arbeitslosennetz home

Jetzt mit paypal


Arbeitslosigkeit
  News
  Fälle & Berichte
  Rechtshilfe
  Downloads
  Aktionen
     Links
Gewerkschaft
Termine

Rechtsinfo Anfrage
über uns
Aktive Arbeitslose

 

Nebenverdienst zum AMS-Bezug (Zuverdienstgrenzen)

Das es immer wieder Probleme bei nebenberuflichen Tätigkeiten gibt, haben wir AMS-Vorstand herbert Buchinger aus Anlass einer aktuellen Anfrage um nähere Information gebeten. Wir wollen in der nächsten Auflage des "Erste Hilfe Handbuchs für Arbeitslose" ein Kapitel schreiben und bitten für eine umfassende Sicht um Erfahrugnsberichte und anderwertige Rechtsmeinungen. Wie immer, Angaben ohne Gewähr, Theorie und Praxis gehen in der Verwaltung oft getrennte Wege.

VORSICHT FALLE: Es darf "nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch eine geringfügige, die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende Beschäftigung die Bereitschaft des Arbeitslosen, eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen und sich im Vorstellungsgespräch dementsprechend zu verhalten, nicht beeinträchtigt werden." (VwGH 2010/08/0021, VwGH 96/08/0228)

Andererseits: In einem Arbeitsvertrag darf nicht prinzipiell jede Nebenbeschäftigung verboten werden. Nur wenn diese mit den Arbeitszeiten der "Hauptbeschäftigung" kollidiert oder in Konkurrenz zum Arbeitgeber steht, darf diese nach Prüfung des Einzelfalls untersagt werden!

VORSICHT FALLE: Wenn Ihr Dienstgeber aus Versehen zu einer Stundenzahl anstellt, die bei korrekter Abrechnung nach Kollektivvertrag über der Geringfügigkeitsgrenze liegen muß, aber dennoch weniger als die Geringfügigkeitsgrenze auszahlt, dann darf das AMS den Überbezug des Arbeitslosengeldes/der Notstandshilfe etc. nicht zurück fordern! Selbst dann nicht, wenn Sie diesen Nebenverdienst im Glauben, ihn nicht melden zu müssen, dem AMS nicht gemeldet haben! (VwGH 2011/08/0170)

VORSICHT FALLE: Wenn Sie einen Nebenverdinest knapp unter der geringfügigkeitsgrenze haben und zum Beispiel zu einem Arbeitsprogramm des AMS in einem sozialökonomsichen Betrieb (SÖB) oder gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt (GBP) zugewiesen werden, überschreiten Sie auch nur über ein 6 wöchiges Arbeitsverhältnis die Jahresfreigrenze und müssen rückwirkend Lohnsteuer für die Einkünfte des ganzen Jahres zahlen, sodass dann letztlich vom zusätzlichen Einkommen im SÖB oder GBP nichts übrig bleibt! Entweder es gelingt Ihnen SÖBs und GBPs zu vermeiden oder sie kalkulieren derartige kurzfristige Arbeitsverhältnisse ein und reduzieren ihr geringfügiges Beschäftigungsverhältnis.

 

E-Mail von Dr. Herbert Buchinger vom 11.1.2012

Grundsätzlich sind mehrere Varianten der freiberuflichen oder selbständigen Tätigkeit auseinander zu halten:

Vorauszuschicken ist, dass ein Anspruch auf Leistungen nur dann bestehen kann, wenn keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht und die Inanspruchnahme durch die geringfügige Tätigkeit die Verfügbarkeit der Person am Arbeitsmarkt nicht unzulässig einschränkt.

Wird eine Tätigkeit nun als freier Dienstnehmer ausgeübt, wird die Person - ebenso wie eine unselbständig erwerbstätige Person - in die Sozialversicherung (auch Pensionsversicherung und Arbeitslosenversicherung) miteinbezogen, sobald ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt wird. Damit entfällt bei Überschreiten der Geringfügigkeit für die Dauer des freien Dienstverhältnisses der Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Wird eine selbständige Tätigkeit nicht anhand von zeitlich fixierten Rahmenverträgen sondern als durchgehend selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, kommt die so bezeichnete „rollierende“ Einkommensermittlung zum Tragen. Dabei wird monatlich im Nachhinein, das Einkommen und der Umsatz gegenüber dem AMS bekannt gegeben und anhand dieser Daten eine Durchschnittsberechnung aller Monate seit Beginn der Tätigkeit im Kalenderjahr) vorgenommen.

