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Aktive Arbeitslose

 

Das Nichterscheinen bei der ärztlichen Untersuchung alleine rechtfertigt noch keine Sanktion

Rechtssatznummer 1

Geschäftszahl: 98/08/0357

Entscheidungsdatum: 21.11.2001

Norm

AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §8 Abs2;

Rechtssatz

Die in § 8 Abs 2 AlVG vorgesehene Sanktion tritt, wie sich aus dem Wortlaut ergibt, nicht schon dann ein, wenn ein Arbeitsloser zur angeordneten Untersuchung nicht erscheint, sondern nur, wenn er sich weigert, sich der Untersuchung zu unterziehen (Hinweis E 26. Jänner 1972, 1483/71).

Dokumentnummer JWR_1998080357_20011121X01

 

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