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Eine sich "sonst bietende Arbeitsgelegenheit" liegt erst bei einem konkreten Arbeitsangebot vorVORSICHT FALLE: Laut neuester Rechtssprechung des VwGH aufgrund der ALVG-Novelle 2007 sollen sozialökonomische Betriebe und GBPs, als die omninösen "Arbeitsverhältnisse zur Wiedereingliederung", doch "sich bietende Arbeitsgelegenheiten" sein, obwohl diese - aufgrund der "sozialpädagogischen Betreuung (= Eingriff in Schutz der Privatsphäre nach Artikel 8 Europäische Menschenrechtskonvention!)- nicht üblicherweise am 1. Arbeitsmarkt angeboten werden. Möglicherweise lässt sich das mit entsprechend deutlicher Gegenargumentation wieder beheben. Derartige Versuche sind natürlich mit einem Risiko des Scheiterns verbunden ... Rechtssatznummer 1 Geschäftszahl: 2007/08/0163 Entscheidungsdatum: 07.05.2008 Norm: AlVG 1977 §9 Abs1; RechtssatzEine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit unterscheidet sich nach dem aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitenden Konzept des Gesetzgebers von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit in der Regel erst dann "bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, oder wenn zumindest der potentielle Dienstgeber direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert. Dokumentnummer: JWR_2007080163_20080507X01
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