977 §8 Abs2 letzter Satz; MRK Art8 Abs2; MRK Art8;

Rechtssatz

Die Anordnung einer medizinischen Untersuchung durch Bedienstete des AMS iSd § 8 Abs. 2 erster Satz AlVG (mit der Sanktion des zweiten Satzes) gegen den Willen der Partei ist nur insoweit rechtmäßig, als (erstens) auf Grund von bestimmten Tatsachen der begründete Verdacht besteht, dass Arbeitsfähigkeit nicht (mehr) vorliegt oder dies die Partei selbst behauptet oder als möglich darstellt. Zweitens hat eine Zuweisung zur Untersuchung (vorerst) nur an einen Arzt für Allgemeinmedizin zu erfolgen. Soweit dieser die Frage der Arbeitsfähigkeit nicht abschließend zu beurteilen vermag, wäre es seine Sache darzutun, dass und welche weiteren Untersuchungen durch Fachärzte oder - gegebenenfalls - welche die Partei in höherem Maß belastenden Untersuchungen, wie z.B. bildgebende Verfahren oder invasive Maßnahmen, zur Abklärung des Leidenszustandes aus medizinischer Sicht erforderlich sind. [Hier: Dies gilt auch für die Zuweisung zu einem Facharzt aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie (mit der Sanktion des § 8 Abs. 2 letzter Satz AlVG): eine solche Zuweisung ist nur zulässig, wenn sie entweder der zunächst heranzuziehende Gutachter auf Grund des von ihm erhobenen Befundes für erforderlich erachtet oder die Partei ihr nachweislich zustimmt. Die Partei ist aber in jedem Fall über die Gründe für eine Zuweisung zu einer Untersuchung zu unterrichten, dazu zu hören und über die Sanktion für den Fall der Verweigerung der Untersuchung zu belehren.]

Dokumentnummer JWR/2003080271/20041020X05


Gerichtstyp VwGH Erkenntnis
Geschäftszahl 98/08/0357
Entscheidungsdatum 20011121
Veröffentlichungsdatum 20020402
Rechtssatznummer 2

Norm

AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §8 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;

Rechtssatz

§ 8 AlVG stellt es nicht in das freie Belieben des Arbeitsmarktservice, Arbeitslose ärztlichen Untersuchungen zuzuführen. Der Arbeitslose ist gemäß § 8 Abs 2 AlVG vielmehr nur dann verpflichtet, sich einer Untersuchung zu unterziehen, wenn sich Zweifel an seiner Arbeitsfähigkeit ergeben. Es versteht sich von selbst, dass es sich dabei um objektiv begründete Zweifel handeln muss, aber auch dass diese Zweifel der Partei gegenüber konkretisiert werden müssen, einerseits, damit auch ihr gegenüber klargestellt ist, dass ein Fall des § 8 Abs 2 AlVG eingetreten ist und daher nunmehr die Verpflichtung zur Vornahme der Untersuchung besteht, ihr andererseits im Sinne des § 37 iVm § 45 Abs 3 AVG allenfalls Gelegenheit gegeben wird, diese Zweifel durch Vorlage bereits vorhandener geeigneter Befunde zu zerstreuen. Nur so wird das Parteiengehör gewahrt und dem VwGH die Möglichkeit eröffnet, das Verhalten der Behörde auf seine Rechtmäßigkeit nachzuprüfen.

Dokumentnummer JWR/1998080357/20011121X02

 

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