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"Transitarbeitsverträge" müssen nicht angenommen werden, wenn diese in einem Kurs angeboten werden

VORSICHT FALLE: Laut neuester Rechtssprechung des VwGH aufgrund der ALVG-Novelle 2007 sollen sozialökonomische Betriebe und GBPs, als die omninösen "Arbeitsverhältnisse zur Wiedereingliederung", doch "sich bietende Arbeitsgelegenheiten" sein, obwohl diese nicht üblicherweise am 1. Arbeitsmarkt angeboten werden. Möglicherweise lässt sich das mit entsprechend deutlciher Gegenargumentation wieder beheben. Derartige Versuche sind natürlich mit einem Risiko des Scheiterns verbunden ...

Geschäftszahl: 2006/08/0252

Entscheidungsdatum: 19.09.2007

Rechtssatznummer: 5

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 Z1 idF 2004/I/077;
AlVG 1977 §10;
AlVG 1977 §9;

Rechtssatz

Ein befristeter Transitarbeitsplatz, der im Rahmen eines vom Arbeitsmarktservice vermittelten Kurses angeboten wird, wobei der potentielle Dienstgeber mit dem Kursveranstalter identisch ist, wird am Arbeitsmarkt nicht üblicherweise angeboten. Er stellt somit auch keine "sonst sich bietende" Beschäftigungsmöglichkeit im Sinne des § 9 AlVG dar, und seine Ablehnung kann folglich auch nicht den Sanktionen des § 10 AlVG unterliegen. Ein solcher Arbeitsplatz wäre auch nicht ein im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 1 AlVG zuweisbarer.

Dokumentnummer JWR_2006080252_20070919X05

 

 

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