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"Erkennen müssen" ist eine nicht näher bestimmte "Diligenzpflicht"

Rechtssatznummer: 1

Geschäftszahl: 2006/08/0017

Entscheidungsdatum: 28.06.2006

Norm

AlVG 1977 §25 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/08/0158 E 16. Juni 1992 RS 1

Stammrechtssatz

Der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs 1 erster Satz AlVG ist schon nach dem isolierten Wortlaut der Wendung "wenn er erkennen mußte, daß ..." nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennenmüssen ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht.

Dokumentnummer JWR_2006080017_20060628X01

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