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Aktive Arbeitslose

 

Keine Bezugssperre bei Zuweisung zu ärztlichen Untersuchungen wenn Betroffene keine Zustimmung zur Datenübermittlung geben! Untersuchung nur durch medizinische Sachverständige als Hilfsorgane der Behörde.

Rechtssatznummer: 1

Geschäftszahl: 2007/08/0242

Entscheidungsdatum: 18.11.2009

Index
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm
AlVG 1977 §8 Abs2;
AVG §52;

Rechtssatz

Auf Grund des § 8 Abs. 2 AlVG hat das AMS einen Arzt als Sachverständigen für die Untersuchung des Arbeitslosen heranzuziehen. Nur dann, wenn sich der Arbeitslose weigert, der Anordnung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, Folge zu leisten, kommt ein Verlust des Arbeitslosengeldes gemäß § 8 Abs. 2 AlVG in Frage. Eine Zustimmung des Arbeitslosen zur Übertragung von Daten ist im AlVG nicht vorgesehen. Es besteht daher keine Rechtsgrundlage dafür, dem Arbeitslosen, ohne ihn zu untersuchen, das Arbeitslosengeld nach § 8 AlVG deshalb zu entziehen, weil er vor der Untersuchung keine Zustimmung zu einer Datenübertragung gegeben hat. Vielmehr hat das AMS sicherzustellen, dass es auch ohne eine solche Zustimmung zu den entsprechenden Daten über das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung gelangt. Dabei hat das AMS nach Maßgabe des AVG medizinische Sachverständige heranzuziehen, die als amtliche oder nichtamtliche Sachverständige Hilfsorgane der Behörde sind (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, S. 575 unter E 2a und 2b wiedergegebene hg. Rechtsprechung), sodass ihre Gutachten der Behörde selbst ohne weiteres zur Verfügung stehen, ohne dass datenschutzrechtliche Fragen entstehen können.

 

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