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SozialhilfeDie Sozialhilfe wurde per 1.9.2010 durch die Mindestsicherung ersetzt. Erste Informationen dazu unter https://www.mindestsicherung-wien.atWas ist Sozialhilfe?Sozialhilfe - früher öffentliche Fürsorge - ist die organisierte materielle Hilfstätigkeit durch Staat, Kirche oder private Hilfsorganisationen zur Behebung individueller oder in Gruppen auftretender, schwer oder nicht normierbarer Notlagen und Gefährdungen. Die gesetzlichen Grundlagen sind in den jeweiligen Ländersozialhilfegesetzen geregelt. Sozialhilfe ist eine Einrichtung des Staates, in Österreich föderale Ländersache, wo der Staat seine "sozialen Gefühle" gegenüber seinen Untertanen genussvoll ausleben kann. Wo kein Einkommen da kein Auskommen: Die Sozialhilfe hat generell die Aufgabe, allen Menschen, die ein geringes Einkommen oder gar kein Einkommen , bzw., Vermögen (Schmuck, Auto oder Motorrad) besitzen und sich durch Arbeit nicht selbst erhalten können oder keinerlei anderen Ansprüche darauf haben, den Lebensbedarf durch finanzielle Leistungen ganz oder teilweise - manchmal auch gar nicht - zu sichern. EinkommenTätigkeitslohn, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Sozialhilfe, etc.. In der heutigen Zeit kann es durchaus einen Mix von allem geben, Kollektivverträge, die unter den Richtsätzen der Sozialhilfe zu liegen, Kombilohnsysteme, wenig gewinnbringende Ich- AGs und andere prekäre Einkommensmodelle. Beihilfen Familien-, Kinder-, Erziehungs-, Schüler-, Mietzins, Miet-, Wohnbeihilfe, etc.. ZuschlägeAbsatzbeträge, Familienzuschläge, etc.. Befreiungen Rezeptgebühren-,
Telefon-, Radio- und Fernsehbefreuung, MehraufwandsentschädigungenDer Sozialhilferichtsatz ist derzeit an keine gültige Definition des Warenkorbes ausgerichtet, wie sie etwa in einer Anbindung an den Verbraucherpreisindex mit seinen verschiedenen Warenkörben gegeben wäre. Deshalb gibt es den Versuch, beim Verwaltungsgerichtshof einen Warenkorb anzuleiern. ! Auch für SozialhilfebezieherInnen gilt wie für AMS-KlientInnen:
Inhalt und Form der Bescheide§ 58 Abs. 1: "Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. ! Über jede Zuerkennung oder Aberkennung einer Leistung solltest Du Dir ebenso einen Bescheid ausstellen lassen. Dies ist bei jeder Vorsprache (normalerweise monatlich) möglich. Wenn Du gegen einen Bescheid des Sozialamts berufen willst, solltest Du Dir die Einschreibgebühr sparen: Die Berufung kopieren, das Original bei der Einreichstelle des Sozialamtes abgeben und auf der Kopie bestätigen lassen, dass das Original eingereicht wurde. So kannst Du sichergehen, dass Berufungen nicht "auf der Post verloren gehen" und sparst Gebühren. Menschen in prekären Lebenssituationen haben kaum Chancen durch sonstigen Zuverdienst Ihre Lebensbedingungen maßgeblich zu verbessern. Generell ist zu sagen, dass jedes Einkommen aus einer Tätigkeit von der Sozialhilfe abgezogen wird, andere Einkommen teilweise oder zur Gänze. Bei der Sozialhilfe gibt es daher auch keine Freigrenze. Zum Beispiel: Ein Tag/Nacht Straßenkehren oder Schneeschaufeln hat für drei Tage keine Sozialhilfe (SH) zur Folge. Anders zeigt sich dass ein Sozialhilfeempfänger umgerechnet für ca. € 38,40 € 42,98 Brutto pro Tag/Nacht arbeiten (muss!?). Die Sozialhilfe beträgt tägl. € 14.-. Alles endet in einem Rechenspiel, wo am Ende weniger bestenfalls gleichviel herauskommt, als vorher schon vorhanden war: Schließlich arbeitet der Sozialhilfeempfänger um den Sozialhilferichtsatz tägl. € 14.-, daraus errechnet sich ein Stundenlohn von € 1,87 für den Tag an dem keine Sozialhilfe bezahlt wird. ! In der Sozialhilfe gilt das Subsidiaritätsprinzip, d.h., Du musst alle anderen möglichen Ansprüche zuerst ausgenützt haben, erst wenn keine anderen Leistungen bezogen werden können, hast Du Anspruch auf Sozialhilfe! Das Sozialhilfegesetz ist ein Landesgesetz, daher gibt es in jedem Bundesland eine etwas unterschiedliche Regelung, also unterschiedliche Höhen der Richtsätze und eine differenzierte Auslegung, ob Sozialhilfe überhaupt bezahlt wird. Es kann auch zu Regressforderungen kommen, dies ist einkommensabhängig! Hilfe zum Lebensbedarf erhältst Du vom Sozialamt zusätzlich zur jeweiligen Arbeitslosenunterstützung oder Notstandshilfe. Entscheidend ist der jeweilige Bedarfsatz, dieser errechet sich: Alle Geldeinnahmen (kann durchaus auch ein kollektivvertraglich entlohntes Erwerbseinkommen sein), Beihilfen, Höhe der Miete, Größe der Familie, Alter der Kinder, besondere Belastungen, usw. Antrag auf SozialhilfeWenn Du Sozialhilfe haben möchtest muss zuerst ein Selbstauskunft
