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Aktive Arbeitslose

 

Arbeitsmarktservice hat die Pflicht über die Rechtsfolgen einer Weigerung zu belehren

Rechtssatznummer 3

Geschäftszahl 96/08/0308

Entscheidungsdatum 16.09.1997

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Rechtssatz

Das Arbeitsmarktservice hat die Pflicht, den Arbeitslosen über die Rechtsfolgen einer Weigerung an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen zu belehren (Hinweis E 5.9.1995, 94/08/0246).

Rechtssatz im RIS

 

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