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Vorgangsweise des AMS Wien bei der Überprüfung von Lebensgemeinschaften (Lokalaugenschein)


Antwort der Landesgeschäftsführerin des AMS Wien Petra Drax vom 18.11.2014

Das AMS hat die Gelder der Versichertengemeinschaft zu verwalten, was einen besonders sorgsamen Umgang mit diesen Mitteln voraussetzt. Leistungsmissbrauch ist ein, wenn auch in der Summe seltenes, so doch nicht zu leugnendes Phänomen und das AMS wird auch weiterhin mit dem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln versuchen, derartige Missbräuche zu verhindern bzw, zu unterbinden; und zwar im Interesse aller Versicherten.

Nach den Bestimmungen des § 50 Abs. 2 AlVG ist das AMS berechtigt, das "Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen". Diese Befugnis nutzt das AMS Wien in einzelnen Fällen, in denen der Leistungsbezug von KundInnen fraglich erscheint, sei es etwa  zur Klärung der Frage des Bestehens einer Lebensgemeinschaft , sie es aber auch durch Erhebungen vor Ort betreffend die Problematik Schwarzarbeit. Zu diesem Zweck beschäftigt die LGS Wien derzeit drei Mitarbeiter, deren Aufgabe in Erhebungen vor Ort zur Feststellung der Gebührlichkeit von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung besteht (Erhebungsdienst).  Ebenfalls zu den Aufgaben des Erhebungsdienstes zählt das Angebot, Zeugenbefragungen von DienstgeberInnen vor Ort vorzunehmen, etwa in Sanktionsverfahren.


Die Mitarbeiter des Erhebungsdienstes, der in der LGS Wien situiert ist, werden im Auftrag der jeweiligen RGSen tätig. Diesebzüglich ergehen jeweils gesonderte Aufträge der RGSen im Einzelfall an den Erhebungsdienst.
Die Mitarbeiter des Erhebungsdienstes, derzeit sind das wie gesagt drei,  weisen sich bei ihren Erhebungen ausnahmslos aus und weisen auch einen entsprechenden schriftlichen Auftrag der Landesgeschäftsführung, Erhebungen nach § 50 Abs. 2 AlVG durchzuführen,  vor.

Wohnungen werden nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Bewohners/der Bewohnerinnen betreten. Die Erhebungsmitarbeiter läuten an, stellen sich vor, weisen sich aus und fragen explizit nach, ob sie hereinkommen dürfen. Wird diese Frage verneint, nehmen die Mitarbeiter das zur Kenntnis und die Tatsache, dass die Wohnung nicht in Augenschein genommen werden konnte, fließt in die Beweiswürdigung ein. Ein Betreten einer Wohnung  durch einen Mitarbeiter des Erhebungsdienstes ohne Zustimmung der BewohnerInnen ist absolut auszuschließen.


Die Mitarbeiter nennen immer auch den Zweck ihres Besuchs und erklären, dass es sinnvoll sein kann, eine Besichtigung der Wohnung zu gestatten, damit ggf. eine Lebensgemeinschaft sofort ausgeschlossen werden kann. Wird der Eintritt nicht gestattet, ziehen sich die Mitarbeiter des Erhebungsdienstes allerdings ohne jede weitere Diskussion zurück. Der Bericht an die Auftrag gebende RGS erfolgt dann unter Hinweis auf die nicht gestattete Wohnungsbetretung anhand allfälliger anderer Erhebungsergebnisse.
 Daher kann ich ausschließen, dass es zu "unerlaubten Wohnungsbetretungen" gekommen ist.

Erhebungen in Privatwohnungen laufen dergestalt ab, dass falls beim ersten Erhebungsversuch niemand öffnet, es allenfalls noch einen 2. Erhebungsversuch gibt, spätestens nach dem 2. Versuch ein Aviso an der Tür mit der Bitte um Kontaktaufnahme hinterlassen wird, wobei erst nach der Öffnung des Aviso der Zweck sowie das AMS als Anfrager ersehen werden kann, so dass auszuschließen ist, dass ein Vorbeikommender ohne Verletzung des Briefgeheimnisses sofort ersehen kann, worum es sich bei dem Stück Papier handelt.
 Es erfolgt dann, für den Fall, dass auf das Aviso keine Reaktion erfolgt,  noch ein weiterer Erhebungsversuch, einerseits um festzustellen, ob das Aviso entnommen wurde und andererseits um ein letztes Mal die notwendige Erhebung vor Ort zu versuchen.

