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Das Parteiengehör ist amtswegig und in angemessener Frist zu gewähren

Rechtssatznummer: 4
Geschäftszahl: 98/08/0355
Entscheidungsdatum: 26.01.2000

Norm

AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs3;

Rechtssatz

Rechtssatznummer 1
Geschäftszahl 95/08/0002
Entscheidungsdatum 05.09.1995

Norm

AVG §13a;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Mit dem verankerten Verfahrensgrundsatz des Parteiengehörs ist nicht nur (aber auch) gemeint, daß den Parteien iSd § 45 Abs 3 AVG Gelegenheit gegeben wird, vom "Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen", sondern, daß ihnen ganz allgemein (und nicht nur im Beweisverfahren selbst) iSd § 37 AVG ermöglicht wird, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltendzumachen, dh Vorbringen auch zu gegnerischen Behauptungen zu erstatten, Beweisanträge zu stellen und überhaupt die Streitsache zu erörtern. Das Parteiengehör iSd § 45 Abs 3 AVG ist ausdrücklich, in förmlicher Weise ungeschmälert und amtswegig, unter Einräumung einer angemessenen Frist und unter Beachtung des § 13a AVG zu gewähren (Hinweis E 18.4.1989, 88/08/0020).

Siehe auch: Parteiengehör: Ihr großer Auftritt

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