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Aktive Arbeitslose

 

Ein Kontrolltermin gilt nur, wenn er in die Kontrollkarte eingetragen ist

Rechtssatznummer: 2

Geschäftszahl: 2006/08/0221

Entscheidungsdatum: 19.09.2007

Norm

AlVG 1977 §47 Abs2;
AlVG 1977 §49 Abs2;

Rechtssatz

Kontrolltermine sind nach der gesetzlichen Anordnung des § 47 Abs. 2 AlVG unter Angabe von Ort und Zeit des wahrzunehmenden Termins in die Kontrollkarte einzutragen. Dies dient dazu, Missverständnisse zu vermeiden und durch die Eintragung in die Kontrollkarte (Meldekarte) den Kontrolltermin in zweifelsfreier Weise festzulegen (vgl. das Erkenntnis vom 7. September 2005, Zl. 2004/08/0253). Für den Arbeitslosen muss demnach in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise feststehen, dass ihm ein Kontrolltermin vorgeschrieben wurde und wann dieser stattfinden soll; dies soll durch die Eintragung des Termins in die Kontrollkarte sichergestellt werden. Fehlt es daher an einer solchen Eintragung, wurde der Kontrolltermin - wenn er auch dem Arbeitslosen niederschriftlich zur Kenntnis gebracht worden ist - nicht wirksam vorgeschrieben; dessen Versäumung kann daher nicht die Rechtsfolgen des § 49 Abs. 2 AlVG auslösen.

Im RIS seit 16.11.2007

Dokumentnummer JWR_2006080221_20070919X02

Rechtssatz im RIS [als PDF-Dokument]

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