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Pensionsvorschuss bei geminderter Arbeitsfähigkeit ab 1.1.2013 (Berufsunfähigkeitspension, Invaliditätspension)

Vorlläufige Information der AK Wien

Neu: Lückenschluss im Bereich des entfallenen Pensionsvorschusses (bei Aussteuerung durch Krankenkassa nach einem Arbeitsverhältnis) (3.12.2015)
https://chronischkrank.at/2015/lueckenschluss-im-bereich-des-entfallenen-pensionsvorschusses/

Pensionsvorschuss

  1. Personen im ALG/NH-Bezug, deren Arbeitsfähigkeit im Auftrag des AMS in der
    Gesundheitsstraße (ab 1.1.2014 im Kompetenzzentrum) überprüft wird, erhalten bis zum
    Vorliegen des ärztlichen Gutachtens vom AMS ALG/NH weiter. Längstens für einen Zeitraum von 2 Monaten - ab 1.1.2014 für 3 Monate - müssen sie der Vermittlung nicht zur Verfügung stehen.
    1. Ergibt das Gutachten Arbeitsunfähigkeit und ist die Wartezeit für die Pension erfüllt,
      gebührt bis zum Pensionsbescheid Pensionsvorschuss in Höhe des ALG/NH.
    2. Ergibt das Gutachten Arbeitsfähigkeit, gebührt weiter ALG/NH. Eine Klage steht dem
      ALG/NH-Bezug grundsätzlich nicht entgegen solange Verfügbarkeit und
      Arbeitswilligkeit gezeigt werden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn
      der betroffenen Person das Gutachten zur Kenntnis gebracht wurde und diese, trotz Rechtsbelehrung, dem AMS gegenüber weiterhin das Vorliegen von
      Arbeitsunfähigkeit behauptet (mangelnde Arbeitswilligkeitt)
  1. Personen im ALG/NH-Bezug, die selbst einen Pensionsantrag stellen, erhalten bis zum
    Vorliegen des ärztlichen Gutachtens vom AMS ALG/NH weiter. Sie müssen jedoch der
    Vermittlung weiter zur Verfügung stehen. Wenn dem AMS der Pensionsantrag bekannt wird, müssen sie längstens für einen Zeitraum von 2 Monaten - ab 1.1.2014 für 3 Monate - der Vermittlung nicht zur Verfügung stehen. Diese Gleichbehandlung ist im Durchführungserlass bereits vorgesehen.
    1. Ergibt das Gutachten Arbeitsunfähigkeit und ist die Wartezeit für die Pension erfüllt,
      gebührt bis zum Pensionsbescheid Pensionsvorschuss in Höhe des ALG/NH.
    2. Ergibt das Gutachten Arbeitsfähigkeit, gebührt weiter ALG/NH. Eine Klage steht dem
      ALG/NH-Bezug grundsätzlich nicht entgegen solange Verfügbarkeit und
      Arbeitswilligkeit iSd AlVG gezeigt werden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn der betroffenen Person das Gutachten zur Kenntnis gebracht wurde und diese, trotz Rechtsbelehrung, dem AMS gegenüber weiterhin das Vorliegen von
      Arbeitsunfähigkeit behauptet (mangelnde Arbeitswilligkeit)
  1. Personen im aufrechten DV, deren Entgelt und Krankengeldanspruch erschöpft ist, erhalten bis zum Gutachten keine Leistung vom AMS. Eventuell besteht ein Anspruch auf
    vorschussweise Mindestsicherung (entsprechend jeweiligem Landesgesetz).
    1. Ergibt das Gutachten Arbeitsunfähigkeit besteht Anspruch auf Pensionsvorschuss
      auch rückwirkend ab der Antragstellung in Höhe des ALG/NH.
    2. Ergibt das Gutachten Arbeitsfähigkeit besteht rückwirkend keinerlei Anspruch. Für
      die Zukunft besteht ein ALG-Anspruch, wenn das DV gelöst wird und damit
      Arbeitslosigkeit vorliegt. Eine Klage steht dem ALG/NH-Bezug grundsätzlich nicht
      entgegen solange Verfügbarkeit und Arbeitswilligkeit iSd AlVG vorliegen. Diese
      Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn der betroffenen Person das Gutachten zur
      Kenntnis gebracht wurde und diese, trotz Rechtsbelehrung, dem AMS gegenüber
      weiterhin das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit behauptet (mangelnde
      Arbeitswilligkeit).
  1. Personen, deren DV im Krankengeldbezug gekündigt wurde und deren
    Krankengeldanspruch
    erschöpft ist, werden entsprechend Z 1 und Z 2 behandelt.

Schlussfolgerungen für Beratung und Auskunft

  • Ergibt das Gutachten der Gesundheitsstraße (des Kompetenzzentrums) dass
    Arbeitsfähigkeit gegeben ist, gilt für alle vier Gruppen, dass ein ALG/NH-Bezug
    parallel zu einem ASG-Verfahren zulässig ist, solange Verfügbarkeit und
    Arbeitswilligkeit iSd AlVG vorliegen.
  • Bei aufrechtem DV und Krankengeldbezug ist dringend zu empfehlen, spätestens drei
    Monate vor Aussteuerung einen Pensionsantrag zu stellen und sollte das Gutachten
    Arbeitsfähigkeit ergeben, die weitere Vorgangsweise mit der Abteilung AR zu klären.
  • Wurde das DV im Krankengeldbezug gekündigt, ist dringend zu empfehlen,
    spätestens drei Monate vor Aussteuerung einen Pensionsantrag zu stellen und vor
    Ende des Krankengeldbezuges einen Antrag auf ALG zu stellen.
  • Nach Auskunft des BMASK sollen im Rahmen eines erweiterten Case-Managements
    die GKKen dafür Sorge tragen, dass rechtzeitig (3 Monate) vor der Aussteuerung ein
    Pensionsantrag gestellt wird.
  • Nachdem die Neuregelung des Pensionsvorschusses mit 1.1.2013 in Kraft tritt, sollte
    die Information der Betroffenen ehebaldigst umgesetzt werden; mit dem Inhalt,
    wessen KG-Bezug bis Ende März 2013 ausläuft, sollte noch im Dezember 2012 einen
    Pensionsantrag stellen; bei Aussteuerungsterminen ab April 2013 sollte der
    Pensionsantrag 3 Monate davor gestellt werden.

VORSICHT FALLE: Wenn Ihnen die Pension nicht zuerkannt wird, auf keinen Fall behaupten, dass Sie sich im rechtlichen Sinne arbeitsunfähig seien, denn sonst unterstellt Ihnen das AMS, daß Sie "arbeitsunwillig" seien. Streng genommen darf das AMS keine derart irre führende Frage stellen, weil ja die Rechtsfrage der Arbeitsfähigkeit, die ja an sich ein objektiver Tatbestand ist, der von Amts wegen vom AMS zu ermitteln ist, bereits geklärt ist!

Stellt das ärztliche Gutachten der PVA, der Gesundheitsstrasse oder eines übergeordneten Gerichts eine engeschränkte Arbeitsfähigkeit fest, so darf das AMS nur Arbeitsvorschläge im Rahmen dieser "Restarbeitsfähigkeit" vermitteln.

Siehe auch:

Weitere Informationen im Internet:

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