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Keine Sperren bei Massnahmen, die auf privatwirtschaftliche Vereinbarungen beruhen (z.B. Jobcoaching)

Gerichtstyp VwGH Erkenntnis
Geschäftszahl 2004/08/0208
Entscheidungsdatum 20051221
Veröffentlichungsdatum 20060221

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AMSG 1994 §34;

Rechtssatz

Bei Maßnahmen (hier "Jobcoaching"), die zwischen dem AMS und der arbeitsuchenden Person im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung vereinbart werden, ist in Ermangelung einer diesbezüglichen gesetzlichen Ermächtigung in den §§ 34ff AMSG (in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 77/2004) die Verhängung der Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG nicht zulässig.

Dokumentnummer JWR/2004080208/20051221X01

Aus der Urteils-Begründung:

... Zudem hat die regionale Geschäftsstelle dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Anträge mehrfach ein Jobcoaching als Förderungsmaßnahme im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nach den §§ 34 und 35 AMSG gewährt (mit der dort allein vorgesehenen Sanktion der Rückzahlung der Beihilfe unter bestimmten Voraussetzungen), d.h. diese Maßnahmen beruhten nicht auf von der regionalen Geschäftsstelle ausgehenden, verpflichtenden –- unter der Sanktion des § 10 Abs. 1 AlVG stehenden - Zuweisungen nach § 9 Abs. 1 AlVG. Die Weigerung des Beschwerdeführers, im Hinblick auf einen Konflikt mit der ihm zugewiesenen Trainerin an dem zuletzt bewilligten Jobcoaching weiter teilzunehmen, hat die regionale Geschäftsstelle - und, ihr folgend, die belangte Behörde –- jedoch als Vereitelung einer Maßnahme nach § 9 Abs. 1 AlVG qualifiziert und die Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG verhängt, die aber bei Maßnahmen, die zwischen dem AMS und der arbeitsuchenden Person im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung vereinbart werden, in Ermangelung einer diesbezüglichen gesetzlichen Ermächtigung in den §§ 34ff AMSG (in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 77/2004) nicht zulässig sind.

 

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