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30. Bericht über die Tätigkeit der Volksanwaltschaft im Jahr 2006 an den Nationalrat und den Bundesrat

13.1.1.2 Sozialökonomische Betriebe und gemeinnützige Beschäftigungsprojekte –- arbeitsmarktpolitische Instrumente mit Fallstricken

Bei der Zuweisung arbeitsloser Menschen zu sozialökonomischen Betrieben und gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten ist in der Praxis dafür Sorge zu tragen, dass im Fall der Ablehnung einer solchen "Beschäftigung" gegen die/den jeweilige(n) Arbeitslose(n) nur dann Sanktionen (Sperre des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe) verhängt werden, wenn im Einzelfall ein reguläres, allen Zumutbarkeitskriterien entsprechendes Dienstverhältnis oder aber eine taugliche Wiedereingliederungsmaßnahme vorliegt. Stellt sich das "Beschäftigungsverhältnis" demgegenüber als Mischform aus Dienstverhältnis und Wiedereingliederungsmaßnahme dar, so kann eine Teilnahme der arbeitslosen Person nur auf freiwilliger Basis erfolgen.

Sozialökonomische Betriebe und gemeinnützige Beschäftigungsprojekte sollten zudem so gestaltet sein, dass sie für Arbeitslose nicht zur Armutsfalle werden. Insbesondere wären zumindest kollektivvertragliche Löhne zu zahlen.

Einzelfälle:

VA BD/101-SV/06; 116-SV/06; 202-SV/06; 141-SV/06; 109-SV/06; 1219-SV/05; 1253-SV/05; 240-SV/06; BMWA-435.005/0025-II/1/2006

Verstärktes Beschwerdeaufkommen

Die VA wurde im vorliegenden Berichtszeitraum verstärkt mit Beschwerden von KundInnen des AMS im Zusammenhang mit so genannten sozialökonomischen Betrieben und gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten konfrontiert.

Was sind sozialökonomische Betriebe bzw. gemeinnützige Beschäftigungsprojekte?

Bei sozialökonomischen Betrieben (SÖB) und gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten (GBP) handelt es sich um spezielle Instrumente der aktiven Arbeitsmarktpolitik. Dabei fungieren gemeinnützige, regelmäßig als Verein organisierte Einrichtungen, die teilweise durch öffentliche Fördergelder finanziert werden, als Beschäftigungsträger und verfolgen das sozial- und arbeitsmarktpolitische Ziel, durch die Bereitstellung relativ geschützter, befristeter Arbeitsplätze ("Transitarbeitsplätze") insbesondere Menschen "mit eingeschränkter Produktivität" bei der Wiedererlangung jener Fähigkeiten zu unterstützen, die Einstiegsvoraussetzungen in den regulären Arbeitsmarkt sind. Während SÖB auf Dauer ausgerichtet sind, sind GBP definitionsgemäß befristet eingerichtet. Die Teilnehmer an SÖB bzw. GBP haben in der Regel im Rahmen eines "Dienstvertrags" einfache (Hilfs-)Arbeiten, etwa in der Grünraumpflege oder im Bereich Bauhilfsgewerbe, zu verreichten bzw. können –- je nach Konzeption des SÖB –- fallweise auch an Unternehmen der Privatwirtschaft befristet verliehen werden. Begleitend sind Coachings und Schulungsmaßnahmen, allenfalls ergänzt durch sozialpädagogische Betreuung, zu absolvieren.

Verringerung der Bemessungsgrundlage für spätere AMS-Leistungen Unterkollektivvertragliche Entlohnung

Bei den oben genannten Beschwerden ging es nun zum einen darum, dass betroffene arbeitslose Menschen vorab eine vom AMS vorgeschriebene Beschäftigung bei SÖB / GBP ablehnten, insbesondere weil die gebotene Entlohnung nicht den kollektivvertraglichen Mindestsätzen entsprach, die für eine vergleichbare Tätigkeit in der freien Wirtschaft gewährt werden müsste; zum anderen legten betroffene Arbeitslose auch dar, dass auf Grund der generell sehr niedrigen Entlohnung während der Beschäftigung in einem SÖB /GBP die nachfolgend gewährte Geldleistung aus der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld) wesentlich niedriger war, als die zuvor gewährte Leistung. So konnte in einem Einzelfall etwa festgestellt werden, dass ein infolge einer solchen Projektteilnahme nachfolgend entstandener Arbeitslosengeldanspruch sogar wesentlich unter der vor der Projektteilnahme gewährten Notstandshilfe lag: Der Betroffene hatte vor seiner Beschäftigung im SÖB Notstandshilfe in Höhe von täglich € 25,40 bezogen; nach dem Ende seiner einjährigen Beschäftigung belief sich sein Arbeitslosengeld (sic!) auf € 19,66 (VA BD/1253-SV/05).