- Formblatt ausfüllen! Nachnahme, Vorname, Geschlecht Sonstige: Einkommensverhältnisse: Lohn/Gehalt ! Die Selbstauskunft wird am Tresen der Rezeption übergeben, der Vorsprechtermin kommt sofort, per Telefon oder Post. Die Wartezeit für das Vorsprechen kann wenige Tage bis einige Wochen, aber auch bis zu mehrere Monate andauern! Gleich oder später beim Vorsprechtermin erhältst Du das "Informationsblatt
für die Beantragung von Sozialhilfe (Wien Sozial)", wo steht: Sehr
geehrte Damen und Herren! Meldezettel ! Bitte beachte: Von selbständig Erwerbstätigen wird jedenfalls die Ruhendmeldung
(bzw. Rücklegung) des Gewerbes und eine Aufstellung über ihr
letztes Einkommen benötigt**. Ausländische StaatsbürgerInnen
benötigen eine gültige Aufenthalts-Genehmigung. Konventionsflüchtlinge
benötigen den Zuerkennungsbescheid der Flüchtlingseigenschaft
*Die Höhe des Entlassungsgeldes, das in der Haft angesparte Arbeitseinkommen von ca. 40 Cent pro Arbeitstunde wird der Sozialhilfe gegengerechnet. **Ausländische StaatsbürgerInnen, wenn sie nach der Haftentlassung nicht gleich in Schubhaft gekommen sind oder Aufenthaltsverbot erhalten haben, laufen spätestens bei Beantragung auf Sozialhilfe Gefahr, abgeschoben zu werden. ! Bitte beachte weiters, dass die MA 15 Wien Sozial nicht nur Einkommen, sondern auch vorhandenes Vermögen (z.B.: PKW, Haus- und Grundbesitz, Wertpapiere etc.) bei der Prüfung Ihrer Ansprüche berücksichtigen muss und Lebensgemeinschaften einer aufrechten Ehe gleichgestellt werden! Verpflichtung zur Hilfe § 1 WSHG (1)"Die Sozialhilfe hat jenen Menschen die Führung eines menschenwürdigen
Lebens zu !? Rechtanspruch !? / ?! kein Rechtsanspruch ?! Recht auf Unterstützung: "Auf Sicherung des Lebensbedarfs hat der Hilfesuchende einen Rechtsanspruch." Solidargemeinschaftliche Absicherung: Eine Art Solidar- Versicherung aus Steuermittel, die jeder Mensch im
Bundesgebiet im Laufe seines Lebens und darüber hinaus mehr oder
minder bezuschusst, ob freiwillig als Selbständiger oder automatisch
als Unselbständiger, Grundsätze der Sozialhilfe
Wer hat Anspruch?Jeder Hilfesuchende, der den Lebensbedarf für sich und die Unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln befriedigen kann, das heißt über keine Arbeit und kein Vermögen verfügt, hat Anspruch auf Sozialhilfe. Der Einsatz der eigenen Arbeitkraft wird nicht verlangt von
Keine VerdienstfreigrenzeBeispiel: Ein Tag/Nacht Straßenkehren oder Schneeschaufeln hat für drei Tage keine Sozialhilfe zur Folge. Anders zeigt sich, dass ein Sozialhilfeempfänger umgerechnet für ca. € 38,40 - € 42,98 Brutto pro Tag/Nacht arbeiten (muss!?). SH beträgt tägl. € 14.-. (Ein Rechenspiel, wo am Ende weniger oder bestenfalls gleichviel herauskommt als vorher schon vorhanden war.) Schließlich arbeitet der Sozialhilfeempfänger um den Sozialhilferichtsatz tägl. € 14.-, daraus errechnet sich ein Stundenlohn von € 1,87 für den Tag an dem keine Sozialhilfe bezahlt wird. Was ist zumutbare Arbeit, wie wird die Arbeitswilligkeit nachgewiesen?Das Sozialhilfegesetz trifft hier keine eigenen Regelungen, daher sind
hier zumindest jene Bestimmungen anzuwenden, die auch für andere
Arbeitslose gelten. Gegenüber dem Sozialhilfeträger wird die
Arbeitwilligkeit durch die Meldung beim Arbeitsamt nachgewiesen. ! Ein geringer Verdienst kann aber auch nachteilige Auswirkungen auf die spätere Pension haben. Eine Ablehnung, eine Beschäftigung aufzunehmen, muss dennoch genau überlegt werden, weil bei "unbegründeter" Ablehnung die Geldaushilfe gekürzt oder eingestellt wird. Daher sollte auch hier die Ablehnung vorher mit Arbeiterkammer, einer Arbeitsloseninitiative oder der Gewerkschaft, bzw., einem Sozialarbeiter besprochen werden. Rückforderung der SozialhilfeGrundsätzlich kann - bei nachträglicher Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Hilfesuchenden - die bereits zugesprochenen Geldaushilfe zurückgefordert werden. In Wien wird von dieser Möglichkeit jedoch in Wien kaum Gebrauch gemacht. LeistungsartenDie Unterstützung durch die Sozialhilfe umfasst folgende Leistungsarten
