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Dienstanweisung: Gemeinnützige Personalüberlasser
Wien, 07.06.2006 Service für Arbeitkräfte; Sehr geehrte Damen und Herren, in Anlage zu diesem Schreiben wird der Erlass BMWA-435.005/0025-II/1/2006 vom 3.5.2006 übermittelt, der die Vorgangsweise bei einer allfälligen Sanktionsverhängung in Zusammenhang mit sozialökonomischen Betrieben und gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten festlegt. Aufgrund dieses Erlasses und der zugrunde liegenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beschäftigung in einem SOB oder GBP nur zumutbar, wenn tatsächlich die Beschäftigung im Vordergrund steht und nicht Ausbildungs- oder Integrationsmaßnahmen. Dies wird insbesondere dann sichergestellt, wenn die Entlohnung nach den Normen des Kollektiven Arbeitsrechts angemessen ist, und der praktische Arbeitseinsatz allfällige Ausbildungs-, Vorbereitungs- und Outsourcinganteile deutlich übertrifft. Die Bundesorganisation wird die Richtlinien SÖB und GBP bis Herbst 2006 entsprechend anpassen. Schon jetzt aber ersuchen wir die Landesorganisationen dafür Sorge zu tragen, dass die Entlohnung der Transitarbeitskräfte sich strikt an einem einschlägigen Kollektivvertrag orientiert, auch wenn ein solcher formell für den konkreten Beschäftigungsträger nicht gilt. Darüber hinaus sind notwendige Vorbereitungsmaßnahmen, während derer noch keine praktischer Arbeitseinsatz erfolgt (z.B. überlassungsfreies Probemonat bei gemeinnützigen Arbeitskräfteüberlassern), in Kursform und damit außerhalb eines Dienstverhältnisses zu organisieren (der dafür notwendige Personal- und Sachaufwand kann unter dem Titel SÖB oder GBP gewährt werden). Soweit eine Anpassung der Projekte an diese Vorgaben nicht rasch erfolgen kann, ist für den Übergangszeitraum von der Verhängung von Sanktionen bei Verweigerung der Teilnahme abzusehen. Die Landesgeschäftsstelle wird ersucht, die betroffenen MitarbeiterInnen entsprechend zu informieren und anzuweisen. Mit freundlichen Grüßen Günther Leitner e.h. Service für Arbeitskräfte
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