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Die Behauptung von Berufsunfähigkeit alleine rechtfertigt keine Sperre wegen "Arbeitsunwilligkeit" - das AMS muß zuerst eine der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit passende zumutbare Stelle zuweisen

Rechtssatznummer: 1

Geschäftszahl: 99/08/0183

Entscheidungsdatum: 21.11.2001

Norm

AlVG 1977 §23 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §7;
AlVG 1977 §8;
AlVG 1977 §9;

Rechtssatz

Ist während des vorliegenden Antrages auf Zuerkennung der Notstandshilfe als Pensionsvorschuss kein Verfahren des Antragstellers auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension anhängig, erfolgt bei der (zu Gunsten des Antragstellers vorgenommenen) Deutung des Antrages als solchem auf Gewährung einer Notstandshilfe zu Recht auch die Prüfung des Vorliegens der Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 20. April 1978, 2799/77; E 27. März 1981, 3041/79; E 27. Februar 1996, 94/08/0053) hat die Behörde zufolge der sie treffenden Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes den Antragsteller unter Vorhalt der ihr zur Verfügung stehenden Gutachten zur Äußerung aufzufordern, ob er - insbesondere auch im Hinblick auf die ihm zu erteilende ausführliche Rechtsbelehrung - bereit sei, eine dem Gutachten entsprechende und ihm nach § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Erst im Fall einer ablehnenden Stellungnahme trotz der genannten Vorhalte könne die Behörde Arbeitsunwilligkeit zweifelsfrei annehmen. Nach dieser Judikatur muss die Behörde dem Antragsteller nicht nur die seine Arbeitsfähigkeit bestätigenden Gutachten, sondern auch die diesem Gutachten entsprechenden und ihm nach § 9 AlVG zumutbaren Beschäftigungen vorhalten. Eine ablehnende Stellungnahme des Antragstellers nach solchen Vorhalten enthebt die Behörde von der Verpflichtung, ihm eine ihm zumutbare Beschäftigung anzubieten.

Dokumentnummer: JWR_1999080183_20011121X01

 

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