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Aktive Arbeitslose

 

Gehaltswünsche dürfen über Kollektivvertrag und Arbeitgeberangebot liegen, wenn Arbeitgeber nicht widerspricht - keine Pflicht von sich aus zu unterbieten!

Rechtssatznummer 7

Geschäftszahl 98/08/0392

Entscheidungsdatum 18.10.2000

Norm AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Rechtssatz

Zu prüfen ist auch, ob der Beschwerdeführer am Ende des Gespräches auf Grund der Tatsache, dass er nicht sogleich eingestellt, sondern nur "vorgemerkt" wurde, zur vorsorglichen Zurücknahme des Gehaltswunsches verpflichtet gewesen wäre. Dies entspräche der im E 30.5.1995, 95/08/0054, und im E 17.2.1998, 95/08/0056, jeweils unter dem Gesichtspunkt des Vorhandenseins weiterer Bewerber und eines über ein vorliegendes Gehaltsanbot hinausgehenden Gehaltswunsches formulierten Anforderung an das Verhalten des Arbeitslosen (im E 26.1.2000, 98/08/0242, wurde das Erfordernis einer sofortigen "Klarstellung" aus der Kritik des Gehaltswunsches durch den Gesprächspartner abgeleitet). Das Erfordernis einer "Klarstellung" im Sinne der zitierten Judikatur ergibt sich (auch in dem Fall des zuletzt erwähnten E) aber aus dem Widerspruch zwischen dem Gehaltswunsch und dem Angebot des Dienstgebers. Kann sich der Arbeitslose nur nicht dazu verstehen, den Dienstgeber - etwa auch im Falle eines ziffernmäßig angebotenen, überkollektivvertraglichen Lohnes - von sich aus zu "unterbieten", so ist dies auch dann, wenn der Erfolg des Vorstellungsgespräches vorerst noch in Schwebe bleibt, kein durch § 10 Abs 1 AlVG sanktioniertes Verhalten.

Siehe auch:

 

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