GeldaushilfeDie Höhe der Geldaushilfen orientiert sich an Richtsätzen,
deren Höhe jedes Jahr neu festgelegt wird und für Alleinstehende
und Ehepaare unterschiedlich geregelt ist. In diesen Sätzen sind
Strom- und Gaskosten enthalten. Einmalig können auch die vor geschriebenen
Raten für Energiekosten übernommen werden. Bei Dauerleistungsbezieher ist ein durchschnittlicher Mietbedarf von € 68.- schon in der Geldaushilfe enthalten. Dieser Betrag wird von der Mietbeihilfe abgezogen. Heizbeihilfe Für die Monate Jänner bis Dezember gebührt Heizbeihilfe entweder in der Höhe von € 40.- monatlich oder durch Abdeckung der Kosten einer Zentralheizung in angemessener Höhe. Sonderbedarf
Sachleistungen bei KrankheitKrankenhilfe: Der Bezug von Sozialhilfe ist mit keinem
Krankenversicherungsschutz verbunden, wie dies zum Beispiel beim Arbeitslosen-
Notstandshilfengeldbezug usw. der Fall ist. Aufenthalt im Krankenhaus oder Krankentransport gelten nicht für Besoffene zur Ausnüchterung! ! Für Personen, die aus ihrer Beschäftigung scheiden: Bevor Du eine Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erwirbst, kannst Du innerhalb von 6 Wochen nach Ausscheiden aus der Beschäftigung bei Deiner bisherigen Krankenkassa einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung stellen. Sollte aber ein Anspruch auf Sozialhilfe bestehen, kannst Du die Versicherungskosten beim zuständigen Sozialamt zur Übernahme einreichen. ! Gleichzeitig ist es ratsam, dass Du bei Deiner zuständigen Krankenkasse auch einen Antrag auf Rezeptgebührenbefreiung stellst. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und SozialhilfeDer Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung schließt den Anspruch auf eine Sozialhilfeleistung grundsätzlich nicht aus; hier sind Überschneidungen möglich. Sozialgesetzgebung in den BundesländernDie Sozialhilfegesetze der einzelnen Bundesländer sind einander zwar in ihrem Aufbau und hinsichtlich ihrer Zielsetzungen sehr ähnlich und bieten auch ähnliche Leistungen für Hilfebedürftige. (Die Grundsätze der Sozialhilfe und ihr Beitrag zur Existenzsicherung von Arbeitslosen werden noch genauer am Beispiel des Wiener Sozialhilfegesetzes dargestellt.) Dennoch bestehen Unterschiede in der Handhabung und im Einsatz der Unterstützungsinstrumente, aber auch in der rechtlichen Ausformung. Daher sollten auch die Besonderheiten der Sozialhilfegesetze der einzelnen Bundesländer dargestellt werden, soweit sie für die Unterstützung von Arbeitslosen bedeutsam sind. Hier sind folgende Fragen von Interesse:
Der Umgang mit dem Sozialhilfegesetz verlangt eine gewisse Begeisterung für Denksportaufgaben auch dann, wenn der/die Hilfesuchende erstaunt feststellen muss, dass ihm/ihr entweder nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend, die rechtlich garantierte Hilfe gewährt wird, die er/sie braucht. Manches ist immer wichtig: Es braucht schon eine gute Gesundheit und Ausgeruhtheit, um sich da zurechtzufinden, um nicht physischen und/oder psychischen Schaden zu nehmen! (Oft genug sind aber auch nur Anwürfe zu erwarten: "warum haben Sie dies nicht, warum haben Sie das nicht, usw.,"...) Arbeitslosigkeit und SozialhilfeBei geringem Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe kann auch eine Richtsatzergänzung beantragt werden. Beispiel Deutschland - Urteil: Zu wenig Lohn unzumutbar! Stellenangebote mit einem Lohn unterhalb der Sozialhilfe sind unzumutbar.
Das hat das Landesgericht Berlin entschieden. Der Richter gab einer arbeitslosen Mutter von zwei Kindern Recht. Sie hatte ein Angebot einer Arbeitsagentur abgelehnt, für € 900,- Brutto im Monat als voll beschäftigte Haushaltshilfe zuarbeiten. Das war weniger als ihrer Familie an Sozialhilfe zusteht. Die Richter erklärten, Arbeitsagenturen dürfen solche Angebote gar nicht machen. Zudem dürfe es keine Sanktionen für diejenigen geben, die das ablehnten. Weitere InformationenSozialhilfe Wien
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