Anhand des so ermittelten Wertes wird das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Arbeitslosigkeit im jeweiligen Monat beurteilt, indem dieser Einkommens- bzw. Umsatzwert (11,1% des Umsatzes) der jeweils geltenden monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gegenübergestellt wird. Gibt es klar zeitlich fixierte Rahmenverträge innerhalb eines Kalendermonats (z.B. Werkvertrag vom 2.11. bis zum 8.11.2011) wird das erzielte Einkommen für den Zeitraum des Werkvertrages der (täglichen und monatlichen) Geringfügigkeitsgrenze gegenübergestellt. Bei Unterschreiten der Betragsgrenze kann die Leistung auch für den Zeitraum des Werkvertrages bezogen werden (Voraussetzung ist auch hier, dass durch diese Tätigkeit keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgelöst wird).

Ein Beispiel:

Werkvertragszeitraum: 2. bis 8.11.2011

Einkommen: Euro 238,--

Das Einkommen liegt unter der mtl. Geringfügigkeitsgrenze 2011 ( = Euro 374,02).

Wird das Einkommen aber auf die Tage 2. bis 8.11. aufgeteilt (Euro 238,-- : 7 = Euro 34,--), ergibt dies ein tägliches Einkommen, das über der täglichen Geringfügigkeitsgrenze 2011 ( Euro 28,72) liegt.

Arbeitslosigkeit liegt also von 2. bis 8.11. nicht vor, obwohl der Monatsbetrag von Euro 374, 02 nicht überschritten wird.

Wenn allerdings ein solcher Werkvertrag über einen Kalendermonat hinausreicht oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde (z.B. 2.11.11. bis 14.12.2011 oder 2.11.2011 bis laufend), kommt die tägliche Geringfügigkeitsgrenze nicht zur Anwendung.

Keine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nur deshalb nicht übersteigt, weil die Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat. Hier erfolgt eine Hochrechnung des tatsächlich erzielten Einkommens auf einen Monatsbetrag.

Zusätzlich zu beachten bleibt eine Sonderregelung im Bereich so genannter „vorübergehender Beschäftigungen“. Dies betrifft Tätigkeiten, deren Ausübung von vorneherein für einen kürzeren Zeitraum als 4 Wochen vereinbart wird bzw. eine für kürzer als 4 Wochen ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit. Trifft dies zu, hat ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Einkommen auch Auswirkungen auf die restlichen Anspruchstage im Kalendermonat. In einem solchen Fall ist das aus der vorübergehenden Erwerbstätigkeit erzielte Nettoeinkommen in einem Kalendermonat auf das an den verbleibenden Anspruchstagen gebührende Arbeitslosengeld in diesem Kalendermonat anzurechnen. Der tägliche Anrechnungsbetrag wird dabei ermittelt, indem das Nettoeinkommen um den der Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat vermindert wird. 90% des verbleibenden Betrages werden durch die Zahl der Tage im Kalendermonat geteilt und der so errechnete Betrag wird auf jeden verbleibenden Anspruchstag angerechnet.

Beispiel:

Vorübergehende Tätigkeit von 2.11. bis 11.11.2011, Einkommen netto Euro 500,--

Euro 500,-- minus Euro 374,02 (mtl. GFG 2011) = Euro 125,98

90% =  Euro 113,38

Dividiert durch 30 = Euro 3,77

Der Anspruch am 1.11. und ab 12.11. wird jeweils um Euro 3,77 täglich verringert

Es tut mir leid, aber die Sache ist von Rechts wegen tasächlich so kompliziert!

Mit freundlichen Grüßen

Herbert Buchinger

Siehe auch:

 


 

 mehr Sucheoptionen

Impressum

Vita Activa Unterstützt von Vita Activa
Webhosting