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Aktive Arbeitslose

 

Der Abshluss teilnichtiger Arbeitsverträge ist unzumutbar (z.B. zu geringe Entlohnung)

Rechtssatznummer 3

Geschäftszahl: 92/08/0053

Entscheidungsdatum: 29.06.1993

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs2;
ArbVG §3;

Rechtssatz

Das Anbot einer unterkollektivvertraglichen Entlohnung läßt die konkret zugewiesene Beschäftigung als unzumutbar erscheinen:

denn obwohl dem Arbeitslosen im Falle des Abschlusses eines Arbeitsvertrages entsprechend diesem Anbot im Hinblick auf § 3 ArbVG ein Anspruch auf das nach dem Kollektivvertrag gebührende Mindestentgelt zustünde, kann es ihm doch nicht zugemutet werden, zunächst einen insoweit teilnichtigen Arbeitsvertrag abzuschließen und dann, letztlich auf gerichtlichem Weg, die ihm nach dem Kollektivvertrag gebührende Entlohnung zu erwirken.

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