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Kein Weihnachtsgeld für Teilzeitkräfte?

Vorsicht bei Teilzeitarbeit: Unternehmer mißachten oft die Rechte der TeilzeitarbeiterInnen

Linz (OTS, 27.12.2006) - Teilzeitbeschäftigte dürfen gegenüber Vollzeitbeschäftigten nicht benachteiligt werden. Die AAuml;K-Beratungspraxis zeigt leider oft das Gegenteil. Kein Urlaubs- und Weihnachtsgeld, keine klaren AAuml;rbeitszeitvereinbarungen, unbezahlter Krankenstand - bei Teilzeitbeschäftigten wird das AAuml;rbeitsrecht oft nicht sehr genau genommen.

Das zeigt auch folgender Fall: Eine AAuml;rbeitnehmerin war drei Jahre lang als geringfügig Beschäftigte tätig. Während dieser Zeit hat ihr der Dienstgeber weder Urlaubs- noch Weihnachtsgeld ausbezahlt. Selbst im Krankenstand hat die Betroffene kein Geld bekommen. AAuml;uf AAuml;nraten einer Bekannten wandte sie sich schließlich an die AAuml;rbeiterkammer. Nach Intervention durch die AAuml;K kam die Frau doch noch zu ihren AAuml;nsprüchen.

Beispiele wie diese sind bei den Beraterinnen und Beratern der AAuml;rbeiterkammer Oberösterreich an der Tagesordnung. Die besondere Brisanz dabei: Zur arbeitsrechtlichen Benachteiligung der Teilzeitbeschäftigten kommt oftmals dazu, dass viele AAuml;rbeitnehmer/-innen nicht freiwillig teilzeitbeschäftigt sind, sondern aus Mangel an Vollzeitarbeitsplätzen. "Wenn dann auch noch hart um die zustehenden AAuml;nsprüche gekämpft werden muss, ist das doppelt ungerecht", kritisiert AAuml;K-Präsident Dr. Johann Kalliauer.

Fest steht: Das Gesetz gibt Teilzeitbeschäftigten dieselben Rechte wie Vollzeitbeschäftigten. Und rein arbeitsrechtlich gesehen ist auch eine geringfügige Beschäftigung Teilzeitarbeit. Das bedeutet, die Betroffenen haben AAuml;nspruch auf Urlaub, auf bezahlten Krankenstand, auf anteilige Sozialleistungen und - falls es der Kollektivvertrag vorsieht - auch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Besonders häufig fehlt die Vereinbarung der AAuml;rbeitszeit. Das AAuml;usmaß, die Lage und eine &AAuml;uml;nderung der Teilzeitarbeit sind jedenfalls schriftlich zu vereinbaren.

Streitpunkt ist oft auch, wann es sich um Überstunden und wann um Mehrarbeit handelt. Überstunden liegen erst dann vor, wenn die Grenze der gesetzlich zulässigen wöchentlichen oder der täglichen Normalarbeitszeit überschritten wird. AAuml;lles darunter ist bei Teilzeitbeschäftigten Mehrarbeit, die ohne Zuschläge mit dem normalen Stundenlohn abgegolten wird.

Teilzeitbeschäftigte haben außerdem den vollen Urlaubsanspruch. Wie auch für Vollzeitbeschäftigte gilt der Mindestanspruch von fünf Wochen, nach 25 Dienstjahren sechs Wochen. Und gleiches Recht für alle gilt auch im Krankheitsfall. Kein AAuml;rbeitnehmer/Keine AAuml;rbeitnehmerin darf während des Krankenstands finanziell schlechter gestellt sein. Egal ob Voll- oder Teilzeit: Es gebührt in jedem Fall das Krankenentgelt!

Kontakt: Ulrike Mayr, Tel. 050/6906-2193
E-Mail: ulrike.mayr@akooe.at

 

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