Richtig ist, dass, falls die BewohnerInnen nicht angetroffen werden, von den Erhebungsmitarbeitern im Rahmen von Hausumfragen versucht wird, Informationen einzuholen. In diesen Fällen geben sich die Mitarbeiter allerdings nicht als Mitarbeiter des AMS zu erkennen, sondern fragen unter einem Vorwand, ob die gesuchten Personen hier überhaupt wohnhaft sind.


In den seltensten Fällen  werden, falls das möglich ist, Nachbarn als ZeugInnen befragt, ob sie Auskünfte betreffend die angebliche " Lebensgemeinschaft" bzw.  und das Verhältnis der betroffenen Nachbarn zu einander machen können, eine Vorgangsweise, die der VwGH im Übrigen in langjähriger Judikatur für zulässig hält, da eine Reihe von Entscheidungen des AMS primär auf den Zeugenaussagen von Nachbarn basieren.  In diesen Fällen erfolgt eine formelle Zeugenbefragung, bei der sich die Mitarbeiter als AMS Mitarbeiter ausweisen.


Selbstverständlich ist dem AMS und im Besonderen den Mitarbeitern des Erhebungsdienstes bewusst, dass deren Arbeit in einem sehr sensiblen Bereich erfolgt. Gerade deswegen wird die Arbeitsweise der Mitarbeiter des Erhebungsdienstes immer wieder reflektiert und evaluiert, wobei auch die Mitarbeiterinnen der LGS Wien, die für Datenschutz zuständig sind,  in diese Reflexionen eingebunden sind.


Es  liegen AMS interne Protokolle über diese Erhebungsreflexionen vor. Die Mitarbeiter des AMS-Erhebungsdienstes haben selbstverständlich  weder polizeiliche, noch sonst besondere Befugnisse, sondern führen als Mitarbeiter des AMS unter größtmöglicher Schonung der Privatsphäre von Kundinnen und Kunden bzw. mitbetroffener Personen Erhebungen durch, die das AMS dabei unterstützen, Leistungsmissbrauch zu verhindern.


Selbstverständlich kommt es in diesem Zusammenhang verständlicherweise auch  zu Beschwerden oder Rückfragen von Menschen, die  von Erhebungen betroffen waren, wobei ein Großteil der Rückfragen bzw. Beschwerden, die Frage betrifft, ob das AMS tatsächlich Erhebungen durchführt bzw. durchführen darf.


Ich darf nochmals ausdrücklich darauf hinweisen, dass ich Verständnis dafür habe, dass KundInnen des AMS von derartigen Erhebungen persönlich irritiert sind, da, wie gesagt, Menschen unangekündigte Besuche in ihren Wohnungen fürs erste als Übergriff empfinden mögen.


In Voraus angekündigte Besuche in Wohnungen zur Feststellung des Bestehens einer Lebensgemeinschaft wären allerdings aus verständlichen Gründen völlig sinnlos, da der Zweck der Vororterhebungen ja die Aufdeckung allfälliger missbräuchlich bezogener Leistungen des AMS darstellt.
Die förmliche Befragung von ZeugInnen ist nicht nur nach vorheriger Ladung möglich, sondern kann sehr wohl im Rahmen eines Ortsaugenscheins erfolgen, da die ZeugInnen ja nicht in den Räumlichkeiten des AMS, sondern vor Ort befragt werden. Erhebungen an mehreren dem AMS bekannt gegebenen Adressen (Wohnung des/der KundIn und getrennte Wohnung des mutmaßlichen Partbners/der Partnerin) erfolgen deswegen um sich an beiden Orten einen unmittelbaren Eindruck von den Wohnverhältnissen zu verschaffen und ausschließen zu könne, dass eine der dem AMS bekannt gegebenen Adressen in Wirklichkeit gar nicht benutzt/bewohnt wird.

Die Adressen werden dem AMS entweder von den KundInnen selbst oder vom zentralen Melderegister genannt, da das AMS ein rechtliches Interesse an diesen Daten glaubhaft machen kann (Verhinderung von Leistungsmissbrauch)



mit freundlichen Grüssen
Petra Draxl

 
Mag. a Petra Draxl
Landesgeschäftsführung
Arbeitsmarktservice Wien
Ungargasse 37
A-1030 Wien
Tel: +43 1 87 871-50000
Fax:+43 1 87 871-50089
mailto: petra.draxl@ams.at
https:\\www.ams.at

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