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Tonaufnahmen beim Beratungsgespräch nur mit Zustimmung des Beraters sonst nach Aufklärung über Rechtsfolgen auch Abbruch des Gesprächs und Sperre wegen Kontrollmeldeterminversäumnis möglich!

Rechtssatznummer 3

Geschäftszahl Ro 2019/08/0002

Entscheidungsdatum 4.6.2020

Norm
AlVG 1977 §10 Abs1 Z3;
AlVG 1977 §9 Abs2;
AlVG 1977 §9 Abs3;
AlVG 1977 §9 Abs4;
AlVG 1977 §9 Abs5;

Rechtssatz

Anerkannt ist, dass aus § 16 ABGB auch ein "Recht am eigenen Wort" abzuleiten ist (vgl. OGH 20.1.2020, 1 Ob 1/20h; RIS-Justiz RS0031784 (T2); Aicher in Rummel/Lukas, ABGB4 § 16 Rz 34). Daraus ergibt sich, dass eine Tonaufnahme einer Besprechung ohne Zustimmung des Gesprächspartners rechtswidrig ist (vgl. OGH 24.5.2018, 6 Ob 82/18d (zur Aufnahme einer Gerichtsverhandlung), mwN; RIS-Justiz RS0031784 (T1)). Für ein im Zuge einer Kontrollmeldung geführtes Gespräch zwischen einem Arbeitslosen und dem ihm vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen Berater kann nichts anderes gelten. Erklärt ein Arbeitsloser - wie es nach den Ausführungen des AMS dem vorliegenden Fall entspricht -, trotz des Widerspruches des Beraters, das Gespräch aufzuzeichnen, muss der Berater von einer Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte ausgehen. Bricht der Berater deshalb - nach einer Androhung - das Gespräch ab, ist es dem Arbeitslosen zuzurechnen, dass ein dem Zweck des Kontrolltermins entsprechendes Gespräch unmöglich wird. Damit ist aber eine Kontrollmeldung im Sinn des § 49 Abs. 1 AlVG nicht als erfolgt anzusehen.

DokumentnummerJWR_2019080002_20200604J03

Hinweis: Eine heimliche Tonaufnahme ist sogar strafrechtlich verfolgbar und das Beweismittel ist dann nicht einsetzbar, außer es gibt einen ausreichend großen "Beweisnotstand", das heißt daß kein anderes Beweismittel sonst möglich war, der zudem ein ausreichend hohes  Rechtsgut betrifft.

Siehe auch: Beweise: Streitfall Tonaufnahme AMS-Beratungsgespräch

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