Einleitung eines amtswegigen Prüfverfahrens

Die VA sah sich vor dem Hintergrund jener Beschwerden veranlasst, zu VA BD/240-SV/06 ein amtswegiges Prüfverfahren unter Einbeziehung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Vorstandes des AMS Österreich einzuleiten.

SÖB und GBP als unzulässige "Zwitterwesen"

In diesem Zusammenhang wurde seitens der VA im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass es sich bei den SÖB und GBP im Hinblick auf ihre bestehende Ausgestaltung in rechtlicher Hinsicht im Ergebnis um "Zwitterwesen" handelt, welche Elemente sowohl eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses als auch einer Wiedereingliederungsmaßnahme in den Arbeitsmarkt in sich vereinen und in dieser Form keiner im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), insbesondere in dessen § 9, definierten Begriffskategorie zugeordnet werden können; letzteres mit der Konsequenz, dass für eine/einen Arbeitslosen eine Zubuchung zu einem SÖB bzw. GBP nicht als verbindlich gelten kann und eine Weigerung zum Antritt einer solchen Beschäftigung eine Sperre des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe im Sinne des § 10 (iVm § 38 AlVG) nicht zu rechtfertigen vermag.

VA pocht auf Beachtung der VwGH-Judikatur

Die VA vermochte sich im vorliegenden Kontext auch auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. April 2004, 2002/08/0262 zu berufen. Darin stellte der Gerichtshof expressis verbis fest, dass es unzulässig ist, eine Wiedereingliederungsmaßnahme im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 3 AlVG gleichsam in das rechtliche Kleid eines Dienstverhältnisses zu hüllen. Konkreter Anlassfall war hier die Beurteilung eines "Transitarbeitsverhältnisses" bei einem gemeinnützigen Beschäftigungsträger in Oberösterreich. Freilich, der Verwaltungsgerichtshof erklärt das Instrument der gemeinnützigen Beschäftigungsprojekte bzw. sozialökonomischen Betriebe nicht generell für unzulässig. Er macht jedoch deutlich, dass eine Teilnahme nur dann verpflichtend wäre, wenn entweder ein reguläres Arbeitsverhältnis anzunehmen ist oder aber eine reine Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme vorliegt, bei der den TeilnehmerInnen kein "Gehalt", sondern das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe weiter bezahlt und allenfalls zusätzlich durch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes ergänzt wird.

BmWA trägt den Bedenken der VA Rechnung

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit schloss sich dem Rechtsstandpunkt der VA im Ergebnis an und stellte die maßgebliche Rechtslage, unter anderem auch unter Hinweis auf das VwGH-Erkenntnis vom 21. April 2004, 2002/08/0262, gegenüber dem AMS klar. Insbesondere wurde die Verhängung von Sperrfristen nach § 10 AlVG im Zusammenhang mit nicht eindeutig als Dienstverhältnisse oder Wiedereingliederungsmaßnahmen zu definierenden Mischmaßnahmen für unzulässig erklärt. Der Vorstandsvorsitzende des AMS Österreich sagte gegenüber der VA zu, für eine Überarbeitung der AMS-Richtlinien betreffend SÖB und GBP Sorge zu tragen, wobei in diesem Zusammenhang insbesondere auch in Aussicht gestellt wurde, dass auf alle Fälle eine Entlohnung anhand eines vergleichbaren Branchenkollektivvertrages normiert werden soll.

AMS-Vorstand sichert Überarbeitung von Richtlinien zu

Im Lichte dieser generellen Lösung konnten auch die bei der VA anhängig gemachten Einzelbeschwerden durchwegs befriedigend im Sinne der Betroffenen erledigt werden. Bereits verhängte Sperren des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe wurden aufgehoben bzw. wurden Zubuchungen zu sozialökonomischen Betreiben bzw. gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten storniert und anderweitige Betreuungsmaßnahmen des AMS ins Auge gefasst. Auch Einzelfälle positiv gelöst

Quelle: https://www.volksanw.gv.at/bericht/nationalrat/pb-30/pb30.htm

 

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