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Mißbrauch der Amtsgewalt
Zweiundzwanzigster Abschnitt
Strafbare Verletzungen der Amtspflicht und verwandte strafbare Handlungen
§ 302. (1) Ein Beamter, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen
an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes,
eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen
Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der
Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht,
ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Wer die Tat bei der Führung eines Amtsgeschäfts mit einer
fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung
begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Ebenso ist zu bestrafen, wer durch die Tat einen 50.000 Euro übersteigenden
Schaden herbeiführt.
Anmerkung: Änderung durch: Art. 1 lit. C, BGBl. I Nr. 136/2004
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