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Prüfverfahren der Volksanwaltschaft bezüglich Rückforderungsbescheide nach Aufhebung von vorläufigen Bezugseinstellungen nach § 24 AlVG - Ergebnis

VOLKSANWALTSCHAFT
Dr. Günther Kräuter
Volksanwalt

MR Mag. Heimo Tröster

VA-BD-SV/0343-A/1/2015

22. Juni 2015

Sehr geehrter Herr H.!

Ich beziehe mich auf Ihre Beschwerde über das AMS Oberösterreich. Wie Sie wissen, ging es um die Frage, ab wann eine Rückforderung einer Nachzahlung von Arbeitslosengeld zulässig ist, wenn es sich hierbei um eine Nachzahlung handelt, welche das AMS gemäß § 24 Abs 1 AlVG gewähren musste, nachdem über eine vorläufige Einstellung des Arbeitslosengeldes nicht fristgerecht mit Bescheid entschieden worden ist.

Soweit ich weiß, hat unser AMS-Experte, Herr MR Mag. Heimo Tröster, diese Grundstatzfrage mit Ihnen seinerzeit telefonisch erörtert und Sie auch mit E-Mail vom 19. März 2015 darüber informiert, dass wir eine Überprüfung in die Wege geleitet haben. Zur Klärung der in Ihrem Fall relevanten Grundsatzfrage haben wir konkret mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Kontakt aufgenommen. Der rechtliche Standpunkt bzw. die Argumentationslinie der Volksanwaltschaft gegenüber dem Bundesminister war Ihnen im zitierten Mail im Einzelnen dargelegt worden.

Mittlerweile ist bei uns ein Antwortschreiben des Herr Bundesministers eingelangt. Daraus ergeben sich erfreuliche Neuigkeiten: Im Ergebnis hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mitgeteilt, dass er sich den Argumenten der Volksanwaltschaft anschließt.

Demnach ist eine Rückforderung einer Nachzahlung, die seitens des AMS zu leisten war, weil nach vorläufiger Leistungseinstellung nicht innerhalb von vier Wochen ein entsprechender Bescheid des AMS erlassen wurde, erst dann zulässig, wenn der (verspätet erlassene) Bescheid über die Sperre des Arbeitslosengeldes seinerseits in Rechtskraft erwachsen ist.

Bereits mit 20. Mai 2015 wurde das AMS Oberösterreich über diesen Rechtsstandpunkt des Bundesministers in Kenntnis gesetzt und um Umsetzung dieser Rechtsauffassung ersucht.

Damit ist zusammenfassend festzuhalten: Ihrer Beschwerde über das AMS war volle Berechtigung zuzuerkennen. Auf Basis der Stellungnahme des Bundesministers gehen wir aber davon aus, dass Ihrem Anliegen voll Rechnung getragen und der rechtskonforme Zustand hergestellt werden konnte.

Das Prüfverfahren der Volksanwaltschaft ist damit abgeschlossen. Sollten Sie freilich noch ergänzende Fragen haben, so stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
i.A. MR Dr. Adelheid Pacher e.h.

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