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Aktive Arbeitslose

 

Keine Sperren, wenn ein Vorstellungsgespräch wegen Krankenstand nicht gemacht wird, eine Bettlägerigkeitsbescheinigung ist nicht notwendig!

Bundesverwaltungsgericht Wien
Geschäftszahl : W141 2109999-2
Entscheidungsdatum : 09.10.2015

Norm
AlVG §8
B-VG Art.133 Abs4

Die Begründung der belangten Behörde, dass eine ärztliche Bestätigung nur dann anerkannt  wird, wenn bei der Erkrankung des Beschwerdeführers "Bettlägerigkeit" attestiert wird, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts als überschießend zu betrachten, da es als ausreichend anzusehen ist, wenn in der ärztlichen Bestätigung die Arbeitsunfähigkeit einer erkrankten Person festgestellt wurde. Wie auch die ständige Rechtsprechung besagt, wenn keine Ausgehzeiten in einer ärztlichen Bestätigung angeführt sind, ist bis auf die notwendigen  Arztbesuche, Grundversorgung und Besorgungen notwendiger Medikamente, die häusliche Pflege zu verstehen.

Anmerkung Aktive Arbeitslose: Das AMS darf im Falle eines Krankenstandes keine Bestätigung über eine Reiseunfähigkeit bzw. Bettlägrigkeit verlangen. Wenn das AMS dabei eine Bezugssperre androht, könnte das strafrechtlich als Nötigung gewertet werden!


Bundesverwaltungsgericht Wien
Entscheidungsdatum : 18.01.2019
Geschäftszahl : W229 2183084-1

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat war der Beschwerdeführer am Tag des Vorstellungsgespräches am 23.08.2017 arbeitsunfähig infolge Krankheit im Sinne des § 138 ASVG und hat diesbezüglich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arztes für Allgemeinmedizin vorgelegt. Im Sinne der   oben zitierten Judikatur war er somit nicht verhalten, während des Krankenstands an einem Vorstellungsgespräch teilzunehmen. Hierbei schlägt auch das Vorbringen des AMS in der Beschwerdevorentscheidung (S. 7), dass explizite Ausgehzeiten in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 22.08.2017 bedeuten, dass sich der Beschwerdeführer nicht in häuslicher Pflege befinden müsse, sondern auch andere Erledigungen (als Arztbesuche, Grundversorgung und Besorgung notwendiger Medikamente) und auch Termine (bei XXXX ) durchaus wahrnehmen habe können, nicht durch. So ist die Teilnahme an einem Vorstellungsgespräch anders als andere Tätigkeiten außer Haus wie Besorgungen des täglichen Lebens (z.Bsp. Lebensmitteleinkauf) als berufliche Tätigkeit bzw. als Teilaspekt einer solchen zu qualifizieren. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung steht jedoch der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und damit im Ergebnis auch damit in unmittelbaren Zusammenhang stehenden Tätigkeiten wie der Teilnahme an einem Vorstellungsgespräch entgegen (vgl. etwa § 59 Abs 2 Krankenordnung der NÖGKK, wonach jedes Verhalten, das geeignet ist, die Genesung zu beeinträchtigen, zu vermeiden ist. Die Beurteilung darüber obliegt dem chef-[kontroll-] ärztlichen Dienst der Kasse. Insbesondere ist die Verrichtung von Erwerbsarbeiten während der Arbeitsunfähigkeit in jenem Beruf, in dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wurde, untersagt). Durch die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit war der Beschwerdeführer nicht verhalten, sich zu bewerben. wenn und solange er infolge Krankheit arbeitsunfähig im Sinne § 138 ASVG ist (vgl. nochmals VwGH 19.09.2007, 2006/08/0189, wonach ein Arbeitsloser nicht verhalten ist, sich zu bewerben, wenn und solange er infolge Krankheit arbeitsunfähig im  Sinne § 138 ASVG ist.

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