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Die Zuweisung zu Stellen, bei der etwas verlangt wird, was der Arbeitslose nicht kann, ist unzumutbarAnmerkung: Einer solchen Zuweisung muß nicht Folge geleistet werden, wenn schon in der Zuweisung Fähigkeiten genannt werden, die eindeutigerweise nicht erfüllt werden können. Weiters kann - wie bei jeder Rechtsverletzung - über die zuweisende BetreuerIn eine Dienstaufsichtsbeschwerde bei der zustädnigen Landesgeschäftsstelle gemacht werden. Geschäftszahl: 2006/08/0016 Entscheidungsdatum: 17.10.2007 Norm AlVG 1977 §10 Abs1 Z1 idF 2004/I/077; RechtssatzDer Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (vgl. Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG). Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1997, Zl. 97/08/0414). Im RIS seit 16.11.2007 Dokumentnummer JWR_2006080016_20071017X01 Zuletzt aus VwGH 2013/08/0084 RS 1
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