Arbeitslosigkeit
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"Gemeinnützige Personalüberlasser": Zumutbarkeit gemeinnütziger Leiharbeitgrundsätzlich druch arbeitsreichtliche Ungleichbehandlung grundsätzlich in Frage gestellt?<<< Zurück zum Hauptartikel über gemeinnützige Personalüberlasser Mit dem im Frühjahr 2011 beschlossenen "Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSDB-G)" veröffentlicht in BGBl I 24/2011 Artikel 4 wurde gut versteckt in einem Absatz am Endes des Gesetzespakets eine Ausnahmeregelung neu beschlossen, derzufolge bei "von öffentlichen Stellen geförderten spezifischen beruflichen Ausbildungs-, Eingliederungs- und Umschulungsprogramms" (§1 ABSATZ 4 AÜG) die §§ 10 bis 16a des Arbeitskräfteüberlassergesetzes (AÜG) nicht mehr gelten sollen. Dieses Gesetz war aber neben dem Abschluß des Leiharbeiterkollektivvertrages Grundvoraussetzung dafür, daß Leiharbeit an sich zumutbar und mit Sanktionen bedrohbar wurde. Der Vewaltungsgerichtshof bestätigt mit Urteil 2008/08/0072 vom 25.5.2011, daß sich aus der Anwendung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen des Arbeitskräfteüberlassergesetzes die Zumutbarkeit von Personalüberlassern an sich ergibt. Im konkreten Fall ging es um den Gehaltsschutz: "Für dieses Ergebnis spricht auch, dass im Fall einer Anstellung bei einem Arbeitskräfteüberlasser aufgrund der Schutzbestimmungen des AÜG, insbesondere dessen § 10, auch der sich aus dem Berufsschutz in der Regel indirekt - über die zu berücksichtigenden lohngestaltenden Vorschriften - ergebende Entgeltschutz gewährleistet ist." Eben diese Schutzbestimmungen sind bei den "gemeinnützigen Personalüberlassern" ausser Kraft gesetzt. Mit der ALVG-Novelle 2007 wurden zwar Arbeitsverhältnisse insozialökonomische Betrieben, und konkret auch in gemeinnützigen Personalüberlassern als zumutbar definiert, gleichzeitig wurde aber die Einhaltung arbeitsrechtlicher Bestimmungen als Zuweisungsvoraussetzung festgeschrieben. Ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig." (§ 879 ABGB). Das heisst: Es könnte daher möglich sein, vom Vertrag an sich zurück zu treten und allenfalls Schadensersatz zu verlangen. Diese sachlich nicht gerechtfertigte arbeitsrechtliche Ungleichbehandlung ist unserer Meinung nach zudem wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes verfassungswidrig! Leider hat sich bislang noch niemand gefunden, der beim Arbeits- und Sozialgericht gegen diese Ungleichbehandlung geklagt hätte. Eine solche Klage müßte aber auch fachlich wirklich fundiert eingebracht werden, also auf jeden Fall mit anwaltlicher Hilfe. Hintergrund: Bezeichnend für Österreich ist, dass die sozialdemokratisch dominierte AK und die sozialdemokratisch dominierten Gewerkschaft nichts gegen die Zerstörung des Arbeitsrecht durch den "zweiten Arbeitsmarkt" unternehmen und sich mit der Aushandlung der Transitarbeitskräfteregelung im BABE-Kollektivvertrag sogar aktiv an der arbeitnehmerInnenfeindlichen Politik beteiligen! Eine parteiunabhängie Organisierung der Betroffenen ist daher unbedingt notwendig. Der Verein "Aktive Arbeitslose Österreich" bietet hierzu eine geeignete Plattform!
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