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Aktive Arbeitslose

 

Die Zuweisung zu Stellen, bei der etwas verlangt wird, was der Arbeitslose nicht kann, ist unzumutbar

Anmerkung: Einer solchen Zuweisung muß nicht Folge geleistet werden, wenn schon in der Zuweisung Fähigkeiten genannt werden, die eindeutigerweise nicht erfüllt werden können. Weiters kann - wie bei jeder Rechtsverletzung - über die zuweisende BetreuerIn eine Dienstaufsichtsbeschwerde bei der zustädnigen Landesgeschäftsstelle gemacht werden.

Geschäftszahl: 2006/08/0016

Entscheidungsdatum: 17.10.2007

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 Z1 idF 2004/I/077;
AlVG 1977 §9 Abs2 idF 2004/I/077;

Rechtssatz

Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (vgl. Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG). Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1997, Zl. 97/08/0414).

Im RIS seit 16.11.2007

Dokumentnummer JWR_2006080016_20071017X01

Zuletzt aus VwGH 2013/08/0084 RS 1

  • Entscheidungstext im RIS

 

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