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Aktive Arbeitslose

 

Das AMS muss Zuweisungen zu Arbeitsverhältnisse am "zweiten Arbeitsmarkt" (SÖB/GBP) nicht begründen

Rechtssatznummer: 1

Geschäftszahl: 2012/08/0043

Entscheidungsdatum: 28.03.2012

Norm
AlVG 1977 §10 Abs1 idF 2007/I/104;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs7 idF 2007/I/104;
AVG §58 Abs2;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat durch die mit BGBl. I Nr. 104/2007 (mit Wirkung vom 1. Jänner 2008) angefügte Zumutbarkeitsregelung in § 9 Abs. 7 AlVG ausdrücklich auch "ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)" als (zumutbare) Beschäftigung erklärt. Ein Verhalten im Sinne von § 10 Abs. 1 AlVG im Hinblick auf einen sozialökonomischen Betrieb (Verweigerung oder Vereitelung einer Beschäftigung oder Nichtannahme einer vom sozialökonomischen Betrieb angebotenen Beschäftigung) kann daher zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen (Hinweis: E 7. September 2011, 2009/08/0111). Eine Begründungspflicht, weshalb eine Beschäftigung auf dem "zweiten Arbeitsmarkt" (gemeint: in einem sozialökonomischen Betrieb) vermittelt wird (hier: weshalb eine von einem sozialökonomischen Betrieb angebotene zumutbare Beschäftigung - als eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit - anzunehmen ist), sieht das Gesetz nicht vor.

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