arbeitslosennetz home


"https://www.aktive-arbeitslose.at/news/">News
Fälle & Berichte
Rechtshilfe
Aktionen
Projekte
Termine

Links
Rechtsinfo Anfrage
 

§ 47 AlVG (Mitteilung über Bezugshöhe und über Kontrollmeldetermine)GZ

(1) Wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe anerkannt, so ist der bezugsberechtigten Person eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. In der Mitteilung ist darauf hinzuweisen, dass die bezugsberechtigte Person, wenn sie mit der zuerkannten Leistung nicht einverstanden ist, das Recht hat, binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über den Leistungsanspruch zu verlangen. Wird der Anspruch nicht anerkannt oder binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung ein Bescheid verlangt, so ist darüber ein Bescheid zu erlassen. Wird binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung kein Bescheid über den Leistungsanspruch verlangt, so liegt eine entschiedene Sache vor, die keinem weiteren Rechtszug unterliegt. Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.

(2) Personen, die Kontrollmeldungen einzuhalten haben, sind von der regionalen Geschäftsstelle in geeigneter Weise darüber zu informieren. Insbesondere muss jeweils die Zeit und der Ort der einzuhaltenden Kontrollmeldungen eindeutig bekannt gegeben werden.

Anmerkung: 2017 hat der Nationalrat durch BGBl. I Nr. 38/2017 die Möglichkeit, einen Feststellungsbescheid über die Bezugshöhe zu verlangen auf 3 Monate verkürzt. Das ist auch nach Meinung maßgeblicher Rechtsexpert*innen verfassungswidrig, auch weil das Arbeitslosengeld / die Notstandshilfe ein nach EMRK geschütztes verögenswertes Recht ist! Siehe dazuRechtssatz des Verfassungsgerichtshofs zu Urteil G 363/97 u.a.


Erläuternde Bestimmungen

Sozialversicherung-Änderungsgesetz 2017 (SVÄG 2017)

Zu Art. 4 Z 5 (§ 47 Abs. 1 AlVG):

Künftig sollen alle Mitteilungen über die Zuerkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung einen Hinweis enthalten, dass die bezugsberechtigten Personen, wenn sie mit der zuerkannten Leistung nicht einverstanden sind, binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über den Leistungsanspruch verlangen können. Eine ähnliche Vorgangsweise ist derzeit bereits bei der Einstellung von Leistungen vorgesehen. Nach Ablauf dieser Frist soll eine entschiedene Sache vorliegen.

AlVG-Novelle 2015

Zu Art. 1 Z 8 und 9 (§ 47 Abs. 2 und § 49 Abs. 1 AlVG):

Beim Arbeitsmarktservice ist im Hinblick auf zur Verfügung stehende besser geeignete technische Mittel bereits seit längerer Zeit keine Meldekarte mehr in Verwendung. Die gesetzlichen Regelungen sollen daher entsprechend angepasst werden.

Vita Activa Ein Projekt von Vita Activa
webhosting