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Ob ein Arbeitsloser eine ihm angebotene Beschäftigung gerne oder ungerne annimmt, ist unerheblich

Anmerkung: Die Vom AlVG erzwungene "Arbeitswilligkeit" bezieht sich nur auf das faktische/äussere Verhalten, nicht auf die Motivation. Eine Gesinnung bzw. innere Willigkeit per Gesetz vorzuschreiben verstiesse gegen die Menschenrecht und wäre mit einem demokratischen Rechtsstaat völlig unvereinbar. Der Verweis auf den gesetzlichen Zwang zur Annahme der Arbeit als Begründung der gezeigten Arbeitswilligkeit darf daher nicht als Vereitelung gewertet werden.

Rechtssatznummer: 2

Geschäftszahl: 98/08/0175

Entscheidungsdatum: 19.03.2003

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;

Rechtssatz

Eine ausdrückliche Weigerung, eine vom AMS angebotene Beschäftigung anzunehmen, kann in der Aussage der Arbeitslosen gegenüber einem Mitarbeiter der regionalen Geschäftsstelle des AMS, sie sei (nur) deswegen an der Beschäftigung interessiert, weil sie dazu verpflichtet sei, nicht erblickt werden. Ob ein Arbeitsloser eine ihm angebotene Beschäftigung gerne oder ungerne annimmt, ist unerheblich.

Dokumentnummer JWR_1998080175_20030319X02

 

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