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Ob ein Arbeitsloser eine ihm angebotene Beschäftigung gerne oder ungerne annimmt, ist unerheblichAnmerkung: Die Vom AlVG erzwungene "Arbeitswilligkeit" bezieht sich nur auf das faktische/äussere Verhalten, nicht auf die Motivation. Eine Gesinnung bzw. innere Willigkeit per Gesetz vorzuschreiben verstiesse gegen die Menschenrecht und wäre mit einem demokratischen Rechtsstaat völlig unvereinbar. Der Verweis auf den gesetzlichen Zwang zur Annahme der Arbeit als Begründung der gezeigten Arbeitswilligkeit darf daher nicht als Vereitelung gewertet werden. Rechtssatznummer: 2 Geschäftszahl: 98/08/0175 Entscheidungsdatum: 19.03.2003 Norm AlVG 1977 §10 Abs1; RechtssatzEine ausdrückliche Weigerung, eine vom AMS angebotene Beschäftigung anzunehmen, kann in der Aussage der Arbeitslosen gegenüber einem Mitarbeiter der regionalen Geschäftsstelle des AMS, sie sei (nur) deswegen an der Beschäftigung interessiert, weil sie dazu verpflichtet sei, nicht erblickt werden. Ob ein Arbeitsloser eine ihm angebotene Beschäftigung gerne oder ungerne annimmt, ist unerheblich. Dokumentnummer JWR_1998080175_20030319X02
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